57 Ebenso mögen die am 27. Juni 2023 im Zusammenhang mit dem Anhörungsschreiben veröffentlichten Kurznachrichten Zweifel an der Eignung der Antragstellerin begründen, weil die öffentliche Kritik an dem Vorgehen der HSPV das Vertrauensverhältnis zum Antragsgegner beeinträchtigen kann. Dass diese Tweets einer weiteren Zusammenarbeit jegliche Grundlage entzogen hätten, vermag das Gericht jedoch nicht zu erkennen. 58 Angesichts des für die gerichtliche Prüfung maßgeblichen Zeitpunkts der Behördenentscheidung waren die danach veröffentlichten Stellungnahmen der Antragstellerin vom 3. und 4. August 2023 hier nicht zu berücksichtigen. 59 Ob der Antragstellerin aufgrund vorstehender Erwägungen die erforderliche Eignung für den Lehrauftrag in dem Fach "Interkulturelle Kompetenz" abzusprechen ist, kann allerdings im Ergebnis offenbleiben. Da jedenfalls der Schluss auf eine Nichteignung nicht zwingend ist, hatte der Antragsgegner eine Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller wesentlichen tatsächlichen und persönlichen oder anderer für die Eignung erheblichen Umstände vorzunehmen. Diese Entscheidung hat der Antragsgegner nicht rechtsfehlerfrei getroffen. 60 Die Annahme der Nichteignung eines Lehrbeauftragten/einer Lehrbeauftragten ist -ebenso wie die Annahme der Eignung - ein Akt wertender Erkenntnis, der unter Berücksichtigung der angestrebten bzw. ausgeübten Funktion auszufüllen ist und der der gerichtlichen Überprüfung nur dahin unterliegt, ob der Dienstherr das ihm zustehende Beurteilungsermessen möglicherweise fehlerhaft ausgeübt hat, indem er den maßgeblichen unbestimmten Rechtsbegriff und den Sinn und Zweck der Ermächtigung verkannt hat, von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist, nicht alle wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt hat, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt oder Vorschriften des Verfahrens, die sich auf die Entscheidung ausgewirkt haben könnten, nicht beachtet hat. 61 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 -und Urteil vom 24. September 2003 -2 BvR 1436/02 - jeweils juris; BVerwG, Beschlüsse vom 25. Juni 2020 - 1 WB 77.19 - und vom 31. März 2021 - 1 WB 12/21 jeweils juris; OVG Bautzen, Urteil vom 9. Dezember 1998 - 2 S 424-98 -, NVwZ-RR 1999, 442 ; Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl., § 114 Rn. 30. 62 Danach ist vorliegend schon zweifelhaft, ob der Antragsgegner bei Erlass des Widerrufs überhaupt erkannt hat, dass die Feststellung der Nichteignung der Antragstellerin einer Gesamtwürdigung bedarf. Jedenfalls hat er aber versäumt, Umstände, die zugunsten der Antragstellerin sprechen, in seine Entscheidung einzubeziehen und zudem Umstände zu Lasten der Antragstellerin einbezogen, die eine Nichteignungsfeststellung nicht tragen. 63 Der Antragsgegner hat weder die bisher gezeigten Leistungen der Antragstellerin, die ausweislich der übersandten Evaluierungsbögen gut waren, in seine Überlegungen miteinbezogen, noch, dass die Lehrmethoden der Antragstellerin (jedenfalls bislang) keinen Anlass zur Beanstandung gegeben haben. Hierbei hat auch Berücksichtigung zu finden, dass die Antragstellerin auch während ihrer früheren Lehraufträge bereits kritische Äußerungen veröffentlich hat, ohne dass sich dies nachweislich negativ auf ihre Lehrtätigkeit ausgewirkt hätte. 64 Gleiches gilt auch in Bezug auf die von dem Antragsgegner ausdrücklich getroffene Feststellung der pädagogischen Ungeeignetheit. Gerade im Rahmen dieser Eignungsfeststellung hätte die bisherige Lehrtätigkeit der Antragstellerin in den Blick genommen werden müssen. Stattdessen führt der Antragsgegner zur Begründung an dieser Stelle aus, dass es aufgrund der Veröffentlichung im Internet zu einer Vielzahl von Drohungen gegenüber der HSPV gekommen sei. Abgesehen davon, dass es an jeglicher Substantiierung dieser angeblichen Drohungen fehlt, ist jedenfalls fraglich, ob (strafrechtlich relevante) Drohungen Dritter der Antragstellerin zurechenbar sind und nicht vielmehr zunächst der Antragsgegner alles Zumutbare versuchen muss, Dritte von deren Drohungen abzubringen bzw. den Lehrbetrieb zu schützen. 65 Vgl. insoweit zur "Druckkündigung": BAG, Urteile vom 10. Oktober 1957 -2 AZR 32/56 - und vom 31. Januar 1996 - 2 AZR 158/95 -, jeweils juris. 66 Die vom Antragsgegner in der Antragserwiderung angeführten Entscheidungen zum "Zweckveranlasser" rechtfertigen keine andere Beurteilung. Dafür, dass die Antragstellerin die durch Dritte bewirkten Bedrohungen mit ihren Tweets "gezielt ausgelöst" hat, ist nichts ersichtlich. 67 Zudem hat der Antragsgegner nicht zugunsten der Antragstellerin gewürdigt, dass sie bereits mit E-Mail vom 22. Mai 2023, nachdem sie die große Resonanz auf ihren Tweet erkannt hatte, aus eigenem Antrieb an die HSPV herangetreten ist, ihr Statement vom 20. Mai 2023 erläutert hat und um Schadensbegrenzung bemüht war. Soweit der Antragsgegner schließlich zur Begründung der Nichteignung der Antragstellerin maßgeblich auch auf die

Select target paragraph3