Quelle: beck-online DIE DATENBANK
waren: „Der Mensch schuf Gott nach seinem Bilde”. Nachdem der Nationalsozialismus an die Macht
gekommen war, hatte die damalige Stadtverwaltung das Denkmal abtragen und seine Steine
beseitigen lassen.
Als diese im Jahre 1955 wieder aufgefunden worden waren, beschloß der Stadtrat Nürnberg am 22.
6. 1955 mit Mehrheit, das Denkmal in der alten Form und mit den alten Inschriften wieder zu
errichten. Entsprechend diesem Beschluß wurde es am 1. 10. 1955 auf den Rechenberg wieder
aufgestellt.
2. Mit Schreiben vom 6. 10. 1955 erstattete der Beschwerdeführer Dr. W. G. bei der
Staatsanwaltschaft in N. Strafanzeige gegen die für die Wiederaufstellung des Denkmals
verantwortlichen Personen wegen Gotteslästerung und „Beleidigung der religiösen Überzeugung in
der Öffentlichkeit”; er wies dabei auf die Inschrift hin: „Der Mensch schuf Gott nach seinem Bilde”.
Die Staatsanwaltschaft stellte durch Verfügung vom 7. 10. 1955 das Ermittlungsverfahren mit
folgender Begründung ein: Ludwig Feuerbach sei ein bekannter Philosoph seiner Zeit gewesen und
die beanstandete Denkmalsinschrift, die aus seinen philosophischen Schriften stamme, gebe in
klassisch zugespitzter Weise einen Teil seiner philosophischen Auffassung; es könne daher keine
Rede davon sein, daß mit der Inschrift in beschimpfenden Äußerungen Gott gelästert oder sonst der
Tatbestand des § 166 StGB erfüllt werde.
Dr. G. beschwerte sich über die Einstellung des Verfahrens. Der Generalstaatsanwalt beim
Oberlandesgericht Nürnberg gab aber der Beschwerde keine Folge – Bescheid vom 2. 11. 1955 –
und begründete dies folgendermaßen: Der Tatbestand der Gotteslästerung nach § 166 StGB sei
weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Die bloße Ableugnung Gottes sei keine
Lästerung. Die in Frage kommende Inschrift gebe in lakonischer Kürze lediglich das Gottesbild des
Philosophen Feuerbach wieder. Das Denkmal mit dieser Inschrift sei auch nicht mit dem Vorsatz der
Gotteslästerung aufgestellt worden, sondern um dem „zwar umstrittenen, aber
Bayerische Verfassungsgerichtshof: Nr. 197(VerwRspr 1956, 786)
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namhaften” Philosophen, der in N. gelebt habe und gestorben sei, als einem Sohne der Stadt ein
ehrendes Gedenken zu bewahren.
3. Der Beschwerdeführer Dr. G. wandte sich ferner mit einer Eingabe v. 17. 10. 1955, eingegangen
am 25. 10. 1955, an das Bayerische Staatsministerium des Innern und bat dieses, den Stadtrat N.
zur Entfernung der fraglichen Inschrift zu veranlassen. Der eingemeißelte Satz sei eine Verdrehung
des Bibelwortes: „Gott schuf den Menschen nach seinem Bild und Gleichnis”. Da aber die Bibel die
Grundlage aller christlichen Bekenntnisse und mit dem Alten Testament auch diejenige des
jüdischen Glaubens sei, könne eine solche Verdrehung eines der wichtigsten Glaubenssätze nur als
Verhöhnung und Beschimpfung der religiösen Überzeugung betrachtet werden. Das
Staatsministerium des Innern leitete mit Entschließung vom 31. 10. 1955 die Eingabe der
Regierung von M. als der Rechtsaufsichtsbehörde für die Stadt N. „zur Erledigung in eigener
Zuständigkeit” zu. Es verständigte gleichzeitig Dr. G. davon mit dem Hinweis, daß ihm erst gegen
die Stellungnahme der Regierung „der Weg der Gegenvorstellung zum Staatsministerium des
Innern” als der oberen Rechtsaufsichtsbehörde offenstehe.
Die Regierung von M. lehnte mit Bescheid vom 2. 12. 1955 das von Dr. G. verlangte Einschreiten
aus folgenden Gründen ab:
Die Aufstellung von Denkmälern sei eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der
Gemeinden, innerhalb dessen diese nach eigenem Ermessen zu handeln hätten und nur an die
gesetzlichen Vorschriften gebunden seien (Art. 7 Abs. 2 Gemeindeordnung). Die staatliche Aufsicht
beschränke sich in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises darauf, die Erfüllung der
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