6 Ca 190/15
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genommen noch nicht zur Schmähung. Dafür muss hinzutreten, das bei der Äußerung nicht mehr die
Auseinandersetzung in der Sache, sondern zum Beispiel die Diffamierung einer Person im Vordergrund steht,
die diese jenseits polemischer und überspitzter Kritik in erster Linie herabsetzen soll (BAG 18.12.2014 – 2 AZR
265/14 – NZA 2015, 797 mwN).
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b. Bei Beachtung der vorstehenden Grundsätze kommt die Kammer zu der Auffassung, dass der Kläger seine
Nebenpflicht aus § 241 Abs. 2 BGB verletzt hat. Das Bild auf dem Facebook-Nutzerkonto des Klägers war nach
seinem Erscheinungsbild und Kontext in dem von der Beklagten dargelegten Sinn zu interpretieren.
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aa. Für die Ermittlung des Aussagegehalts einer schriftlichen Äußerung ist darauf abzustellen, wie sie vom
Empfänger verstanden werden muss. Dabei ist eine isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils
regelmäßig nicht ausreichend. Vielmehr sind der sprachliche Kontext und die sonstigen erkennbaren
Begleitumstände zu berücksichtigen (BAG 7. Juli 2011 – 2 AZR 355/10 – BAGE 138, 312). Maßgeblich für die
Deutung einer Äußerung ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis
des von ihr Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und
verständigen Publikums hat (BVerfG 25. Oktober 2012 – 1 BvR 901/11).
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Dem Kläger ist zuzugestehen, dass seine Interpretation des Bildes nicht gänzlich ausgeschlossen ist, ja sogar
in einem anderen Umfeld die naheliegende Auslegung sein könnte. Für jemanden, der der polnischen Sprache
mächtig ist, in einem polnischen Umfeld lebt oder zumindest damit vertraut ist, wäre es möglicherweise nichts
Ungewöhnliches unter Nutzung des Eingangstores des Konzentrationslagers Auschwitz einen satirischen
Beitrag oder einen „derben Witz“ zu gestalten. Da wie oben dargelegt bei der Ermittlung des Aussagegehalts
jedoch nicht von dem subjektiven Verständnis des Klägers, sondern von dem der Empfänger, hier eher
Betrachter, des Bildes auszugehen ist, geht die Kammer von Folgendem aus:
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Adressaten des Bildes waren die Facebook-Freunde des Klägers und - soweit das Facebook-Nutzerkonto nicht
nur von einem eingeschränkten Personenkreis einsehbar war - sogar weltweit jeder, der Zugang zu diesem
sozialen Netzwerk hatte. Da der Kläger das Bild geteilt hat, hat er diesem Adressatenkreis zu verstehen
gegeben, dass ihm dieses Bild gefällt und er mit dessen Aussagegehalt einverstanden ist.
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Beim Betrachten des Fotos samt Text drängt sich die Aussage auf, dass Flüchtlinge in ein „Arbeitslager“
gebracht werden und dort möglicherweise auch nicht mehr lebend herauskommen sollen und damit "entsorgt"
wären. Das Eingangstor von Auschwitz ist jedermann bekannt; Auschwitz ist zu einem Symbol für den
Holocaust geworden. Allein schon die vom geschichtlichen Kontext losgelöste Verwendung dieses Symbols
oder des Satzes „Arbeit macht frei“ ist in Deutschland tabuüberschreitend. Dieses Symbols in Verbindung zu
bringen mit Flüchtlingen mutet daher menschenverachtend an. Auch die Kammer hat das Foto bei
unvoreingenommener Betrachtung so interpretiert.
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Dass es sich bei dem Foto um Satire handeln soll, ist nicht offensichtlich erkennbar. Zwar ist durch die
Bildunterschrift die Quelle des Bildes ersichtlich. Allein die Kenntnis der Quelle führt jedoch nicht zu dem
Verständnis, dass ein Witz oder Satire vorliegt. Dies würde sich den Betrachtern allenfalls dann erschließen,
wenn sie die polnische Sprache beherrschen würden oder über Insiderwissen verfügten. Ohne dieses
Vorwissen ist jedoch die vom Kläger vertretene Interpretation des Bildes fernliegend. Der Kläger hat auf seinem
Nutzerkonto keinerlei Hinweise auf eine mögliche satirische Bedeutung gegeben. Dementsprechend haben
auch die weiteren Betrachter im Netzwerk den satirischen Inhalt offensichtlich ebenfalls nicht erkannt. Die sich
unter dem Bild befindlichen Kommentare anderer Leser sprechen insofern eine deutliche Sprache. Selbst diese
Kommentare haben den Kläger allerdings nicht veranlasst darauf hinzuweisen, wie er das Bild verstanden
haben will. Der Kläger lebt seit über 20 Jahren in Deutschland und hat in Deutschland nach seinen Angaben im
Kammertermin zumindest die weiterführende Schule in Deutschland besucht. Es ist daher für die Kammer nicht
nachvollziehbar, dass ihm die Sensibilität für diese Thematik gefehlt haben soll.
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bb. Es handelte sich auch nicht um eine Äußerung, die rein im privaten Bereich des Klägers getätigt worden ist.
Aus dem Profil des Facebook-Nutzerkontos ist eindeutig erkennbar, dass der Kläger Arbeitnehmer der
Beklagten ist. Die Beklagte hat er zum einen klar als seinen Arbeitgeber angegeben und dies zum anderen
durch ein Foto in Dienstkleidung vor einem Triebwagen der Beklagten veranschaulicht. Es kann daher nicht
ausgeschlossen werden, dass die Beklagte mit der Meinungsäußerung des Klägers in Zusammenhang
gebracht wird. Die Beklagte weist nachvollziehbar darauf hin, dass in ihren Zügen auch Flüchtlinge transportiert
werden. Zudem ist eine solche Äußerung eines Zugführers insofern bedenklich, als seinerzeit unter den
Nationalsozialisten die in die Konzentrationslager verbrachten Menschen vornehmlich per Bahn transportiert
05.10.23, 17:14