6 Ca 190/15
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Bei mehrdeutigen Äußerungen müsse eine ebenfalls mögliche Deutung mit überzeugenden Gründen
ausgeschlossen werden. Für den Kläger stelle sich das Facebook-Posting als Satire dar bzw. sei ein Ausdruck
schwarzen Humors. Man könne das Bild nämlich auch als eine Beschreibung dahingehend verstehen, dass
Polen, d.h. entweder der polnischen Regierung oder der polnischen Bevölkerung, unterstellt werde, dass sie die
Flüchtlinge in einer mit Auschwitz vergleichbaren Weise willkommen heiße. Damit ergebe sich die Aussage,
dass Polen Flüchtlinge gerade nicht willkommen heiße, sondern ihre Aufnahme ablehne. Damit werde auf
überspitzte Art Kritik geübt und es solle durch die Verbindung von zwei Gegensätzen ein Lacheffekt erzielt
werden. Für den Kläger sei sofort erkennbar gewesen, dass das Posting als Scherz gemeint gewesen sei und
nicht als Forderung. Er spreche sehr gut Polnisch und verfolge auch noch die polnische Politik. Der Beitrag sei
außerdem in dem Kontext veröffentlicht worden, dass Polen sich zu diesem Zeitpunkt weigerte, bei der
Verteilung von Flüchtlingen innerhalb Europas teilzunehmen. Der Beitrag stelle sich daher als eine ironische
Zuspitzung der Politik der polnischen Regierung dar.
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Die Beklagte habe trotz Anhörung des Klägers die zweite Auslegung nicht als möglich herangezogen. Durch
Google-Recherche hätte sie ermitteln können, dass der Beitrag von einer polnischen Witzseite stamme. Die
Beklagte hätte alle möglichen Deutungen mit überzeugenden Gründen ausschließen müssen. Auch eine
polemische oder verletzende Formulierung entziehe einer Äußerung noch nicht den Schutz der
Meinungsfreiheit, ebenso wenig eine satirische.
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Der Kläger vertrete auch nicht die von der Beklagten behauptete Auffassung, Flüchtlinge solle das gleiche
Schicksal ereilen, wie den Opfern des Nationalsozialismus im Konzentrationslager Auschwitz. Dies zeige sich
an seiner Reaktion, dieses Posting sofort zu entfernen und sich schriftlich zu entschuldigen. Bei oberflächlicher
Betrachtung habe er zunächst nur die satirische Komponente des Beitrags erkannt. Er sei nicht auf die Idee
gekommen, dass man ihm rassistische Äußerungen unterstellen würde, da er sich vielmehr für Menschen
ausländischer Herkunft eingesetzt habe und einsetze. Insofern ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der
Kläger in der Vergangenheit einen Arbeitskollegen seiner Ehefrau bei der Versendung von Gebrauchsgütern
nach Ghana unterstützt hat und er in einer Punkband spielt, die im Jahr ... auf der Veranstaltung "... gegen
Rechts“ gespielt hat. Unstreitig ist außerdem, dass der Kläger im Arbeitsumfeld vorher zu keinem Zeitpunkt
rassistische oder fremdenfeindliche Äußerungen getätigt hat. Die Zukunftsprognose falle daher zu seinen
Gunsten aus, es bestehe keine Wiederholungsgefahr. Seit 1997 sei das Arbeitsverhältnis beanstandungslos
verlaufen.
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Die Beklagte habe außerdem die Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht gewahrt. Mit dem Teilen des Postings sei die
Handlung abgeschlossen gewesen, es läge kein Dauertatbestand vor. Die Anhörung des Klägers sei auch rein
pro forma erfolgt. Vor der Anhörung des Klägers habe die Entscheidung zur Kündigung bereits festgestanden.
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Der Kläger ist außerdem der Auffassung, dass die Anhörung des Betriebsrats fehlerhaft sei. Die Beklagte hätte
u.a. deutlicher mitteilen müssen, dass es sich um außerdienstliches Verhalten handele. Darüber hinaus hätte
sie dem Betriebsrat mitteilen müssen, dass man das Bild auch als Satire verstehen könne und dass der Kläger
im Betrieb niemals rechtsradikal oder fremdenfeindlich aufgefallen sei.
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Der Kläger beantragt zuletzt:
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1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die fristlose Kündigung
der Beklagten vom 6.10.2015 nicht aufgelöst wird.
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2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch die hilfsweise erklärte ordentliche
Kündigung vom 9.10.2015 enden wird.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass der Kläger mit dem Bild eine Parallele zur nationalsozialistischen
Propaganda ziehe und die Auffassung vertrete, dass die Flüchtlinge das gleiche Schicksal ereilen sollten, wie
die Opfer des Nationalsozialismus, die im Konzentrationslager Auschwitz gestorben seien. Solche rassistischen
und menschenverachtenden Äußerungen seien nicht hinnehmbar und stellten eine schwere Pflichtverletzung
dar, die geeignet sei, den Betriebsfrieden zu gefährden. Der Straftatbestand der Volksverhetzung nach § 130
StGB sei erfüllt. Das Bildmaterial, das sich einmal auf Facebook befinde, lasse sich nicht einfach löschen, da
05.10.23, 17:14