Quelle: beck-online DIE DATENBANK waren: „Der Mensch schuf Gott nach seinem Bilde”. Nachdem der Nationalsozialismus an die Macht gekommen war, hatte die damalige Stadtverwaltung das Denkmal abtragen und seine Steine beseitigen lassen. Als diese im Jahre 1955 wieder aufgefunden worden waren, beschloß der Stadtrat Nürnberg am 22. 6. 1955 mit Mehrheit, das Denkmal in der alten Form und mit den alten Inschriften wieder zu errichten. Entsprechend diesem Beschluß wurde es am 1. 10. 1955 auf den Rechenberg wieder aufgestellt. 2. Mit Schreiben vom 6. 10. 1955 erstattete der Beschwerdeführer Dr. W. G. bei der Staatsanwaltschaft in N. Strafanzeige gegen die für die Wiederaufstellung des Denkmals verantwortlichen Personen wegen Gotteslästerung und „Beleidigung der religiösen Überzeugung in der Öffentlichkeit”; er wies dabei auf die Inschrift hin: „Der Mensch schuf Gott nach seinem Bilde”. Die Staatsanwaltschaft stellte durch Verfügung vom 7. 10. 1955 das Ermittlungsverfahren mit folgender Begründung ein: Ludwig Feuerbach sei ein bekannter Philosoph seiner Zeit gewesen und die beanstandete Denkmalsinschrift, die aus seinen philosophischen Schriften stamme, gebe in klassisch zugespitzter Weise einen Teil seiner philosophischen Auffassung; es könne daher keine Rede davon sein, daß mit der Inschrift in beschimpfenden Äußerungen Gott gelästert oder sonst der Tatbestand des § 166 StGB erfüllt werde. Dr. G. beschwerte sich über die Einstellung des Verfahrens. Der Generalstaatsanwalt beim Oberlandesgericht Nürnberg gab aber der Beschwerde keine Folge – Bescheid vom 2. 11. 1955 – und begründete dies folgendermaßen: Der Tatbestand der Gotteslästerung nach § 166 StGB sei weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Die bloße Ableugnung Gottes sei keine Lästerung. Die in Frage kommende Inschrift gebe in lakonischer Kürze lediglich das Gottesbild des Philosophen Feuerbach wieder. Das Denkmal mit dieser Inschrift sei auch nicht mit dem Vorsatz der Gotteslästerung aufgestellt worden, sondern um dem „zwar umstrittenen, aber Bayerische Verfassungsgerichtshof: Nr. 197(VerwRspr 1956, 786) 788 namhaften” Philosophen, der in N. gelebt habe und gestorben sei, als einem Sohne der Stadt ein ehrendes Gedenken zu bewahren. 3. Der Beschwerdeführer Dr. G. wandte sich ferner mit einer Eingabe v. 17. 10. 1955, eingegangen am 25. 10. 1955, an das Bayerische Staatsministerium des Innern und bat dieses, den Stadtrat N. zur Entfernung der fraglichen Inschrift zu veranlassen. Der eingemeißelte Satz sei eine Verdrehung des Bibelwortes: „Gott schuf den Menschen nach seinem Bild und Gleichnis”. Da aber die Bibel die Grundlage aller christlichen Bekenntnisse und mit dem Alten Testament auch diejenige des jüdischen Glaubens sei, könne eine solche Verdrehung eines der wichtigsten Glaubenssätze nur als Verhöhnung und Beschimpfung der religiösen Überzeugung betrachtet werden. Das Staatsministerium des Innern leitete mit Entschließung vom 31. 10. 1955 die Eingabe der Regierung von M. als der Rechtsaufsichtsbehörde für die Stadt N. „zur Erledigung in eigener Zuständigkeit” zu. Es verständigte gleichzeitig Dr. G. davon mit dem Hinweis, daß ihm erst gegen die Stellungnahme der Regierung „der Weg der Gegenvorstellung zum Staatsministerium des Innern” als der oberen Rechtsaufsichtsbehörde offenstehe. Die Regierung von M. lehnte mit Bescheid vom 2. 12. 1955 das von Dr. G. verlangte Einschreiten aus folgenden Gründen ab: Die Aufstellung von Denkmälern sei eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Gemeinden, innerhalb dessen diese nach eigenem Ermessen zu handeln hätten und nur an die gesetzlichen Vorschriften gebunden seien (Art. 7 Abs. 2 Gemeindeordnung). Die staatliche Aufsicht beschränke sich in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises darauf, die Erfüllung der http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-VERWRSPR-B-1956-S-786-N-1 2 von 9 10/26/2021

Select target paragraph3