-8-
14
1.2 Die begehrte Löschung ist nicht auf einen gerichts- bzw. justizfreien Hoheitsakt gerichtet, der einer gerichtlichen Kontrolle generell entzogen ist. Eine
Prüfung dieser Frage unterfällt nicht dem Verbot des § 17a Abs. 5 GVG, da es
nicht darum geht, welches Gericht zuständig ist, sondern ob der Streit jeglicher
gerichtlicher Kontrolle entzogen ist.
15
Als Teil der Exekutive ist die Koordinierungsstelle - wie jede andere staatliche
Stelle - an Recht und Gesetz, insbesondere an die Grundrechte, gebunden
(Art. 1 Abs. 3, Art. 20 Abs. 3 GG) und ihr Handeln unterliegt der gerichtlichen
Kontrolle (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG). Danach hat der Bürger einen Anspruch
auf einen möglichst wirkungsvollen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen
Gewalt, soweit diese in seine Rechte eingreifen (stRspr, vgl. BVerfG, Urteil vom
18. Juli 2005 - 2 BvR 2236/04 - BVerfGE 113, 273 <310> m.w.N.). Das Grundgesetz kennt - von engen Ausnahmen abgesehen (vgl. etwa Art. 10 Abs. 2
Satz 2 und Art. 44 Abs. 4 GG) - grundsätzlich keine staatlichen Akte, die dieser
gerichtlichen Kontrolle generell entzogen sind. Entgegen der vom Beklagten
vertretenen Auffassung ist damit auch gegen staatsleitende Akte Rechtsschutz
zu gewähren, wenn und soweit sie subjektiv-öffentliche Rechte Einzelner tangieren; eine andere Frage ist die nach der gerichtlichen Kontrolldichte bei der
Überprüfung solcher Akte.
16
Gegenteiliges ergibt sich hier weder aus der Art der von der Koordinierungsstelle ausgeübten Tätigkeit noch aus ihrer inneren Struktur. In der Lost Art InternetDatenbank werden Such- und Fundmeldungen Dritter dokumentiert. Auch wenn
für deren Richtigkeit keine Gewähr übernommen wird, entscheidet über die Eintragung und Löschung einer Meldung allein der Betreiber der Datenbank nach
einer eigenen Plausibilitätsprüfung (vgl. Grundsätze der Koordinierungsstelle
zur Eintragung und zur Löschung von Meldungen zu Kulturgütern, veröffentlicht
unter: http://www.lostart.de/Content/04_Datenbank/DE/GrundsätzeCheckliste_DL.pdf?__blob=publicationFile). Dass die Arbeit der Koordinierungsstelle nach der Bund-Länder-Vereinbarung über die Koordinierungsstelle
vom 15. September 2009 von einem Fachbeirat begleitet wird, alle Grundsatzentscheidungen von einem Kuratorium getroffen werden und die Koordinierungsstelle intern an die Beschlüsse dieser beiden Gremien gebunden ist, trägt