Tatbestand
Die Klägerin, die 1910 in Blaschki (Polen) geboren ist, seit 1921 in Deutschland gelebt hat und im
August 1939 zunächst nach England und später nach Paläs na ausgewandert ist, beansprucht
Versorgungszahlungen nach § 31 d des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung
na onalsozialis schen Unrechts für Angehörige des ö entlichen Dienstes – BWGöD – in der
Fassung vom 18. Dezember 1965 (BGBl. I S. 2073) mit der folgenden Begründung: Sie habe ab 1936
als leitende Angestellte der Jüdischen Jugendhilfe e. V. in B – und in gleicher Stellung später als
Angestellte des Paläs na-Amtes – die Abteilung für Vorbereitungslager für die Auswanderung
jüdischer Jugendlicher geleitet; sie habe diese Anstellung aus Verfolgungsgründen verloren, weil
sie wegen wiederholter Durchsuchungen ihrer Wohnung und wegen sons ger
na onalsozialis scher Ak onen zur Auswanderung gezwungen gewesen sei; sie habe dadurch eine
mit einer Anwartscha auf Versorgung versehene Anstellung verloren. Nach Ablehnung eines im
Jahre 1958 gestellten Antrags hat sie den Antrag 1963 wiederholt. Der Antrag wurde unter
Verneinung eines Anspruchs nach § 31 d BWGöD abgelehnt. Ihre Klage wurde abgewiesen; ihre
Berufung wurde zurückgewiesen, im wesentlichen aus den folgenden Gründen: Es werde trotz
verbleibender Zweifel davon ausgegangen, daß die Klägerin bis zu ihrer Auswanderung in einem
arbeitsrechtlichen Verhältnis zur Jüdischen Jugendhilfe gestanden habe und daß sie ihre Anstellung
aus Verfolgungsgründen verloren habe. Zur Zeit ihrer Auswanderung habe die Klägerin keinen
Anspruch auf Altersversorgung durch ihren Dienstherrn gehabt. Es sei auch nicht mit der dafür
ausreichenden überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststellbar, daß sie bei Fortsetzung ihrer als
kon nuierlich fortgesetzt zu denkenden Dienstlau ahn später zumindest eine Anwartscha auf
Versorgung gegenüber der Jüdischen Jugendhilfe oder dem Paläs na-Amt erlangt hä e. Eine
ständige Übung der Jüdischen Jugendhilfe oder des Paläs na-Amtes hinsichtlich der
Altersversorgung ihrer Bediensteten sei nicht festzustellen; es sei auch nicht überwiegend
wahrscheinlich, daß die genannten Organisa onen, wenn man die Verfolgungen wegdenke, später
Versorgungseinrichtungen für ihre Bediensteten gescha en hä en. Dabei könne unterstellt
werden, daß nach 1933 bei der Zionis schen Vereinigung, bei dem Paläs na-Amt und den
Nebenorganisa onen Überlegungen angestellt worden seien, die die Altersversorgung der
Bediensteten betrafen; selbst wenn später eine Ruhelohnordnung erlassen worden wäre, sei es
nicht überwiegend wahrscheinlich, daß die Klägerin bei der Stellung, die sie ha e oder ohne
Verfolgung erlangt hä e, einbezogen worden wäre. Die überwiegende Wahrscheinlichkeit spreche
nämlich für eine Entwicklung, die der im deutschen ö entlichen Dienst entsprochen hä e.
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Versorgungsregelungen für die Angestellten des deutschen ö entlichen Dienstes seien seit 1938