Klagebegehren nach dem vom Senat hier anfangs Ausgeführten bereits berücksichtigt.
Davon abgesehen hat die Beklagte diese und ähnliche Gesichtspunkte auch in dem diesem
Gerichtsverfahren vorausgegangenen Verwaltungsverfahren auf Wiedergewährung des
Unterhaltsbeitrags nicht als anspruchshindernd ins Feld geführt. Der Senat gelangt in
Anwendung der gerichtlich voll überprüfbaren Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG
insoweit nicht zu einer anderen rechtlichen (Gesamt-)Bewertung.
Vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG NRW, Urteil vom 18. Oktober 1993 – 12 A 269/92
–, Schütz/Maiwald, BeamtR, ES/C II 2.3.3 = juris, Rn. 29 ff., und VGH Bad.-Württ., Beschluss
vom 25. Februar 1992 – 4 S 1384/90 –, ZBR 1993, 128 = juris, Rn. 7 ff., zwar mit anderem
Ergebnis, aber jeweils auf der Grundlage von Sachverhalten, welche mit dem vorliegenden
nicht hinreichend vergleichbar erscheinen.
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2. Was den vom Streitgegenstand mit umfassten Anspruchszeitraum vom 1. April 2007 bis
zum 31. Dezember 2008 betrifft, bleibt die Klage dagegen erfolglos, denn insoweit steht dem
Anspruch der Klägerin auf einen Unterhaltsbeitrag die Einrede der Verjährung entgegen.
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a) Verjährung ist insoweit eingetreten.
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In entsprechender Anwendung des § 195 BGB i. V. m. Art. 229 § 6 EGBGB
(Überleitungsvorschrift) beträgt die Verjährungsfrist für den streitgegenständlichen Anspruch
drei Jahre (regelmäßige Verjährungsfrist). Ein thematisch einschlägiger Sonderfall, für den in
den §§ 196, 197 BGB seinerzeitiger Fassung oder in anderen (Spezial-)Vorschriften – hier
die Verjährung von Ansprüchen aus den Jahren 2007 und 2008 betreffend – eine längere
Verjährungsfrist bestimmt wurde, liegt nicht vor. An ggf. vorrangig anwendbaren
Verjährungsvorschriften einschlägigen Inhalts im öffentlichen Recht bzw. dem insoweit
betroffenen Fachrecht fehlt es ebenfalls.
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Entsprechend § 199 Abs. 1 BGB (Fassungen 2002 und 2010) beginnt die regelmäßige
Verjährungsfrist (soweit wie hier kein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist) mit dem
Schluss des Jahres, in dem (1.) der Anspruch entstanden ist und (2.) der Gläubiger von den
den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt
oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Daraus ergibt sich im vorliegenden Fall ein
Verjährungsbeginn zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres, für das die Klägerin einen
Anspruch auf den Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 1 BeamtVG gehabt hat. Denn der in
Rede stehende Anspruch stand der Klägerin auch in dem Zeitraum, in welchem die Beklagte
die Zahlung eingestellt/unterbrochen hatte (ab 1. April 2007), dem Grunde nach weiterhin zu.
Die Einstellung der Auszahlung erfolgte deswegen, weil die Klägerin bzw. ihr für sie
handelnder Vormund/Betreuer die bei im Ausland lebenden Leistungsempfängern von der
Beklagten geforderte jährliche Lebensbescheinigung trotz mehrfacher Aufforderungen nicht
mehr eingereicht hatte, mithin allein aus Gründen eines fehlenden, der Klägerin als
Mitwirkungshandlung obliegenden Nachweises. Unstreitig ist aber, dass die Klägerin in dem
hier interessierenden Zeitraum tatsächlich gelebt hat und insofern anspruchsberechtigt
geblieben war. Davon hatten die Klägerin bzw. ihr Vormund/Betreuer auch Kenntnis bzw.
hätten eine solche, was die die Klägerin vertretenden Einrichtungen bzw. Personen betrifft,
ohne grobe Fahrlässigkeit zumindest erlangen müssen. Ebenso kannten sie die Person des
Schuldners.
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Hiervon ausgehend trat Verjährung – beim Fehlen unterbrechender oder hemmender
Maßnahmen – jeweils drei Jahre nach Ablauf des in Rede stehenden Anspruchsjahres ein,
mithin für Ansprüche auf den Unterhaltsbeitrag aus dem Jahre 2007 am 1. Januar 2011 und
für solche Ansprüche aus dem Jahr 2008 am 1. Januar 2012.
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