142
Die Feststellungen zum Geschehen in Stadt 5 beruhen auf den Erkenntnissen aus dem Vermerk von KOK K. vom 7.
September 2023. Diese werden hinsichtlich der Tatzeit und des näheren Tatgeschehens durch die Angaben des
Zeugen EKHK L. ergänzt, der über seine Auswertung des Videomaterials der Stadt 5er Synagoge berichtete.
143
5. Zum staatlichen Hintergrund der Anschlagsplanung und Kenntnis des Angeklagten
144
a. Der Senat ist aufgrund einer Gesamtschau der gewonnenen Erkenntnisse davon überzeugt, dass E. den Auftrag zu
dem Anschlag auf die Synagoge in Stadt 4 von einer staatlichen iranischen Stelle erhalten hatte.
145
Dass E. ein von dritter Seite an ihn herangetragenes Interesse an dem Brandanschlag hatte, deuten seine Nachrichten
an den Angeklagten am Tattag an. So versuchte er mehrfach, den Angeklagten zu erreichen und sandte ihm
Textnachrichten des Inhalts "Bruder alles ok?", "Bruder, bitte ruf mich an" oder "Es ist wichtig". Wenige Minuten vor der
geplanten Tat schrieb er ihm: "Bruder, falls du es nicht willst, sag es mir Bescheid, damit ich hier nicht blamiert werde".
146
Für einen allgemeinkriminellen Hintergrund der Anschlagsplanung haben sich keine Anhaltspunkte ergeben.
147
Ein nachvollziehbares persönliches Interesse des E. an Anschlägen auf jüdische Einrichtungen in Deutschland ist
ebenfalls nicht ersichtlich und konnte vom Angeklagten auch nicht benannt werden. E. ist nicht wegen antisemitischer
Straftaten in Erscheinung getreten.
148
Die auszugsweise erhobenen Verfassungsschutzberichte der Jahre 2017, 2018, 2020 und 2022 sowie die Antwort der
Bundesregierung auf die kleine Anfrage einiger Abgeordneter (BT-Drs. 20/5595) vom 8. Februar 2023 belegen
demgegenüber umfangreiche nachrichtendienstliche Aktivitäten der Islamischen Republik Iran in Deutschland zum
Nachteil (pro)jüdischer bzw. (pro)israelischer Ziele. Die Planung eines Brandanschlags auf eine Synagoge stellt zwar im
Vergleich zu den bisher auf Ausspähaktionen beschränkten Aktivitäten eine Eskalation dar. Sie liegt aber auf der
antisemitischen und antiisraelischen Linie des iranischen Regimes.
149
Auf einen staatlichen Hintergrund deuten auch Erkenntnisse des Bundesamtes für Verfassungsschutz in den
Behördenzeugnissen vom 5. Dezember 2022 und vom 6. März 2023, die sich in Teilen anhand der im hiesigen
Verfahren gewonnenen Erkenntnisse objektivieren ließen.
150
Dass der wegen Mordes gesuchte E. mit staatlichen iranischen Stellen zusammenarbeitete, um seinen Aufenthalt im
Iran zu sichern und seinen kostspieligen Lebenswandel in Stadt 1 zu finanzieren, drängt sich zudem auf.
151
Hinzu kommt, dass E. den staatlichen Hintergrund der Tat in einem überwachten Telefonat mit dem Vater Angeklagten
am 28. November 2022 nicht abgestritten hat, als dieser ihn explizit darauf ansprach.
152
Der Zeuge G. hat schließlich bekundet, der Angeklagte habe ihm zugesagt, er werde als Gegenleistung für die
Unterstützung bei dem Anschlag seinen Einfluss im Iran nutzen, damit G. "keine Probleme" bei der Einreise in den Iran
bekomme. Diese Zusage setzt die Möglichkeit der Einflussnahme bei staatlichen iranischen Stellen voraus und deutet
daher ebenfalls auf den staatlichen Hintergrund der Anschlagsplanung.
153
b. Der Angeklagte hat diese Umstände zumindest billigend in Kauf genommen.
154
Ihm war aus Presseberichten seit 2021 bekannt, dass sich E. angesichts eines Haftbefehls wegen Mordes in den Iran
abgesetzt und dort offenbar mit dem Regime arrangiert hatte, so dass er in Stadt 1 unbehelligt einen für jedermann
wahrnehmbaren luxuriösen Lebenswandel führen konnte.
155
Der Angeklagte wusste auch, dass ein eigenes Interesse des prominenten"Rockers" an einem Anschlag auf eine
Synagoge in Deutschland praktisch ausschied, während ein solcher Anschlag durchaus im Interesse staatlicher
iranischer Stellen liegen konnte, in Deutschland ein Klima der Verunsicherung zu schüren.
156
C. Rechtliche Würdigung
157
I. Tat 1: Verabredung eines Anschlags auf die Synagoge in Stadt 4
158
Die Planung des Angeklagten und E. im Hinblick auf die Synagoge in Stadt 4 stellen eine Verabredung zu einer
schweren Brandstiftung gemäß §§ 306a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 2 Variante 3 StGB dar.
159
Dabei war E. trotz seiner räumlichen Distanz nicht lediglich Auftraggeber, sondern Mittäter der geplanten Brandstiftung.
Maßgebend für diese Beurteilung seiner Rolle sind folgende Umstände:
160
Die Initiative zur Tat ging allein von E. aus.
161
Dieser hatte die Tat auch maßgeblich geplant, indem er dem Angeklagten die Tatzeit, den Tatort und die Modalitäten
der Ausführung detailliert vorgab.
162
Er überwachte die weitere Tatplanung und -ausführung durch Kontrollanrufe beim Angeklagten und an ihn gerichtete
Textnachrichten.
Er hatte auch ein erhebliches Eigeninteresse an der Tat, weil er sich ausweislich einer Nachricht an den Angeklagten