361 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 63/11 -, juris, Rn. 17 m.w.N.; Beschluss vom 1. März 2012 -2 B 140/11 -, juris, Rn. 9. 362 Das Bemessungskriterium "Persönlichkeitsbild des Beamten" gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 LDG NRW erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder ob es etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. 363 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 2 B 35/13 -, juris, Rn. 6. 364 Daher können bzw. müssen auch Feststellungen zu Verhaltensweisen des Beamten getroffen werden, die nicht Gegenstand des zur Last gelegten Dienstvergehens sind. 365 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2010 - 2 B 84/09 -, juris, Rn. 14 (zu § 13 Abs. 1 Satz 3 BDG); OVG NRW, Urteil vom 23. Oktober 2019 - 3d A 3489/18.O -, juris, Rn. 226. 366 Von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelte persönlichkeitsbezogene Milderungsgründe, die zum Absehen von der Höchstmaßnahme führen, liegen in der Person des Beklagten nicht vor. Das Verhalten des Beklagten stellt sich insbesondere nicht als einmalige persönlichkeitsfremde Augenblickstat im Zuge einer plötzlich entstandenen Versuchungssituation dar. 367 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Dezember 2013 - 2 B 35/13 -, juris, Rn. 6, und vom 9. Oktober 2014 -2 B 60/14 -, juris, Rn. 29 m.w.N. 368 Denn das über einen Zeitraum von fast zwei Jahren durchgängige Versenden von mit volksverhetzendem, ausländerfeindlichem, rassistischem, menschenverachtendem und den Nationalsozialismus verherrlichendem bzw. verharmlosendem Gedankengut stellt weder eine "Augenblickstat" dar noch bestand eine "plötzliche Versuchungssituation". 369 Es stellt sich zur Überzeugung der Disziplinarkammer auch nicht als persönlichkeitsfremde Tat dar. Die Kammer hat dabei durchaus in den Blick genommen, dass die im behördlichen Disziplinarverfahren als Zeugen vernommenen Rechtsanwälte übereinstimmend bekundeten, den Beklagten stets als zuvorkommenden, höflich und korrekt auftretenden Wachtmeister wahrgenommen zu haben und bei ihm eine ausländerfeindliche bzw. verfassungsfeindliche Gesinnung niemals wahrgenommen zu haben. Demgegenüber nahm der Zeuge N den Beklagten als an ausländerfeindlichen und ausländerkritischen Themen Interessierten wahr und der Zeuge M zählte den Beklagten zum "rechtsradikalen Flügel". Die beiden Zeugen stellten den Beklagten übereinstimmend als unbelehrbar dar. Die Kammer teilt die Auffassung des Klägers, dass der Beklagte offensichtlich in der Lage ist, gegenüber einzelnen Gesprächs- bzw. Chatpartnern differenziert zu agieren. 370 Die nach der Entdeckung der Taten gezeigte geständige Einlassung stellt keinen durchgreifenden Milderungsgrund dar. Das Offenbaren der Tat stellt nur dann einen erheblichen Milderungsgrund dar, wenn es - anders als hier - vor Aufdeckung der Tat erfolgte, weil es eine "Umkehr" des Beamten aus freien Stücken dokumentiert und Anknüpfungspunkt für die Erwartung sein kann, die verursachte Ansehensschädigung könne wettgemacht werden. 371 Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Juli 2011 - 2 C 16/10 -, juris, Rn. 36 f. 372 Stehen dem Beklagten keine so genannten anerkannten Milderungsgründe zur Seite, bedeutet dies allerdings nicht, dass entlastende Aspekte seines Persönlichkeitsbilds bei der Maßnahmebemessung unberücksichtigt bleiben dürften. Sie sind vielmehr auch dann, wenn sie keinen der anerkannten Milderungsgründe verwirklichen, insgesamt mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Dabei bieten die Milderungsgründe Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten in der Summe zukommen muss, um eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht ziehen zu können. Generell gilt, dass deren Gewicht umso größer sein muss, je schwerer das Dienstvergehen im Einzelfall wiegt. 373 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 3/11 -, juris, Rn. 25; Beschluss vom 20. Dezember 2013 -2 B 35/13 -, juris, Rn. 21. Entlastende Gesichtspunkte des Persönlichkeitsbilds, die in ihrer Gesamtheit ein Absehen von der Höchstmaßnahme

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