Hessische Verwaltungsgerichtshof entschieden.
Die Klägerin hat schriftsätzlich (sinngemäß) beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der BFD West vom 22. Oktober 2013 und
deren Widerspruchsbescheides vom 22. Mai 2014 zu verpflichten, ihr für die Zeit ab 1. April
2007 wieder einen Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 1 BeamtVG zu gewähren.
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Die Beklagte hat schriftsätzlich (sinngemäß) beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat sich zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid bezogen und ergänzend
vorgetragen: Witwenrenten stellten zwar kein Erwerbsersatzeinkommen i. S. d. § 22 Abs. 1
Satz 2 BeamtVG dar. Solche Renten seien aber in die Betrachtung besonderer Umstände
des Falles nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG einzubeziehen. Das vom Kläger angeführte
Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs befasse sich entscheidungstragend nur mit
dem Merkmal der Würdigkeit und nicht auch demjenigen der Bedürftigkeit. Die Aufzählung
besonderer Umstände in den Verwaltungsvorschriften sei nicht abschließend.
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Durch das angefochtene Urteil, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat
das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht im Kern
ausgeführt, aus der Regelung über die Anrechnung von Erwerbs- und
Erwerbsersatzeinkommen in § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG folge nicht, dass davon nicht
erfasste Einkünfte, etwa solche aus vom verstorbenen Ehegatten abgeleiteten Renten oder
Versorgungsbezügen, im Rahmen des § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG von vornherein nicht
mehr als eventuelle „besondere Umstände“ berücksichtigt werden dürften. Vielmehr sei das
Vorliegen solcher Umstände zu bejahen und für einen Unterhaltsbeitrag nach dessen Sinn
und Zweck kein Raum, wenn die Witwe durch die betreffenden Einkünfte wie hier im Ergebnis
wirtschaftlich ausreichend absichert sei.
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Zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 7. Juni 2016 zugelassenen Berufung
bekräftigt die Klägerin im Kern ihre bisherige Argumentation.
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Sie beantragt schriftsätzlich (sinngemäß),
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das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der
BFD West vom 22. Oktober 2013 und deren Widerspruchsbescheides vom 22. Mai 2014 zu
verpflichten, ihr für die Zeit ab 1. April 2007 wieder einen Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 1
BeamtVG zu gewähren.
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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und tritt dem Berufungsvorbringen der
Klägerin entgegen. Der Unterhaltsbeitrag nach § 22 BeamtVG stelle keine alimentatorische
Versorgung dar, sondern habe als Härteausgleich nur Auffüllfunktion. Deswegen dürfe der
Dienstherr im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seine Pflicht
zur Gewährung eines Unterhaltsbeitrags durch eine anderweitige wirtschaftliche Sicherung
des nachgeheirateten Partners als erfüllt ansehen. Das von der Klägerin angeführte Urteil
des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs beziehe sich nicht auf einen mit dem vorliegenden
„extremen“ Einzelfall vergleichbaren Fall.
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