33 2. Tat 2: Wurf des Brandsatzes auf die D.-Schule 34 II. Strafzumessung im engeren Sinne 35 III. Gesamtstrafenbildung 36 E. Kostenentscheidung 37 A. Feststellungen 38 I. Persönliche Verhältnisse des Angeklagten 39 Der heute 36 Jahre alte Angeklagte wurde im Iran geboren. Seit seinem dritten Lebensjahr lebt er in Stadt 2. 40 Nach Abschluss der Hauptschule erlangte er auf einem Weiterbildungskolleg den Realschulabschluss. Er arbeitete zunächst einige Jahre im Vertrieb verschiedener Mobilfunkanbieter und später im Servicebereich eines Finanzdienstleistungsunternehmens sowie im Vertrieb eines Telefonbuchverlags. Im Laufe des Jahres 2021 fasste er den Entschluss, sich im Bereich des Online-Marketings selbständig zu machen. Die mit seinem letzten Arbeitgeber ausgehandelte Freistellungszeit nutzte er im Sommer 2021 für einen siebenwöchigen Aufenthalt im Iran. Nach seiner Rückkehr besuchte er mit finanzieller Unterstützung des Jobcenters diverse Seminare zur Vorbereitung seiner Selbständigkeit. Im Sommer 2022 schloss sich ein weiterer siebenwöchiger Iranaufenthalt an. Nach seiner Rückkehr arbeitete er bei verschiedenen Unternehmen, zuletzt in Teilzeit. 41 Der Angeklagte ist seit 2014 mit seiner ebenfalls aus dem Iran stammenden Frau verheiratet. Beide haben einen gemeinsamen Sohn. 42 Der Angeklagte sympathisiert mit dem iranischen Regime und teilt dessen israelfeindliche und damit antisemitische Haltung. 43 Vorbestraft ist er nicht. Er befindet sich in dieser Sache seit dem 19. November 2022 in Untersuchungshaft. 44 II. Tatgeschehen 45 1. Tat 1: Verabredung eines Anschlags auf die Synagoge in Stadt 4 46 a. Kontakte des Angeklagten zu E. 47 Der Angeklagte war seit Sommer 2021 mit dem Deutsch-Iraner E. eng befreundet. Dieser war ein prominentes Mitglied der X. und Leiter des Stadt 6er Charters "...". Gegen ihn wird unter anderem wegen zwei Mordtaten im Rockermilieu ermittelt. Seit August 2021 wird er in Deutschland und auch international mit Haftbefehlen gesucht. Er setzte sich daraufhin in den Iran ab und führt dort ein luxuriöses Leben, ohne einer geregelten Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dem Angeklagten war spätestens seit seinem ersten Iranaufenthalt im Sommer 2021 bekannt, dass E. in den Iran geflohen war und keine Auslieferung nach Deutschland zu befürchten hat. 48 Während der mehrwöchigen Iranaufenthalte des Angeklagten im Sommer 2021 und 2022 trafen sie sich nahezu täglich und verbrachten viel Zeit miteinander. Der Angeklagte zeigte sich von dem luxuriösen Lebensstil des E. beeindruckt und ließ sich gerne von ihm einladen. 49 Bei einem der letzten Treffen im Sommer 2022 kündigte E. an, vom Angeklagten nach dessen Rückkehr nach Deutschland einen Gefallen einzufordern. 50 b. Auftragserteilung durch E. 51 Auf diese Ankündigung kam E. am Mittag des 16. November 2022 in einem über WhatsApp mit dem Angeklagten geführten Videotelefonat zurück. Darin forderte er den Angeklagten auf, einen Molotow-Cocktail auf die Stadt 4er Synagoge zu werfen, um - wie er sagte - ein "Zeichen" zu setzen. Dabei ging es ihm offenkundig darum, eine die Allgemeinheit erreichende Verunsicherung zu bewirken. Den Auftrag hierzu hatte E. von staatlichen Stellen der Islamischen Republik Iran erhalten. Den staatlichen Hintergrund der Anschlagsplanung nahm der Angeklagte zumindest billigend in Kauf. Zur Ausführung der Tat erteilte E. dem Angeklagten genaue Anweisungen. So sollte der Angeklagte Handschuhe tragen, sein Gesicht verdecken und sein Handy nicht zum Tatort mitnehmen. Außerdem sollte der Angeklagte ihm noch am selben Tag bis 21 Uhr mitteilen, ob er den Auftrag annehme und den Brandanschlag am Folgetag um 23 Uhr ausführen. 52 Da der Angeklagte sich nicht zutraute, eine solche Tat alleine zu begehen, fragte er E., ob ihm dessen Vertrauter F. helfen könne. F. erschien dem Angeklagten wegen seines kriminellen Hintergrunds bei den X. hierfür geeignet. E. erklärte, F. habe am Tattag und zur Tatzeit in Stadt 5 bereits eine andere wichtige Aufgabe für ihn zu erledigen und stehe deshalb nicht zur Verfügung. Er stellte dem Angeklagten jedoch frei, sich einen anderen Helfer zu suchen, ohne diesem jedoch den Anschlagsort zu offenbaren. c. Versuchte Einbindung des Zeugen G.

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