Da es nach der Überzeugung des Berufungsgerichts an der überwiegenden Wahrscheinlichkeit dafür fehlt, daß ohne die weitere Verfolgung des Judentums bei dem Paläs na-Amt, in das später der letzte Dienstherr der Klägerin eingegliedert wurde, unter § 31 d BWGöD fallende allgemeine Versorgungsregelungen gescha en worden wären, kam es nicht auf die Frage an, ob die Klägerin eine "leitende Angestellte" dieser Organisa on war oder, wenn sie im Dienst geblieben wäre, später geworden wäre. Die Klägerin scheitert daran, daß es nach der Überzeugung des Berufungsgerichts an Umständen fehlt, die den von ihr geltend gemachten Schaden erkennen lassen, und daß dazu keine begründeten Revisionsrügen erhoben worden sind; letztlich scheitert sie daran, daß sie die Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen von § 31 d BWGöD trägt und daß die erforderlichen Beweise für den geltend gemachten Schaden nach der Au assung des Berufungsgerichts nicht erbracht worden sind. Ermöglichen die Beweiserleichterungen, die allen Verfolgten im Falle der Beweisnot zu gewähren sind, keine Entscheidung zugunsten des Antragstellers nach § 31 d BWGöD, so kann sein Anspruch nicht auf bloße Vermutungen hin als begründet anerkannt werden. ti ff ti ff Die Revision war deshalb ... zurückzuweisen.

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