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https://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Ger...
Das Facebook-Nutzerkonto wird unter dem Synonym "...." geführt. Im Profil des Nutzerkontos heißt es:
Arbeitet....
vorher ...
Wohnt ...
Verheiratet...
Aus ...
Geboren ...
…
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Auf dem Nutzerkontos befindet sich auch ein Foto, auf dem - angelehnt an einen Triebwagen der Beklagten
und in Unternehmenskleidung - der Kläger abgebildet ist. Auf Grund dieser Hinweise kam die Beklagte zu dem
Schluss, dass es sich um das Facebook-Nutzerkonto des Klägers handeln könnte. Dies wurde durch den Anruf
des Leiters des Arbeitsgebiets des Klägers, Herrn, am 23.09.2015 zur Gewissheit. Am 23.9.2015 wurde der
Kläger von Herrn M telefonisch aufgefordert, zu dem Sachverhalt eine Stellungnahme bis zum 28.9.2015
abzugeben. Der Kläger bat um Verlängerung der Frist bis 30.9.2015, da er sich erst noch rechtlich beraten
müsse. Der Kläger löschte das Foto am 23.09.2015 von seinem Nutzerkonto. In der am 30.9.2015 bei der
Beklagten eingegangenen Stellungnahme (Anl. 3 Aktenblatt 16) schrieb der Kläger:
"…Diesbezüglich möchte ich mich für diese unüberlegte und dumme Tat vom Herzen entschuldigen und es tut
mir sehr leid!!! Mir war es leider nicht klar was ich mit dieser blöden Aktion anrichte. Da ich als gebürtiger Pole
nicht diesen Bezug zum Thema Auschwitz habe und ich den Text der auf Polnisch auf dem Foto stand
„amüsant“ fand, habe ich das Foto ohne zu überlegen und mit großem Leichtsinn geteilt.
Ich habe dieses Foto natürlich sofort nach dem Anruf von meiner Facebook Seite entfernt. Ich werde solche
geschmacklosen Sachen, Bilder nie wieder weiterleiten!!
Bitte entschuldigen Sie nochmals diese dumme, leichtsinnige Tat!!!!"
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Das fragliche Bild war ursprünglich auf der polnischen Satire- und Witzeseite "Chamsko.pl" veröffentlicht und
auf Facebook verbreitet worden. Diesen Beitrag hatte der Kläger geteilt. Laut eigener Beschreibung der Seite
Chamsko.pl handelt es sich um einen Onlinedienst "mit derben Bildern, Witzen und allem, was derb ist! Die
tägliche Dosis Derbheit".
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Mit Anhörungsschreiben vom 01.10.2015 (Anl. 6 Aktenblatt 19) hörte die Beklagte ihren Betriebsrat zu einer
außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung des Klägers an. Der Betriebsrat ließ hinsichtlich beider
Kündigungen die Stellungnahmefrist verstreichen. Mit Schreiben vom 06.10.2015 bzw. 09.10.2015 kündigte die
Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos bzw. hilfsweise ordentlich zum 31.3.2015.
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Der Kläger macht geltend, dass ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung nicht vorliege. Es sei nicht
mitgeteilt worden, welche vertraglichen Pflichten der Kläger mit dem ihm vorgeworfenen Verhalten verletzt
haben soll. Der Kläger habe in einem privaten sozialen Netzwerk unter Pseudonym den Beitrag einer
Internetseite geteilt. Dabei sei er nicht als Vertreter der Beklagten in der Öffentlichkeit aufgetreten. Das
Verhalten habe keinen Bezug zur dienstlichen Tätigkeit. Die Eignung, den Betriebsfrieden zu gefährden, reiche
nicht aus. Bei außerdienstlichen Äußerungen sei insbesondere das Grundrecht der Meinungsfreiheit gemäß Art.
5 GG hinreichend zu beachten.
05.10.23, 17:14