15 Die Antragstellerin hat am 25. Mai 2023 Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf erhoben, mit er sie beantragt, den Widerrufsbescheid des Antragsgegners vom 23. Mai 2023 betreffend die Erteilung eines Lehrauftrages für den Zeitraum vom 8. September 2023 bis zum 20. Mai 2024 aufzuheben (10 K 3736/23). Mit Beschluss vom 27. Juni 2023 hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (hiesiges Aktenzeichen: 4 K 2797/23) verwiesen. Mit Schreiben vom 1. Juli 2023 hat die Antragstellerin ihre Klage dahingehend erweitert, den im Bescheid vom 10. Mai 2023 verfügten "Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs" aufzuheben. 16 Mit Schreiben vom 23. Juni 2023 hörte der Antragsgegner die Antragstellerin zu dem Widerruf des Lehrauftrages an. Hierauf erfolgte keine Stellungnahme der Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner. 17 Die Antragstellerin veröffentlichte am 27. Juni 2023 folgende Kurznachricht auf Twitter: 18 "Die #HSPV hat ein Schreiben für eine Anhörung geschickt und fleißig nach anderen Tweets gesucht, zu denen ich nun auch ein Statement abliefern soll. Tweet, in dem ich Björn Höcke kritisiere, und ein anderer Tweet, wo ich der Aussage, dass es keine (!) Diskriminierung gegenüber privilegierten (!) Gruppen gibt, zustimme. Nahezu alle, die in der rassismuskritischen Bildungsarbeit tätig sind, würden die Tweets inhaltlich verstehen und auch die Intention dahinter. Ehrlich gesagt, schockiert es mich, dass eine Hochschule in diesem Bereich nicht nur so wenig Wissen verfügt, sondern anscheinend sich auch bisher mit marginali-sierten und betroffenen Stimmen nicht auseinandergesetzt zu haben scheint. Denn hätte man dies getan, würde man diese Tweets nicht problematisieren. Ein Armutszeugnis. Bisher dachte ich, dass man als Hochschule in den Debatten weiter wäre. Nun offenbart sich, dass die Hochschule eventuell selbst Nachholbedarf hat. Natürlich musste der Klassiker ebenfalls her. Der Tweet, der hier bereits mehrmals herumging, dass ich Linksextremistin sei, wurde in dem Brief auch nachgefragt. Eine kleine Recherche hätte ergeben, was es damit auf sich hat". "Leider kein Scherz. Ich musste beim Lesen den Kopf schütteln". 19 Durch Bescheid vom 28. Juli 2023 widerrief der Antragsgegner den der Antragstellerin mit Schreiben vom 10. Mai 2023 erteilten Lehrauftrag (Ziffer 1.) und ordnete die sofortige Vollziehung des Widerrufs an (Ziffer 2.). Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, dass es sich bei dem Bescheid um einen Zweitbescheid handele, da im Hinblick auf die im Rahmen der Verweisung geäußerten Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf nicht eindeutig sei, welche Handlung den streitgegenständlichen Widerruf darstelle, so dass es geboten erscheine, einen neuen Widerruf zu erlassen. Aufgrund der im Nachgang zur Erteilung des Lehrauftrages von der Antragstellerin veröffentlichten Beiträge auf der Internetplattform Twitter sowie der weiterhin noch nicht vorgelegten Nebentätigkeitsgenehmigung seien nachträglich Tatsachen eingetreten, die die HSPV berechtigten, den Lehrauftrag nicht zu erteilen. 20 Zudem werde ohne den Widerruf des Lehrauftrages das öffentliche Interesse gefährdet. Die Antragstellerin habe durch die Veröffentlichung der Mitteilung auf Twitter gegen das Zurückhaltungsgebot, welches aus der Eignung der Lehrbeauftragten folge, verstoßen. Die Twitter-Mitteilungen seien pauschalierend und undifferenziert. Die Aussagen seien geeignet, die Angehörigen des Polizeidienstes in der Öffentlichkeit zu diskreditieren und Vorurteile gegen Angehörige des Polizeidienstes zu schüren. Gegen die Eignung als Lehrbeauftragte spreche zudem, dass die Antragstellerin sowohl in Bezug auf ihren letzten Lehrauftrag als auch in Bezug auf den hier streitgegenständlichen die nach § 49 LBG NRW erforderliche Nebentätigkeitsgenehmigung ihrer dienstvorgesetzten Stelle nicht eingeholt habe. Darüber hinaus habe die Antragstellerin mit den Mitteilungen auf Twitter gegen die Grundordnung der HSPV verstoßen. Aufgrund der Äußerungen bestehe die Gefahr, dass die Studierenden des Studienfaches die Antragstellerin als Lehrbeauftragte für das Fach interkulturelle Kompetenz nicht akzeptieren würden und die mit dem Fach verfolgten Lernziele nicht erreicht werden könnten. Kern des Lehrfachs sei unter anderem die Vermittlung, dass es notwendig sei, vorurteilsfrei, differenziert, sensibel und wertschätzend zu interagieren und zu kommunizieren. Die Antragstellerin zeige sich selbst nicht bereit, in dieser Weise in der Öffentlichkeit zu kommunizieren, wie ihre Äußerung "brauner Dreck", die in ihrer öffentlichen Wirkung pauschal auf alle Polizeiangehörigen ziele, belege. Die öffentlichen Äußerungen im Internet hätten unter anderem auch dazu geführt, dass die HSPV eine Vielzahl von Drohungen erhalten habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Gründe des Bescheides wird auf Bl. 158ff. der Gerichtsakte verwiesen. 21 Am 15. August 2023 hat die Antragstellerin den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung führt die Antragstellerin aus, sie habe mit ihrem Tweet nicht gegen das Zurückhaltungs- oder

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