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Zustands; zu beseitigen sind alle der handelnden Behörde zuzurechnenden
rechtswidrigen Folgen ihrer Amtshandlungen (BVerwG, Urteile vom 25. August
1971 - 4 C 23.69 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 58, vom 19. Juli 1984 - 3 C
81.82 - BVerwGE 69, 366 <370 ff.> und vom 23. Mai 1989 - 7 C 2.87 BVerwGE 82, 76 <95> m.w.N.).
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Einer revisionsgerichtlichen Überprüfung des vom Berufungsgericht zugesprochenen Anspruchs steht nicht entgegen, dass die Koordinierungsstelle als Teil
einer Landesbehörde grundsätzlich Landesrecht vollzieht. Da es sich bei dem
Folgenbeseitigungsanspruch um einen auch aus dem Grundgesetz - insbesondere aus den jeweils berührten Grundrechten und dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Rechtssatz handelt, ist die Folgenbeseitigung als Grundsatz und
Anspruch Bestandteil des Bundesrechts und damit nach § 137 Abs. 1 Nr. 1
VwGO revisibel (BVerwG, Urteil vom 25. August 1971 - 4 C 23.69 - Buchholz
310 § 113 VwGO Nr. 58).
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Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegen die Voraussetzungen
eines auf Löschung der Suchmeldung gerichteten allgemeinen öffentlichrechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs nicht vor. Das Aufrechthalten der
Suchmeldung durch die Koordinierungsstelle ist zwar als öffentlich-rechtliches
Verwaltungshandeln anzusehen (3.1). Es hat aber keinen rechtswidrigen Zustand zur Folge (3.2). Damit fehlt es zugleich an einer Verletzung der Klägerin
in eigenen Rechten (3.3).
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3.1 Die Eintragung und Löschung von Meldungen zu Kulturgütern auf der Internetseite www.lostart.de durch die Koordinierungsstelle Magdeburg ist Teil des
staatlichen Informationshandelns im Rahmen der Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Unerheblich ist, dass für die inhaltliche Richtigkeit der von dritter Seite
übermittelten Such- und Fundmeldungen keine Verantwortung übernommen
wird. Denn Eintragungen erfolgen ausschließlich nach eigenen, von der Koordinierungsstelle aufgestellten Grundsätzen. Danach findet vor der Einstellung
einer Meldung eine Plausibilitätsprüfung statt, die insbesondere die Angaben
des Melders zum Objekt, zur Verlustgeschichte und zu seiner Person umfasst.
Die Behandlung konkurrierender Meldungen und die Löschung von Meldungen