Verfolgung des Judentums überdauert hä e. – Die dagegen erhobenen Revisionsrügen greifen nicht durch. Das Berufungsgericht hat dem Vorbringen der Klägerin entsprechend unterstellt, daß bei der Zionis schen Vereinigung und bei dem Paläs na-Amt und den Nebenorganisa onen vor und nach 1933 Überlegungen über eine Altersversorgung der Bediensteten angestellt worden sind; es hat es dennoch nicht für überwiegend wahrscheinlich gehalten, daß derar ge Überlegungen nach Beendigung der Verfolgung zu einer Ruhelohnordnung für die Angestellten dieser Organisa onen geführt hä en, in die auch die Klägerin eingeschlossen worden wäre, wenn sie im Dienst geblieben oder gar beru ich aufges egen wäre. Es hat dabei auf Entwicklungen im deutschen ö entlichen Dienst hingewiesen, die ab 1938 zu anderen Formen der Altersversorgung geführt haben. Die Hinweise auf vergleichbare Entwicklungen im deutschen ö entlichen Dienst betre en Tatsachen; bei den daraus gezogenen Folgerungen handelt es sich dagegen um Erwägungen im Rahmen freier richterlicher Überzeugung. Denkgesetze hat das Berufungsgericht dabei nicht verletzt. Es sind auch keine Umstände erkennbar, die entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung – einschließlich der Geschichtserfahrung – unbeachtet geblieben wären. Die Überzeugung des Berufungsgerichts, die größere Wahrscheinlichkeit spreche für eine "versicherungsrechtliche" Lösung, wenn angenommen wird, die genannten Organisa onen hä en beabsich gt und ohne die weitere Verfolgung des Judentums wären sie in der Lage gewesen, ihren Bediensteten einen über die Rentenbezüge der allgemeinen Sozialversicherung hinausgehenden Unterhalt im Falle der Dienstoder Arbeitsunfähigkeit zu sichern, steht der Anwendung von § 31 d BWGöD entgegen. Dem Revisionsgericht ist eine eigene Beweiswürdigung verwehrt. Es ist daher auch nicht in der Lage, auf die Vermutung der Klägerin einzugehen, die nach 1933 fortschreitende Zusammenfassung der jüdischen Organisa onen hä e zur Übernahme von Formen der Altersversorgung geführt, wie sie nach 1919 bei zahlreichen jüdischen Gemeinden gescha en worden waren. Es mag zweifelha sein, ob die wirtscha lichen und rechtlichen Verhältnisse in der Kriegs- und Nachkriegszeit der Scha ung von Ruhegeldregelungen bei den zionis schen Organisa onen entgegengestanden hä en, wie das Berufungsgericht meint. Dazu bedarf es keiner Ausführungen, weil das Berufungsurteil letztlich nicht auf dieser Erwägung beruht; dem Berufungsgericht hat es vielmehr an hinreichenden Anhaltspunkten dafür gefehlt, daß ohne die weitere Verfolgung des ti ff ti ff ff ti ti ti ti ti ff tt tt ti ti ti ti tt ft ti ff tt ft fl tt ti Judentums Ruhegeldregelungen bei den zionis schen Organisa onen eingeführt worden wären.

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