Unterhaltsbeitrag erhalten. Die Hinterbliebenenversorgung, die die Klägerin nach israelischem Recht erhält (nachfolgend a)), sowie ihr Vermögen (nachfolgend b)) stellen keine besonderen Umstände dar, die die weitere Kürzung des Unterhaltsbeitrages bis hin zu dessen Versagung rechtfertigen. Auch unter sonstigen Gesichtspunkten fehlt es hier für eine solche Versagung an einer Grundlage (nachfolgend c)). a) Die Beklagte darf den Unterhaltsbeitrag nicht wegen des Einkommens der Klägerin aus deren beiden israelischen Hinterbliebenenrenten versagen. Die im konkreten Fall ungewöhnliche Höhe des sich aus diesen Renten ergebenden Gesamtbetrages ist insoweit bedeutungslos, weil die betreffenden Einkünfte bereits mit Blick auf die Einkunftsart (kein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen) keinen Ausschlussgrund – besonderen Umstand – für den Unterhaltsbeitrag darstellen. 29 Ein Unterhaltsbeitrag ist in den Fällen des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG – rechtlich verpflichtend �� zu gewähren, sofern die besonderen Umstände des Falles keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen. Die (vollständige) Gewährung des Unterhaltsbeitrags in Höhe des Witwengeldes stellt danach den Grund- und Regelfall dar, von dem nach der sprachlichen Fassung der Norm nur unter „besonderen“ Umständen, also ausnahmsweise, abgewichen werden darf. 30 Vgl. auch Hess. VGH, Beschluss vom 5. März 2007 – 1 ZU 2909/06 –, IÖD 2007, 202 = juris, Rn. 3. 31 Bei dem Tatbestandsmerkmal der „besonderen Umstände (des Falles)“, handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Der Behörde ist hinsichtlich der Entscheidung, ob solche Umstände vorliegen, kein Ermessen oder Beurteilungsspielraum eingeräumt. 32 Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1969 – II C 46.68 –, BVerwGE 34, 149 = juris, Rn. 15 (zur entsprechenden Vorschrift des § 125 Abs. 1 BBG Fassung 1965 in Abgrenzung zu der davor geltenden Fassung); OVG NRW, Urteil vom 18. Oktober 1993 – 12 A 269/92 –, Schütz/Maiwald, BeamtR, ES/C II 2.3.3 Nr. 10 = juris, Rn. 29; Groepper/Tegethoff, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz mit Beamtenversorgungsgesetz (Loseblatt, Stand: Sept. 2016), § 22 BeamtVG Rn. 6a. 33 Abgesehen von dem schon angeführten Regel-/Ausnahmeprinzip lässt der Wortlaut des in Rede stehenden Rechtsbegriffs nicht erkennen, in welchen Fällen „besondere Umstände“ anzunehmen sind. Der Bedeutungsgehalt dieses Tatbestandsmerkmals ergibt sich mit Blick auf die hier interessierenden finanziellen Verhältnisse des Hinterbliebenen aber aus der Gesetzessystematik (nachfolgend aa)), die durch die historische Auslegung bestätigt wird (nachfolgend bb)). Sinn und Zweck der Vorschrift stehen diesem Verständnis nicht entgegen (nachfolgend cc)). Schließlich handelt es sich bei der der Klägerin zukommenden Hinterbliebenenversorgung auch nicht um Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG (nachfolgend dd)). 34 aa) Die Gesetzessystematik, in die § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG hineingestellt ist, führt darauf, dass solche Einkünfte, welche nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG nicht auf den Unterhaltsbeitrag anzurechnen sind, ohne Rücksicht auf ihre jeweilige Höhe keine „besonderen Umstände“ darstellen, die die teilweise oder vollständige Versagung des Unterhaltsbeitrags rechtfertigen. § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG trägt dem Gesichtspunkt einer (mehr als) ausreichenden wirtschaftlichen Sicherung der nachgeheirateten Witwe seit dem Änderungsgesetz vom 24. Oktober 1990 dadurch Rechnung, dass sich nach ihrem Erwerbs- 35

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