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II. Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten
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Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen (A.I.) beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten.
Diese stehen in Einklang mit den Erkenntnissen aus dem Vermerk der KOK’in W. vom 18. November 2022. Die
Angaben werden durch die Auskunft des Bundeszentralregisters vom 22. November 2023 ergänzt.
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Soweit der Angeklagte seine antiisraelische und antijüdische Gesinnung in Abrede gestellt hat, widerspricht dies bereits
der von ihm eingeräumten regimetreuen Einstellung. Darüber hinaus fand sich auf seinem Laptop antisemitisches und
antiisraelisches Bildmaterial.
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III. Zum Tatgeschehen
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1. Zu Tat 1: Verabredung eines Anschlags auf die Synagoge in Stadt 4
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a. Zu den Kontakten des Angeklagten zu E.
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Der Angeklagte hat sein freundschaftliches Verhältnis zu E. und die häufigen Treffen im Iran im Sommer 2021 und
Sommer 2022 glaubhaft eingeräumt.
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b. Zur Auftragserteilung durch E.
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Den äußeren Hergang der Kommunikation zwischen dem Angeklagten und E. am 16. und 17. November 2022 hat der
Angeklagte ebenfalls glaubhaft eingeräumt. Seine diesbezüglichen Angaben stehen in Einklang mit den Erkenntnissen
aus der Auswertung seines Mobiltelefons, anhand derer sich der Ablauf der Kommunikation nachvollziehen ließ.
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Die Einlassung des Angeklagten, Ziel des mit E. verabredeten Brandanschlags sei von Anfang an ein von einem
Bauzaun umgebenes leerstehendes Gebäude in Stadt 4 gewesen, ist widerlegt:
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Der Zeuge G. hat bekundet, der Angeklagte habe ihn am 16. November 2022 für eine Beteiligung an einem
Brandanschlag auf eine Synagoge gewinnen wollen. Der Senat hält die Angaben des Zeugen für glaubhaft. Dafür
spricht insbesondere, dass der Zeuge den Anschlagsplan am Folgetag der Polizei offenbarte und den eng mit ihm
befreundeten Angeklagten danach noch per WhatsApp-Nachricht von der Tat abzuhalten versuchte.
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Die Angaben des Zeugen werden durch die Nutzungsdaten von Google Maps auf dem Mobiltelefon des Angeklagten
gestützt. Danach hat der Angeklagte bereits in den frühen Morgenstunden des 17. November 2022 gegen 3 Uhr, mithin
vor der vermeintlich erst im zweiten Videoanruf mitgeteilten Wegbeschreibung, bereits mit hohem Zoomfaktor die
unmittelbare Umgebung der Synagoge in Stadt 4 betrachtet. Der von dem Angeklagten letztlich angegangene
Gebäudeteil der D.-Schule ist darauf nicht zu sehen.
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In einem überwachten Telefonat vom 13. Januar 2023 berichtete der Vater des Angeklagten einem unbekannten
Gesprächsteilnehmer, E. habe den Angeklagten damit beauftragt, einen Molotow-Cocktail auf eine Synagoge zu werfen.
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Darüber hinaus ist kein Grund ersichtlich, weshalb E. und der Angeklagte einen Brandanschlag auf eine Schule
verabredet haben sollten. Demgegenüber ist ein durch staatliche iranische Stellen initiierter Brandanschlag auf eine
jüdische Einrichtung in Deutschland plausibel und steht in Einklang mit der politischen Ausrichtung der Islamischen
Republik Iran (dazu nachstehend unter 5.)
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Zeitgleich zu dem Wurf des Molotow-Cocktails gab es am 17. November 2022 gegen 23:00 Uhr außerdem in räumlicher
Nähe einen weiteren Anschlag auf eine jüdische Einrichtung in Form von Schüssen auf das H.1 in Stadt 5. Der Senat
geht in Übereinstimmung mit der Einschätzung des in jenem Verfahren ermittelnden KHK M. davon aus, dass es sich
bei der hiesigen Tat und dem Geschehen in Stadt 5 um koordinierte Aktionen zum Nachteil jüdischer Einrichtungen
handelte. Auch dies lässt sich mit einem Anschlagsplan gegen ein Schulgebäude nicht vereinbaren.
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Die Auswahl eines sensiblen Anschlagsziels wie der Synagoge erklärt zudem, weshalb der Angeklagte sich die
Durchführung des Auftrags nicht allein zutraute und deswegen E. fragte, ob ihm ein Vertrauter helfen könne. Dabei fiel
die Wahl des Angeklagten, wie er eingeräumt hat, zunächst auf F., weil dieser "nicht gerade zimperlich" sei, "nicht lange
fackele", "kein Musterknabe" sei und sich "mit kriminellen Sachen auskenne".
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Auch die von E. für die Planung und Durchführung vorgegebenen - und vom Angeklagten bei der Tatausführung
umgesetzten - "Vorsichtsmaßnahmen", wie die Nichtmitnahme seines Mobiltelefons, deuten eher auf ein sensibles
Zielobjekt wie die Synagoge denn auf den baufälligen Teil eines Schulgebäudes.
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Die weitere Einlassung des Angeklagten, der Auftrag des E. habe lediglich eine leichte Beschädigung der Fassade als
Taterfolg umfasst, ist ebenfalls widerlegt:
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Die mit dem Wurf eines Brandsatzes verbundene besondere Gefährlichkeit drängt sich bereits nach allgemeiner
Lebenserfahrung auf. Wäre es E. und dem Angeklagten tatsächlich nur um eine Sachbeschädigung an dem Gebäude
gegangen, hätten andere Tatmittel nähergelegen.
Darüber hinaus spricht die vom Angeklagten eingeräumte Zielrichtung der geplanten Tat für das Vorhaben eines