Das Berufungsgericht hat bei Verneinung der entscheidungserheblichen Frage die ihr Anstellungsverhältnis betre enden Angaben der Klägerin als rich g unterstellt und ist auch davon ausgegangen, daß es sich um ein auf Dauer angelegtes Anstellungsverhältnis gehandelt habe. Seine Ausgangserwägungen zur Schadensermi lung entsprechen der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 29, 20 (22, 28 f., 31 .) mit weiteren Hinweisen). Im Wege der Nachzeichnung der Dienstlau ahn entsprechend §§ 21 Abs. 1, 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD hat es gefragt, ob die Klägerin voraussichtlich versorgungsberech gt im Sinne von § 31 d BWGöD geworden wäre, wenn sie im Dienst geblieben wäre. Es hat diese Frage schon deshalb verneint, weil es an Umständen fehle, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die spätere Scha ung von Versorgungsmöglichkeiten im Sinne von § 31 d BWGöD schließen lassen könnten. Bei der Ermi lung späterer Versorgungsaussichten der Klägerin hat das Berufungsgericht dem Umstand Rechnung getragen, daß die Jüdische Jugendhilfe e. V. nach dem Vorbringen der Klägerin später in das Paläs na-Amt eingegliedert worden ist, das zur Zionis schen Vereinigung gehörte; es hat auch nach Versorgungsaussichten gefragt, die sich bei dem neuen Dienstherrn hä en ergeben können, wenn die Klägerin nicht vor der Umgliederung ausgeschieden wäre. Die Antwort auf die Frage, ob die Klägerin ohne die nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis bei einem jüdischen Dienstherrn fortgesetzte Verfolgung des Judentums einen Anspruch auf Versorgung gegenüber ihrem Dienstherrn erlangt hä e, wenn sie im Dienst geblieben wäre, beruht nicht unmi elbar auf tatsächlichen Feststellungen im Sinne von § 137 Abs. 2 VwGO. Sie dient letztlich der Schadensermi lung nach dem Grundgedanken von § 249 BGB; sie betri gedachte, aber nicht eingetretene Umstände und erfolgt im Wege freier richterlicher Überzeugungsbildung. Für den Fall der Ermi lung eines Schadens schreibt § 287 Abs. 1 ZPO vor, daß das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung entscheidet, wobei es seinem Ermessen überlassen ist, ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder auch von Amts wegen eine Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen ist. Ist im Verwaltungsprozeß zu ermi eln, ob ein entscheidungserheblicher Schaden eingetreten ist, so bedarf es keiner entsprechenden Anwendung von § 287 ZPO (§ 173 VwGO), weil eine gleichar ge Regelung schon aus der tt ff tt ti tt ff ti ti ti tt tt fb tt ff fft tt ti tt Verwaltungsgerichtsordnung zu entnehmen ist:

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