179
Durch seine - über die eigene Beteiligung hinausgehenden - Angaben in den Beschuldigtenvernehmungen am 20.
Dezember 2022 und 18. Januar 2023 sowie durch die Preisgabe der PIN des von ihm genutzten Handys hat der
Angeklagte zwar einen wesentlichen Aufklärungsbeitrag dazu geleistet, dass ein Verfahren gegen E. wegen
Verabredung einer schweren Brandstiftung gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 2, 306a StGB mit Aussicht auf Erfolg geführt
werden könnte. Der Senat hat aber in Ausübung des ihm gemäß § 46b Abs. 1 StGB eingeräumten Ermessens von einer
Strafmilderung abgesehen. Maßgebend hierfür war, dass der Angeklagte die Angaben erst gemacht hat, nachdem über
die Tat, die Tatbeteiligten und Hintergründe in dem ARD-Magazin "..." am 15. Dezember 2022 bereits ausführlich
berichtet worden war. Außerdem hat er mit E. einen Tatverdächtigen belastet, der sich im Iran aufhält und als iranischer
Staatsangehöriger keine Auslieferung zu befürchten hat.
180
2. Tat 2: Wurf des Brandsatzes auf die D.-Schule
181
Für die versuchte Brandstiftung an der D.-Schule hat der Senat einen nach §§306 Abs. 1, 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB
gemilderten Strafrahmen angewandt, der von 3 Monaten bis zu 7 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe reicht.
182
Einen minder schweren Fall nach § 306 Abs. 2 StGB hat der Senat verneint. Auch wenn der tatsächlich eingetretene
Schaden an dem Schulgebäude gering war, so wies die konkrete Tatausführung, nämlich der Wurf eines mit Benzin
gefüllten Brandsatzes auf den Fensterbereich des Gebäudes eine erhebliche Gefährlichkeit auf und barg das Risiko
einer unkontrollierbaren Ausbreitung eines Brandes.
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II. Strafzumessung im engeren Sinne
184
Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat der Senat zugunsten des Angeklagten bei beiden Taten folgende
Umstände berücksichtigt:
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Er ist nicht vorbestraft.
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Er hat Untersuchungshaft von mittlerweile über einem Jahr erlitten, die ihn als Erstverbüßer erkennbar beeindruckt hat.
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Er hat den Ermittlungsbehörden die Zugangsdaten zu seinem Laptop und seinem Mobiltelefon mitgeteilt.
188
Er hat sich teilgeständig eingelassen.
189
Er wurde durch E. unter Druck gesetzt.
190
Durch die Identifizierung des F. hat er sich um Aufklärung der Tat in Stadt 5 bemüht.
191
Zu Lasten des Angeklagten waren bezüglich der Verbrechensverabredung die antisemitische Gesinnung, die aus der
Tat spricht, und die damit beabsichtigten Auswirkungen zu berücksichtigen. Der geplante Anschlag auf die Synagoge
war dazu geeignet, Verunsicherung und Angst innerhalb der jüdischen Bevölkerung hervorzurufen. Außerdem zielte er
darauf ab, das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung zu erschüttern, in Deutschland vor staatlichen Angriffen aus dem
Ausland geschützt zu sein.
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Zu Lasten des Angeklagten wirkte sich außerdem aus, dass er den Zeugen G. in das Tatgeschehen verstricken wollte
und hierdurch eine weitere Tatbestandsvariante des § 30 Abs. 2 StGB verwirklicht hat.
193
Nach Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Erwägungen hat der Senat für die
Verbrechensverabredung eine
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Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten
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festgesetzt.
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Mit Blick auf die versuchte Brandstiftung an dem Schulgebäude hat der Senat über die schon genannten Erwägungen
hinaus zu Gunsten des Angeklagten bedacht, dass nur ein geringer Sachschaden eingetreten ist.
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Zu Lasten des Angeklagten fiel ins Gewicht, dass der Brandlegung mittels Molotow-Cocktails eine besondere
Gefährlichkeit innewohnte und die Tat aufgrund ihrer unmittelbaren Nähe zu der Synagoge geeignet war, Angst und
Verunsicherung bei den in Deutschland lebenden Juden zu erzeugen.
198
Nach Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Erwägungen hat der Senat für diese Tat auf eine
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Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten
200
erkannt.
201
III. Gesamtstrafenbildung
202
Aus den beiden Einzelstrafen hat der Senat gemäß § 54 StGB durch angemessene Erhöhung der höchsten Einzelstrafe
von zwei Jahren und sechs Monaten als Einsatzstrafe eine Gesamtstrafe gebildet. Dabei hat der Senat insbesondere
berücksichtigt, dass die Taten einen sehr engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufweisen.
Vor diesem Hintergrund hat der Senat auf eine