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Der Angeklagte wollte E. gleichwohl die weisungsgemäße Ausführung der Tat suggerieren oder zumindest sein
ernsthaftes Bemühen demonstrieren. Bei seinen Erkundungsfahrten war ihm die D.-Schule aufgefallen, die bei
laufendem Schulbetrieb saniert wird. Ein an der Kreuzung R.-Straße/Q.-Straße gelegener und zur Tatzeit offenkundig
leerstehender Anbau war von einem Bauzaun umgeben, erkennbar unbewacht und lag im Dunkeln. Anhaltspunkte
dafür, dass der Schulanbau, der von der Q.-Straße bei frontaler Ansicht auf den ersten Blick einen freistehenden
Eindruck macht, zum Abriss vorgesehen war, boten sich nicht. Der Anbau erschien dem Angeklagten als geeignetes
Alternativobjekt, den Wurf des Molotow-Cocktails auf ein der Synagoge wenigstens nahegelegenes Gebäude ohne die
Gefahr seiner Entdeckung auszuführen. Hinzu kam, dass er hier nach der Tat gleich wieder in sein Auto einsteigen und
vom Tatort flüchten konnte. Er entschloss sich daher, den Brandsatz an dieser Stelle auf das Schulgebäude zu werfen.
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Nach seinem Halt in der V.-Straße fuhr der Angeklagte direkt zur D.-Schule. Er parkte sein Auto um 22:49 Uhr an der
Q.-Straße. Dann holte er die von ihm bereits zu Hause präparierte Flasche aus dem Kofferraum, schraubte den Deckel
auf, versah sie mit einer aus dem gekauften Geschirrtuch hergestellten Lunte und steckte die Lunte in Brand. Mit
diesem Brandsatz überquerte er die Q.-Straße und warf ihn über den Bauzaun auf die an der Q.-Straße gelegene Front.
Der Anbau ist zur Q.-Straße hin großflächig mit Fenstern ausgestattet. Die Fenster sind in drei übereinanderliegenden
Reihen angebracht. Jede Fensterreihe besteht aus sieben großflächigen Einzelfenstern. Der Angeklagte hielt es bei
seinem Wurf für möglich, dass durch die Brennwirkung des Molotow-Cocktails wesentliche Gebäudeteile, etwa Fenster,
in Brand gerieten und nahm dies zumindest billigend in Kauf.
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Die Glasflasche zerbarst am unteren Fensterrahmen des zweiten rechten Fensters der untersten Reihe und entzündete
sich. Durch das herunterlaufende, in Brand geratende Benzin stand der darunterliegende Bereich der Außenfassade
zumindest kniehoch in Flammen. Der Angeklagte sah dies und entfernte sich kurze Zeit später vom Tatort. Bereits
sieben Minuten, nachdem er das Fahrzeug geparkt hatte, stieg er wieder in den Wagen und fuhr in Richtung Stadt 2
davon.
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3. Nachtatgeschehen
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Das Feuer an der Schulfassade wurde von der Feuerwehr gelöscht, die wenige Minuten nach Wegfahren des
Angeklagten eintraf. An der Außenfassade entstand ein Sachschaden in Form von Rußanhaftungen im Bereich der
beiden rechtsseitigen Fenster bzw. Fensterrahmen im Erdgeschoss und auch im Bereich der Bodendämmung unterhalb
der Fenster. Die Bodendämmung wies im Sockelbereich darüber hinaus kleinere Brandbeschädigungen auf.
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Während der Heimfahrt zog sich der Angeklagte seinen Handschuh aus und warf ihn aus dem Autofenster. Außerdem
fuhr er nicht auf direktem Weg nach Hause, sondern hielt mehrfach an und legte längere Pausen ein. Bei einem Halt rief
er seinen Vater von einem Münztelefon aus an. Gegen Mitternacht erfuhr er, dass die Polizei ihn zu Hause erwartete.
Kurz vor 2 Uhr stellte er sich schließlich an seiner Wohnanschrift und wurde festgenommen. Zuvor hatte er sein
Fahrzeug auf einem einige hundert Meter von seiner Wohnanschrift entfernten Parkplatz abgestellt und ein von ihm
während der Tat mitgeführtes Prepaid-Handy weggeworfen.
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4. Geschehen an der Synagoge in Stadt 5 am 17. November 2022
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Am Tatabend wurde nahezu zeitgleich ein Anschlag auf eine jüdische Einrichtung in Stadt 5 verübt. Gegen 23 Uhr
schoss eine männliche Person mit einer Waffe mindestens drei Mal auf die Eingangstür des an die Alte Synagoge in
Stadt 5 angrenzenden Rabbinerhauses. Durch die Einschusslöcher entstand an der Eingangstür bzw. deren Türrahmen
ein Sachschaden.
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B. Beweiswürdigung
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I. Einlassung
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Der Angeklagte hat sich zur Person im Sinne der getroffenen Feststellungen eingelassen, eine antiisraelische und
antijüdische Gesinnung jedoch in Abrede gestellt.
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Zu den Tatvorwürfen hat er sich in wesentlichen Punkten abweichend von den getroffenen Feststellungen eingelassen.
Am 3. Hauptverhandlungstag hat er sich zunächst eine schriftliche Erklärung seines Verteidigers zu eigen gemacht.
Diese hat er im Laufe der Hauptverhandlung auf Fragen des Senats und der Verfahrensbeteiligten mehrfach korrigiert
und an das jeweilige Beweisergebnis anzupassen versucht. Letztlich hat sich der Angeklagte dahin eingelassen, das mit
E. verabredete Anschlagsziel sei nicht die Synagoge, sondern der von einem Bauzaun umgebene leerstehende Anbau
der D.-Schule gewesen. Durch den - von ihm eingeräumten - Wurf des Molotow-Cocktails auf dieses Gebäude habe er
ein "Zeichen" setzen sollen. Es sei lediglich die Entstehung eines Rußflecks, nicht jedoch ein Inbrandsetzen des
Gebäudes geplant und gewollt gewesen. Nach dem Wurf des Molotow-Cocktails habe er sich erst entfernt, als er sich
sicher gewesen sei, das Gebäude könne nicht mehr in Brand geraten.
II. Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten