Kopie Quelle: beck-online DIE DATENBANK Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung festhält, ist daher auch eine Verfassungsbeschwerde unzulässig, die lediglich darauf gestützt wird, daß eine behördliche Maßnahme dem in der Präambel zum Ausdruck kommenden „Geist der Verfassung” widerspreche. Allerdings ist die Präambel nicht ohne rechtliche Bedeutung. Die durch sie ausgesprochene „Verurteilung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft mit ihrer Gottlosigkeit, Gewissenlosigkeit und Unmenschlichkeit” ist ein „Leitmotiv der Verfassung” und „für die Auslegung der Einzelbestimmungen richtungweisend” (Nawiasky-Leusser, Erl. Nr. 3 zum Vorspruch der Verfassung). Es können aber nicht aus der Präambel unmittelbar subjektive Rechte für den einzelnen abgeleitet werden und es ist ihr auch nichts für die Auslegung gerade der Frage zu entnehmen, ob der Verfassunggeber mit einer bestimmten Verfassungsvorschrift nur objektives Recht schaffen oder darüber hinaus auch dem einzelnen ein subjektives Recht einräumen wollte. Ob durch die Wiederaufstellung des Denkmals mit der beanstandeten Inschrift gegen eine Verfassungsnorm, die kein subjektives Recht einräumt, oder gegen den „Geist der Verfassung” verstoßen worden ist, kann danach der Verfassungsgerichtshof auf die vorliegenden Verfassungsbeschwerden hin nicht prüfen. 5. Die Beschwerdeführer berufen sich auf Art. 144 Abs. 2 BV, wonach jede öffentliche Verächtlichmachung der Religion, ihrer Einrichtungen, der Geistlichen und Ordensleute in ihrer Eigenschaft als Religionsdiener „verboten und strafbar” ist. Offensichtlich im Hinblick auf die Bestimmungen des Strafgesetzbuches über „Vergehen, welche sich auf die Religion beziehen” (§§ 166 bis 168) und über „Beleidigung” (§§ 185 bis 200; vgl. insbes. § 196), in Verbindung mit Art. 125 Nr. 1, 74 Nr. 1, 72 Abs. 1 und 31 des Grundgesetzes und § 2 Abs. 1 EGStGB wird nun die Auffassung vertreten, daß Art. 144 Abs. 2 BV „gegenüber dem bundesrechtlichen Strafrecht keinen selbständigen Rechtsgehalt mehr” habe (Nawiasky-Lechner, Ergänzungsband, Erläuterungen zu Art. 144 BV). Es kann aber dahingestellt bleiben, ob diese Verfassungsvorschrift ausschließlich strafrechtliche Bedeutung hat und im Bejahungsfalle durch das Bundesstrafrecht außer Geltung gesetzt worden ist. Auch wenn sie, sei es uneingeschränkt, sei es etwa in außerstrafrechtlicher Hinsicht, noch gilt, so sind die Verfassungsbeschwerden, soweit sie sich auf Art. 144 Abs. 2 BV stützen, aus folgenden Gründen unzulässig: Schon der Wortlaut des Art. 144 Abs. 2 BV spricht mehr dafür, daß diese Vorschrift nur objektives Recht schafft, nicht aber jedem einzelnen ein subjektives Recht einräumt. Mit völliger Sicherheit aber ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte, daß nur diese Auffassung dem Willen des Verfassunggebers entspricht: Bayerische Verfassungsgerichtshof: Nr. 197(VerwRspr 1956, 786) 793 a) Der von der vorbereitenden Verfassungskommission der Verfassunggebenden Landesversammlung unterbreitete und von dieser ihrem Verfassungsausschuß überwiesene Verfassungsentwurf hatte eine dem Art. 144 Abs. 2 BV entsprechende Vorschrift überhaupt nicht enthalten. Erst bei den Beratungen des Verfassungsausschusses über Art. 73 des Entwurfs – der dem Art. 107 BV entspricht – wurde auf Antrag des Abgeordneten Prechtl die Aufnahme einer solchen Vorschrift in Art. 73 Abs. 2 beschlossen (vgl. Stenogr. Berichte, Bd. I S. 208 bis 211). Art. 73 des Entwurfs hatte damit nach dem Ergebnis der ersten Lesung in seinen ersten beiden Absätzen folgenden Wortlaut: „(1) Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet. (2) Die ungestörte Religionsausübung steht unter staatlichem Schutz. Das gesetzlich anerkannte Berufsgeheimnis des Seelsorgers ist unantastbar. Jede öffentliche Verächtlichmachung der Religion, ihrer Diener und Einrichtungen in Wort, Schrift und Bild ist verboten.” http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-VERWRSPR-B-1956-S-786-N-1 6 von 9 10/26/2021

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