188 Der Beklagte postete sämtliche der vorbezeichneten Nachrichten bewusst und willentlich. Nicht allein, aber auch aufgrund der Mahnung des JHW E in der Chatgruppe "XXXXX" am 11.10.2019 erkannte der Beklagte und nahm es billigend in Kauf, dass das Versenden von Nachrichten mit ausländerfeindlichen, rassistischen, menschenverachtenden, rechtsextremen und auf die Verherrlichung des Nationalsozialismus abzielenden Nachrichten gegen die ihm als Beamten obliegenden Pflichten verstößt. 189 Der Beklagte nahm darüber hinaus auch in der Chatgruppe die versendeten Beiträge wahr. Ungeachtet des Umstandes, dass diese zum Teil ausländerfeindliche, rassistische, menschenverachtende, rechtsextreme und auf die Verherrlichung des Nationalsozialismus abzielende Inhalte aufwiesen, blieb er aktives Mitglied in der Chatgruppe. Dabei erkannte er und nahm es billigend in Kauf, dass bereits die Mitgliedschaft in WhatsApp-Chats, in denen eine Vielzahl von Nachrichten mit derartigen Inhalten versendet werden, gegen die beamtenrechtlichen Pflichten verstößt. 190 3. Gesinnung des Beklagten 191 In der Zusammenschau des Verhaltens des Beklagten in der Chatgruppe und den jeweiligen Einzelchats mit 32 Personen ist bei diesem eine gefestigte ausländerfeindliche, rassistische, den Nationalsozialismus verherrlichende und damit verfassungsfeindliche Gesinnung zu erkennen." [Ende des Zitats] 192 Der Kläger führt weiter aus: Der Beklagte habe bereits in einem ersten Gespräch am 4. August 2020 mit dem Direktor des Amtsgerichts L die Versendung der zunächst vorgeworfenen Chatnachrichten eingeräumt. Er habe in der späteren Anhörung am 6. Oktober 2021 auch die Versendung sämtlicher ihm vorgeworfener Chats und Beiträge eingestanden. Sinngemäß habe er ausgeführt, dass die Gruppe zunächst den Zweck gehabt habe, abzulenken oder Stress abzubauen. Bevor die Gruppe von Herrn E gegründet worden sei, habe er sich mit ihm und anderen Kollegen auch schon geschrieben und Bilder ausgetauscht. Er könne sich auch an einen Post von Herrn E noch vor Gründung der Gruppe erinnern, den er abscheulich gefunden und ihn daraufhin auch angeschrieben habe. Auf diesem Bild sei ein Erschießungskommando mit Kindern zu sehen gewesen. Nach Gründung der Gruppe, in der ja zum überwiegenden Teil eher pornographisches oder humoristisches gepostet worden sei, habe sich das aber mit den kritischen Bildern derart hochgeschaukelt, dass sich auch Herr E veranlasst gesehen hätte, darauf hinzuweisen, nichts Verfassungsfeindliches zu posten. Aber auch das habe sich dann schnell wieder verflüchtigt, so dass neben den unkritischen Beiträgen eben auch Verfassungsfeindliches gepostet worden sei. Zum Teil habe er dies aber auch als lustige Kritik an den Nazis oder auch an Adolf Hitler gesehen, zuweilen als "Schwarzen Humor". Es sei so, dass er vieles im Block verschickt habe, so dass er sich an einzelne Bilder nicht mehr erinnern könne und die Posts auch schon beim Verschicken nicht im Detail genau wahrgenommen habe. Allzu Kritisches oder Geschmackloses habe er aber sofort - so es ihm aufgefallen sei - gelöscht und zum Teil kritisch kommentiert. Einen Teil der Bilder habe er als Kritik an den Nazis empfunden, so dass er die Mitglieder der Gruppe auch angeschrieben habe mit dem Kommentar, dass sie die ersten gewesen wären, die die Nazis an die Wand gestellt hätten. Andererseits habe er aber eingeräumt, dass es auch zu einem Wettbewerb ausgeartet sei, wer in die unterste Schublade der Geschmacklosigkeiten greifen könne. Er wäre da sicher ganz vorne bei gewesen, sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht. Außer den ebenfalls beim Amtsgericht L tätigten Wachtmeistern, den beiden Zeugen M und N und dem Initiator der Gruppe, den Beamten E, habe er keinen der Mitglieder der Gruppe persönlich gekannt. Auf die Versendung des Kettenbriefes angesprochen, habe der Beklagte keinen Grund für die Versendung benennen können. Auch habe er eingeräumt, im Hinblick auf die Weiterversendung seiner Posts durchaus differenziert vorgegangen zu sein. 193 Schriftlich habe er mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 15. Oktober 2021 ergänzt, dass ihm in der Selbstreflexion deutlich geworden sei, dass das Versenden der strafrechtlich und disziplinarrechtlich relevanten Inhalte seinerzeit als eine Art Druckabbau bzw. Kanalisation seiner Unzufriedenheit mit der Einwanderungspolitik im Rahmen der "Flüchtlingskrise" 2015 und seiner dienstlichen Wahrnehmung der häufigen strafrechtlichen Betroffenheit von jugendlichen Tätern mit Migrationshintergrund genutzt habe. Ihm sei nun auch klar, dass dies womöglich den Beginn einer persönlichen Fehlentwicklung darstellte, was er aber zusammen mit seiner Ehefrau nachhaltig aufgearbeitet habe. Die Tatsache, dass er den Bereich des von ihm als "Schwarzen Humor" bezeichneten durchaus auch verlassen habe, habe aber sicher auch mit einer gewissen Enthemmung in der Gruppe in der Art eines Überbietungswettbewerbs in Geschmacklosigkeiten und einer damit einhergehenden Desensibilisierung zu tun. Er schäme sich für den Inhalt der geteilten Nachrichten und traue sich als gläubiger Katholik kaum noch in den Gottesdienst. Er habe weder in der Vergangenheit noch heute eine verfassungsfeindliche Gesinnung oder eine grundsätzlich ausländerfeindliche innere Einstellung oder Gesinnung gehabt. Aus diesem Grunde habe man auch bei der Hausdurchsuchung keinerlei weitere belastende Umstände vorgefunden. Die Tätigkeit als Justizwachtmeister sei für ihn ein Traumberuf, den er mit Stolz, Sorgfalt und im Bewusstsein eines besonderen gesellschaftlichen Stellenwertes ausübe. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 18. Januar 2022 habe der Beklagte sich zu dem Ermittlungsbericht vom 15.

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