Verfolgung des Judentums überdauert hä e. – Die dagegen erhobenen Revisionsrügen greifen
nicht durch.
Das Berufungsgericht hat dem Vorbringen der Klägerin entsprechend unterstellt, daß bei der
Zionis schen Vereinigung und bei dem Paläs na-Amt und den Nebenorganisa onen vor und nach
1933 Überlegungen über eine Altersversorgung der Bediensteten angestellt worden sind; es hat es
dennoch nicht für überwiegend wahrscheinlich gehalten, daß derar ge Überlegungen nach
Beendigung der Verfolgung zu einer Ruhelohnordnung für die Angestellten dieser Organisa onen
geführt hä en, in die auch die Klägerin eingeschlossen worden wäre, wenn sie im Dienst geblieben
oder gar beru ich aufges egen wäre. Es hat dabei auf Entwicklungen im deutschen ö entlichen
Dienst hingewiesen, die ab 1938 zu anderen Formen der Altersversorgung geführt haben. Die
Hinweise auf vergleichbare Entwicklungen im deutschen ö entlichen Dienst betre en Tatsachen;
bei den daraus gezogenen Folgerungen handelt es sich dagegen um Erwägungen im Rahmen freier
richterlicher Überzeugung. Denkgesetze hat das Berufungsgericht dabei nicht verletzt. Es sind auch
keine Umstände erkennbar, die entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung – einschließlich der
Geschichtserfahrung – unbeachtet geblieben wären. Die Überzeugung des Berufungsgerichts, die
größere Wahrscheinlichkeit spreche für eine "versicherungsrechtliche" Lösung, wenn
angenommen wird, die genannten Organisa onen hä en beabsich gt und ohne die weitere
Verfolgung des Judentums wären sie in der Lage gewesen, ihren Bediensteten einen über die
Rentenbezüge der allgemeinen Sozialversicherung hinausgehenden Unterhalt im Falle der Dienstoder Arbeitsunfähigkeit zu sichern, steht der Anwendung von § 31 d BWGöD entgegen.
Dem Revisionsgericht ist eine eigene Beweiswürdigung verwehrt. Es ist daher auch nicht in der
Lage, auf die Vermutung der Klägerin einzugehen, die nach 1933 fortschreitende
Zusammenfassung der jüdischen Organisa onen hä e zur Übernahme von Formen der
Altersversorgung geführt, wie sie nach 1919 bei zahlreichen jüdischen Gemeinden gescha en
worden waren.
Es mag zweifelha sein, ob die wirtscha lichen und rechtlichen Verhältnisse in der Kriegs- und
Nachkriegszeit der Scha ung von Ruhegeldregelungen bei den zionis schen Organisa onen
entgegengestanden hä en, wie das Berufungsgericht meint. Dazu bedarf es keiner Ausführungen,
weil das Berufungsurteil letztlich nicht auf dieser Erwägung beruht; dem Berufungsgericht hat es
vielmehr an hinreichenden Anhaltspunkten dafür gefehlt, daß ohne die weitere Verfolgung des
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Judentums Ruhegeldregelungen bei den zionis schen Organisa onen eingeführt worden wären.