6 Ca 190/15 3 von 8 https://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Ger... 14 Bei mehrdeutigen Äußerungen müsse eine ebenfalls mögliche Deutung mit überzeugenden Gründen ausgeschlossen werden. Für den Kläger stelle sich das Facebook-Posting als Satire dar bzw. sei ein Ausdruck schwarzen Humors. Man könne das Bild nämlich auch als eine Beschreibung dahingehend verstehen, dass Polen, d.h. entweder der polnischen Regierung oder der polnischen Bevölkerung, unterstellt werde, dass sie die Flüchtlinge in einer mit Auschwitz vergleichbaren Weise willkommen heiße. Damit ergebe sich die Aussage, dass Polen Flüchtlinge gerade nicht willkommen heiße, sondern ihre Aufnahme ablehne. Damit werde auf überspitzte Art Kritik geübt und es solle durch die Verbindung von zwei Gegensätzen ein Lacheffekt erzielt werden. Für den Kläger sei sofort erkennbar gewesen, dass das Posting als Scherz gemeint gewesen sei und nicht als Forderung. Er spreche sehr gut Polnisch und verfolge auch noch die polnische Politik. Der Beitrag sei außerdem in dem Kontext veröffentlicht worden, dass Polen sich zu diesem Zeitpunkt weigerte, bei der Verteilung von Flüchtlingen innerhalb Europas teilzunehmen. Der Beitrag stelle sich daher als eine ironische Zuspitzung der Politik der polnischen Regierung dar. 15 Die Beklagte habe trotz Anhörung des Klägers die zweite Auslegung nicht als möglich herangezogen. Durch Google-Recherche hätte sie ermitteln können, dass der Beitrag von einer polnischen Witzseite stamme. Die Beklagte hätte alle möglichen Deutungen mit überzeugenden Gründen ausschließen müssen. Auch eine polemische oder verletzende Formulierung entziehe einer Äußerung noch nicht den Schutz der Meinungsfreiheit, ebenso wenig eine satirische. 16 Der Kläger vertrete auch nicht die von der Beklagten behauptete Auffassung, Flüchtlinge solle das gleiche Schicksal ereilen, wie den Opfern des Nationalsozialismus im Konzentrationslager Auschwitz. Dies zeige sich an seiner Reaktion, dieses Posting sofort zu entfernen und sich schriftlich zu entschuldigen. Bei oberflächlicher Betrachtung habe er zunächst nur die satirische Komponente des Beitrags erkannt. Er sei nicht auf die Idee gekommen, dass man ihm rassistische Äußerungen unterstellen würde, da er sich vielmehr für Menschen ausländischer Herkunft eingesetzt habe und einsetze. Insofern ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Kläger in der Vergangenheit einen Arbeitskollegen seiner Ehefrau bei der Versendung von Gebrauchsgütern nach Ghana unterstützt hat und er in einer Punkband spielt, die im Jahr ... auf der Veranstaltung "... gegen Rechts“ gespielt hat. Unstreitig ist außerdem, dass der Kläger im Arbeitsumfeld vorher zu keinem Zeitpunkt rassistische oder fremdenfeindliche Äußerungen getätigt hat. Die Zukunftsprognose falle daher zu seinen Gunsten aus, es bestehe keine Wiederholungsgefahr. Seit 1997 sei das Arbeitsverhältnis beanstandungslos verlaufen. 17 Die Beklagte habe außerdem die Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht gewahrt. Mit dem Teilen des Postings sei die Handlung abgeschlossen gewesen, es läge kein Dauertatbestand vor. Die Anhörung des Klägers sei auch rein pro forma erfolgt. Vor der Anhörung des Klägers habe die Entscheidung zur Kündigung bereits festgestanden. 18 Der Kläger ist außerdem der Auffassung, dass die Anhörung des Betriebsrats fehlerhaft sei. Die Beklagte hätte u.a. deutlicher mitteilen müssen, dass es sich um außerdienstliches Verhalten handele. Darüber hinaus hätte sie dem Betriebsrat mitteilen müssen, dass man das Bild auch als Satire verstehen könne und dass der Kläger im Betrieb niemals rechtsradikal oder fremdenfeindlich aufgefallen sei. 19 Der Kläger beantragt zuletzt: 20 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 6.10.2015 nicht aufgelöst wird. 21 2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung vom 9.10.2015 enden wird. 22 Die Beklagte beantragt, 23 die Klage abzuweisen. 24 Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass der Kläger mit dem Bild eine Parallele zur nationalsozialistischen Propaganda ziehe und die Auffassung vertrete, dass die Flüchtlinge das gleiche Schicksal ereilen sollten, wie die Opfer des Nationalsozialismus, die im Konzentrationslager Auschwitz gestorben seien. Solche rassistischen und menschenverachtenden Äußerungen seien nicht hinnehmbar und stellten eine schwere Pflichtverletzung dar, die geeignet sei, den Betriebsfrieden zu gefährden. Der Straftatbestand der Volksverhetzung nach § 130 StGB sei erfüllt. Das Bildmaterial, das sich einmal auf Facebook befinde, lasse sich nicht einfach löschen, da 05.10.23, 17:14

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