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vereinbarten Verteilungsschlüssel verpflichtet sind. Schon angesichts der weiterhin ungeklärten Eigentumsverhältnisse und der rechtlichen Unsicherheit hinsichtlich des Umfangs der von der Klägerin eingegangenen vertraglichen Verpflichtung kann derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass eine Löschung
nur (noch) der Wahrung wirtschaftlicher Interessen ihrer Gesellschafter und
nicht auch ihrem Eigeninteresse dienen würde.
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2.2 Es fehlt der Klägerin auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.
Danach darf das Gericht die Gewährung von Rechtsschutz nur verweigern,
wenn ein rechtlich anerkennenswertes Interesse an der erstrebten gerichtlichen
Entscheidung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in Betracht kommt. Dabei
ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. Rennert, in: Eyermann, VwGO,
14. Aufl. 2014, vor § 40 Rn. 11 ff. m.w.N.).
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Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass ein Vorgehen
der Klägerin gegen die Beigeladenen auf dem Zivilrechtsweg angesichts der mit
der Eigentumsfrage verbundenen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten
keine eindeutig vorzugswürdige Alternative darstellen würde. Zudem wäre ein
solcher Rechtsstreit nicht notwendigerweise vor einem deutschen Gericht auszutragen. Nach den von der Koordinierungsstelle aufgestellten Grundsätzen
begründet aber nur eine inländische Gerichtsentscheidung einen Löschungsanspruch.
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Es kann auch nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die begehrte
Löschung der Klägerin einen rechtlich anerkennenswerten Vorteil brächte. Dem
steht nicht entgegen, dass sich die Klage gegen das Land Sachsen-Anhalt richtet, die Datenbank seit Anfang 2015 aber nicht mehr von der beim dortigen Kultusministerium angesiedelten Koordinierungsstelle, sondern von einer Stiftung
des bürgerlichen Rechts betrieben wird. Dadurch kann das auf einen Realakt
gerichtete Begehren inzwischen zwar nur noch von der Stiftung erfüllt werden.
Die Rechtskraft eines verwaltungsgerichtlichen Urteils erstreckt sich nach § 121
VwGO aber auch auf die Rechtsnachfolger der Beteiligten. Hierdurch wird in
zeitlicher Hinsicht auch gebunden, wer schon vor Eintritt der Rechtskraft, aber
nach Rechtshängigkeit in das streitbefangene Recht nachfolgt (§ 173 VwGO