Da es nach der Überzeugung des Berufungsgerichts an der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
dafür fehlt, daß ohne die weitere Verfolgung des Judentums bei dem Paläs na-Amt, in das später
der letzte Dienstherr der Klägerin eingegliedert wurde, unter § 31 d BWGöD fallende allgemeine
Versorgungsregelungen gescha en worden wären, kam es nicht auf die Frage an, ob die Klägerin
eine "leitende Angestellte" dieser Organisa on war oder, wenn sie im Dienst geblieben wäre,
später geworden wäre.
Die Klägerin scheitert daran, daß es nach der Überzeugung des Berufungsgerichts an Umständen
fehlt, die den von ihr geltend gemachten Schaden erkennen lassen, und daß dazu keine
begründeten Revisionsrügen erhoben worden sind; letztlich scheitert sie daran, daß sie die
Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen von § 31 d BWGöD trägt und daß die erforderlichen
Beweise für den geltend gemachten Schaden nach der Au assung des Berufungsgerichts nicht
erbracht worden sind. Ermöglichen die Beweiserleichterungen, die allen Verfolgten im Falle der
Beweisnot zu gewähren sind, keine Entscheidung zugunsten des Antragstellers nach § 31
d BWGöD, so kann sein Anspruch nicht auf bloße Vermutungen hin als begründet anerkannt
werden.
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Die Revision war deshalb ... zurückzuweisen.