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2. Tat 2: Wurf des Brandsatzes auf die D.-Schule
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II. Strafzumessung im engeren Sinne
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III. Gesamtstrafenbildung
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E. Kostenentscheidung
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A. Feststellungen
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I. Persönliche Verhältnisse des Angeklagten
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Der heute 36 Jahre alte Angeklagte wurde im Iran geboren. Seit seinem dritten Lebensjahr lebt er in Stadt 2.
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Nach Abschluss der Hauptschule erlangte er auf einem Weiterbildungskolleg den Realschulabschluss. Er arbeitete
zunächst einige Jahre im Vertrieb verschiedener Mobilfunkanbieter und später im Servicebereich eines
Finanzdienstleistungsunternehmens sowie im Vertrieb eines Telefonbuchverlags. Im Laufe des Jahres 2021 fasste er
den Entschluss, sich im Bereich des Online-Marketings selbständig zu machen. Die mit seinem letzten Arbeitgeber
ausgehandelte Freistellungszeit nutzte er im Sommer 2021 für einen siebenwöchigen Aufenthalt im Iran. Nach seiner
Rückkehr besuchte er mit finanzieller Unterstützung des Jobcenters diverse Seminare zur Vorbereitung seiner
Selbständigkeit. Im Sommer 2022 schloss sich ein weiterer siebenwöchiger Iranaufenthalt an. Nach seiner Rückkehr
arbeitete er bei verschiedenen Unternehmen, zuletzt in Teilzeit.
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Der Angeklagte ist seit 2014 mit seiner ebenfalls aus dem Iran stammenden Frau verheiratet. Beide haben einen
gemeinsamen Sohn.
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Der Angeklagte sympathisiert mit dem iranischen Regime und teilt dessen israelfeindliche und damit antisemitische
Haltung.
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Vorbestraft ist er nicht. Er befindet sich in dieser Sache seit dem 19. November 2022 in Untersuchungshaft.
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II. Tatgeschehen
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1. Tat 1: Verabredung eines Anschlags auf die Synagoge in Stadt 4
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a. Kontakte des Angeklagten zu E.
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Der Angeklagte war seit Sommer 2021 mit dem Deutsch-Iraner E. eng befreundet. Dieser war ein prominentes Mitglied
der X. und Leiter des Stadt 6er Charters "...". Gegen ihn wird unter anderem wegen zwei Mordtaten im Rockermilieu
ermittelt. Seit August 2021 wird er in Deutschland und auch international mit Haftbefehlen gesucht. Er setzte sich
daraufhin in den Iran ab und führt dort ein luxuriöses Leben, ohne einer geregelten Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dem
Angeklagten war spätestens seit seinem ersten Iranaufenthalt im Sommer 2021 bekannt, dass E. in den Iran geflohen
war und keine Auslieferung nach Deutschland zu befürchten hat.
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Während der mehrwöchigen Iranaufenthalte des Angeklagten im Sommer 2021 und 2022 trafen sie sich nahezu täglich
und verbrachten viel Zeit miteinander. Der Angeklagte zeigte sich von dem luxuriösen Lebensstil des E. beeindruckt und
ließ sich gerne von ihm einladen.
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Bei einem der letzten Treffen im Sommer 2022 kündigte E. an, vom Angeklagten nach dessen Rückkehr nach
Deutschland einen Gefallen einzufordern.
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b. Auftragserteilung durch E.
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Auf diese Ankündigung kam E. am Mittag des 16. November 2022 in einem über WhatsApp mit dem Angeklagten
geführten Videotelefonat zurück. Darin forderte er den Angeklagten auf, einen Molotow-Cocktail auf die Stadt 4er
Synagoge zu werfen, um - wie er sagte - ein "Zeichen" zu setzen. Dabei ging es ihm offenkundig darum, eine die
Allgemeinheit erreichende Verunsicherung zu bewirken. Den Auftrag hierzu hatte E. von staatlichen Stellen der
Islamischen Republik Iran erhalten. Den staatlichen Hintergrund der Anschlagsplanung nahm der Angeklagte zumindest
billigend in Kauf. Zur Ausführung der Tat erteilte E. dem Angeklagten genaue Anweisungen. So sollte der Angeklagte
Handschuhe tragen, sein Gesicht verdecken und sein Handy nicht zum Tatort mitnehmen. Außerdem sollte der
Angeklagte ihm noch am selben Tag bis 21 Uhr mitteilen, ob er den Auftrag annehme und den Brandanschlag am
Folgetag um 23 Uhr ausführen.
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Da der Angeklagte sich nicht zutraute, eine solche Tat alleine zu begehen, fragte er E., ob ihm dessen Vertrauter F.
helfen könne. F. erschien dem Angeklagten wegen seines kriminellen Hintergrunds bei den X. hierfür geeignet. E.
erklärte, F. habe am Tattag und zur Tatzeit in Stadt 5 bereits eine andere wichtige Aufgabe für ihn zu erledigen und
stehe deshalb nicht zur Verfügung. Er stellte dem Angeklagten jedoch frei, sich einen anderen Helfer zu suchen, ohne
diesem jedoch den Anschlagsort zu offenbaren.
c. Versuchte Einbindung des Zeugen G.