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c. Versuchte Einbindung des Zeugen G.
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Der Angeklagte versuchte daraufhin den mit ihm befreundeten Zeugen G. für die Tatausführung zu gewinnen.
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aa. Erstes Treffen
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Bei einem ersten Treffen, das am gleichen Tag nach 18 Uhr an der Aral-Tankstelle im Stadt 2er Hafen stattfand, fragte
er G., ob er ihm helfen würde, da er "etwas tun müsse". Nachdem G. - ohne zu wissen, worum es ging -, seine Hilfe
anbot, offenbarte ihm der Angeklagte, dass er den Auftrag habe, einen Brandanschlag auf eine Synagoge zu verüben.
Da E. ihm aufgegeben hatte, den Anschlagsort nicht preiszugeben, G. dies jedoch wissen wollte, erklärte ihm der
Angeklagte zunächst, es gehe um die Synagoge in Stadt 2. Außerdem sprachen sie darüber, dass einer von beiden
Benzin um das Gebäude vergießen und der andere einen Molotow-Cocktail auf das Gebäude werfen werde. G. war von
dem Ansinnen des Angeklagten geschockt und riet ihm von einem Anschlag auf die Synagoge in Stadt 2 schon wegen
der dort herrschenden Polizeipräsenz dringend ab. Der Angeklagte signalisierte, dass er nicht auf die Stadt 2er
Synagoge festgelegt sei und gab G. bis 21 Uhr Bedenkzeit.
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bb. Annahme des Auftrags gegenüber E.
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Kurz nach diesem Treffen schrieb der Angeklagte dem E. in der Annahme, G. werde mitmachen, gegen 19 Uhr über
WhatsApp die Nachricht: "Ist ok". Als E. fragte, was das heiße, antwortete ihm der Angeklagte sogleich: "Du brauchst
nicht bis 21:00 Uhr zu warten ist ok".
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cc. Zweites Treffen
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Nachdem sich G. bis 21 Uhr nicht gemeldet hatte, verabredete sich der Angeklagte mit ihm am selben Abend erneut an
der Aral-Tankstelle. Von dort aus fuhren sie an den Stadt 2er Wall. Während der Angeklagte bei dem Treffen
ankündigte, die weitere Tatvorbereitung zu übernehmen, erklärte ihm G., er wolle sich an einer solchen Tat nicht
beteiligen. Der Angeklagte versuchte, ihn umzustimmen und zu einer Mithilfe zu gewinnen. Das Treffen endete weit
nach Mitternacht damit, dass G. den Angeklagten vertröstete, indem er oberflächlich seine Bereitschaft zur Mitwirkung
signalisierte und erklärte, sie würden am nächsten Tag weiter darüber sprechen.
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d. Weitere Tatvorbereitung am 17. November 2022
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Am Vormittag des nächsten Tages erinnerte E. den Angeklagten in einem zweiten Videotelefonat an die Verabredung
der Tat und seine Vorgaben zur Tatausführung.
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Gegen Mittag erwarb der Angeklagte zur weiteren Tatvorbereitung in einem O.-Markt in Stadt 5 eine leere Glasflasche
und ein Geschirrtuch. Beides verwendete er später zur Herstellung des Molotow-Cocktails. Ferner erwarb er
Haushaltshandschuhe, die er später bei der Tatausführung nutzte.
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Unterdessen wandte sich G., nachdem er den Angeklagten zwischenzeitlich mehrfach vertröstet hatte, gegen 13:30 Uhr
an die Stadt 2er Polizei und offenbarte den Tatplan, soweit er ihm bekannt war. Er tat dies vor allem, weil er keine
andere Möglichkeit sah, den Angeklagten von seiner Tat abzuhalten. Gegen 17 Uhr schrieb er dem Angeklagten per
WhatsApp, er sei bei der Polizei und rate ihm, von seinem Vorhaben Abstand zu nehmen. Damit war dem Angeklagten
klar, dass ihm der Zeuge G. nicht als Mittäter zur Verfügung stand. In dieser Situation sah er aufgrund der gegenüber E.
eingegangenen Verpflichtung und der bis zur geplanten Tatausführung nur noch kurzen Zeitspanne von knapp sechs
Stunden keine andere Möglichkeit, als den Brandanschlag alleine auszuführen.
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Gegen 18 Uhr fuhr er nach Hause, füllte aus seinen benzinbetriebenen Gartengeräten etwa einen halben Liter Benzin in
die Glasflasche, verschloss diese und legte sie in den Kofferraum des von ihm genutzten Pkw. Sein Handy ließ er - wie
von E. vorgegeben - zu Hause.
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Um 18:24 Uhr trat er die Fahrt nach Stadt 4 an. Dabei verhielt er sich äußerst vorsichtig, indem er an der zur Synagoge
nächstgelegenen Anschlussstelle ... vorbeifuhr und erst mehrere Ausfahrten später an der Anschlussstelle Stadt 4-...
abfuhr, um sich der Synagoge vom äußersten Stadt 4er Westen nach weiteren Umwegen im Stadt 4er Süden und
Südosten zu nähern. Gegen 19:35 Uhr fuhr er erstmals über die H.-Straße an dem rückwärtigen Areal der Synagoge
vorbei und entfernte sich dann in Richtung Stadt 4er Süden. Dort fuhr er weitere Umwege.
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e. Synagoge in Stadt 4 und äußere Sicherung des Geländes
Das im Zentrum von Stadt 4 gelegene Areal der Synagoge kann mit dem Auto lediglich umfahren werden. Südlich der