Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen die Klägerin zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollsteckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die am 6. Dezember 1936 geborene, in Israel lebende Klägerin ist die Witwe des deutschisraelischen Richters (zuletzt als Mitglied des Obersten Gerichts des Staates Israel in Jerusalem) und Politikers (u.a. Knesset-Mitglieds) jüdischer Abstammung C. I. . Dieser wurde am 6. Mai 1910 geboren und hatte zunächst in Deutschland gelebt und studiert. Nach Ablegen der ersten juristischen Staatsprüfung im Mai 1933 wurde er aus Verfolgungsgründen wegen seiner Abstammung nicht in den Vorbereitungsdienst übernommen und wanderte nach Palästina aus. Aufgrund eines Wiedergutmachungsbescheides vom 1. September 1961 bezog Herr I. seit dem 1. Januar 1961 einen Unterhaltsbeitrag bzw. gemäß abänderndem Bescheid vom 14. September 1965 rückwirkend ab dem 1. April 1951 ein Ruhegehalt nach dem Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für die im Ausland lebenden Angehörigen des öffentlichen Dienstes (BWGöD-Ausl.) i. V. m. dem Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes (BWGöD). Seit dem 4. Februar 1992 war er – in zweiter Ehe – mit der Klägerin verheiratet. Am 7. August 1996 starb Herr I. . 2 Nach dem Tod ihres Mannes erhielt die Klägerin auf der Grundlage eines Bescheides der Oberfinanzdirektion Düsseldorf vom 3. März 1997 unter bestimmten Kürzungen/Teilversagungen einen Unterhaltsbeitrag nach § 2 des Dienstrechtlichen Kriegsfolgen-Abschlussgesetzes (DKfAG) i. V. m. §§ 69, 69 a, 22 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG). Zum 1. April 2007 wurde die Zahlung des Unterhaltsbeitrags – nach zwischenzeitlicher Unterbrechung schon in 2005/06 – in vollem Umfang eingestellt, da die Klägerin für das Jahr 2007 trotz mehrfacher Erinnerung keine Lebensbescheinigung vorgelegt hatte. 3 Unter dem 24. Januar 2012 beantragte Rechtsanwalt Z. C1. für die Klägerin als seine Mandantin die „Wiedereinsetzung der Witwenrente“. Eine ihm erteilte, von dem seinerzeitigen Vormund der Klägerin, dem „Fund for the Care of Dependants“ (Fond für die Pflege von Mündeln), unterzeichnete Vollmacht vom 1. April 2012 reichte er nach. Auf Aufforderung der Bundesfinanzdirektion West (BFD West) übersandte dieser Bevollmächtigte im August 2012 sowie (nochmals spezifizierter) im Oktober und November 2012 weitere Unterlagen, insbesondere zu den Renteneinkünften der Klägerin. Danach bezog/bezieht diese in Israel als Hinterbliebene des Herrn I. zwei Renten: Die erste ist eine Hinterbliebenenrente des 4

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