179 Durch seine - über die eigene Beteiligung hinausgehenden - Angaben in den Beschuldigtenvernehmungen am 20. Dezember 2022 und 18. Januar 2023 sowie durch die Preisgabe der PIN des von ihm genutzten Handys hat der Angeklagte zwar einen wesentlichen Aufklärungsbeitrag dazu geleistet, dass ein Verfahren gegen E. wegen Verabredung einer schweren Brandstiftung gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 2, 306a StGB mit Aussicht auf Erfolg geführt werden könnte. Der Senat hat aber in Ausübung des ihm gemäß § 46b Abs. 1 StGB eingeräumten Ermessens von einer Strafmilderung abgesehen. Maßgebend hierfür war, dass der Angeklagte die Angaben erst gemacht hat, nachdem über die Tat, die Tatbeteiligten und Hintergründe in dem ARD-Magazin "..." am 15. Dezember 2022 bereits ausführlich berichtet worden war. Außerdem hat er mit E. einen Tatverdächtigen belastet, der sich im Iran aufhält und als iranischer Staatsangehöriger keine Auslieferung zu befürchten hat. 180 2. Tat 2: Wurf des Brandsatzes auf die D.-Schule 181 Für die versuchte Brandstiftung an der D.-Schule hat der Senat einen nach §§306 Abs. 1, 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen angewandt, der von 3 Monaten bis zu 7 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe reicht. 182 Einen minder schweren Fall nach § 306 Abs. 2 StGB hat der Senat verneint. Auch wenn der tatsächlich eingetretene Schaden an dem Schulgebäude gering war, so wies die konkrete Tatausführung, nämlich der Wurf eines mit Benzin gefüllten Brandsatzes auf den Fensterbereich des Gebäudes eine erhebliche Gefährlichkeit auf und barg das Risiko einer unkontrollierbaren Ausbreitung eines Brandes. 183 II. Strafzumessung im engeren Sinne 184 Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat der Senat zugunsten des Angeklagten bei beiden Taten folgende Umstände berücksichtigt: 185 Er ist nicht vorbestraft. 186 Er hat Untersuchungshaft von mittlerweile über einem Jahr erlitten, die ihn als Erstverbüßer erkennbar beeindruckt hat. 187 Er hat den Ermittlungsbehörden die Zugangsdaten zu seinem Laptop und seinem Mobiltelefon mitgeteilt. 188 Er hat sich teilgeständig eingelassen. 189 Er wurde durch E. unter Druck gesetzt. 190 Durch die Identifizierung des F. hat er sich um Aufklärung der Tat in Stadt 5 bemüht. 191 Zu Lasten des Angeklagten waren bezüglich der Verbrechensverabredung die antisemitische Gesinnung, die aus der Tat spricht, und die damit beabsichtigten Auswirkungen zu berücksichtigen. Der geplante Anschlag auf die Synagoge war dazu geeignet, Verunsicherung und Angst innerhalb der jüdischen Bevölkerung hervorzurufen. Außerdem zielte er darauf ab, das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung zu erschüttern, in Deutschland vor staatlichen Angriffen aus dem Ausland geschützt zu sein. 192 Zu Lasten des Angeklagten wirkte sich außerdem aus, dass er den Zeugen G. in das Tatgeschehen verstricken wollte und hierdurch eine weitere Tatbestandsvariante des § 30 Abs. 2 StGB verwirklicht hat. 193 Nach Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Erwägungen hat der Senat für die Verbrechensverabredung eine 194 Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten 195 festgesetzt. 196 Mit Blick auf die versuchte Brandstiftung an dem Schulgebäude hat der Senat über die schon genannten Erwägungen hinaus zu Gunsten des Angeklagten bedacht, dass nur ein geringer Sachschaden eingetreten ist. 197 Zu Lasten des Angeklagten fiel ins Gewicht, dass der Brandlegung mittels Molotow-Cocktails eine besondere Gefährlichkeit innewohnte und die Tat aufgrund ihrer unmittelbaren Nähe zu der Synagoge geeignet war, Angst und Verunsicherung bei den in Deutschland lebenden Juden zu erzeugen. 198 Nach Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Erwägungen hat der Senat für diese Tat auf eine 199 Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten 200 erkannt. 201 III. Gesamtstrafenbildung 202 Aus den beiden Einzelstrafen hat der Senat gemäß § 54 StGB durch angemessene Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten als Einsatzstrafe eine Gesamtstrafe gebildet. Dabei hat der Senat insbesondere berücksichtigt, dass die Taten einen sehr engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufweisen. Vor diesem Hintergrund hat der Senat auf eine

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