327 Auf die zwischen den Beteiligten erörterte Frage einer "gefestigten verfassungsfeindlichen Gesinnung" kommt es nicht an. Vor diesem Hintergrund konnte die Kammer die gestellten Beweisanträge ablehnen, weil die behaupteten Beweistatsachen nicht entscheidungserheblich sind. Die Einholung eines medienpsychologischen Sachverständigengutachtens war insbesondere entbehrlich, weil es für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung ist, ob Mitteilungen - gleich welcher Art - im abgeschirmten und virtuellen Kontext einer Kommunikation über eine Chatgruppe in sozialen Massenmedien Aufschluss über eine verfestigte Gesinnung oder politischen Ansichten zulassen. 328 Vor diesem Hintergrund kommt auch dem Beschluss des 2. Wehrdienstsenats des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2019 - 2 WDB 2/19 - keine entscheidende Bedeutung zu, in dem es heißt, der Rückschluss auf eine ernsthaft verfassungsfeindliche Gesinnung des Soldaten sei nicht zwingend, wenn in dem Chat ein auf kurzfristige "Lacher" angelegter Überbietungswettbewerb an geschmacklosen und menschenverachtenden Bemerkungen stattfinde. Unabhängig davon verweist der Kläger zu Recht darauf, dass sich der entschiedene Fall lediglich auf zwei Posts eines Soldaten in einer WhatsApp-Gruppe beziehe, die ohne objektiv klar erkennbar verfassungsfeindlichen Gehalt seien. Im Gegensatz hierzu hat der Beklagte im vorliegenden Fall über einen Zeitraum von fast zwei Jahren sowohl in einer aus 17 Mitgliedern bestehenden WhatsApp-Gruppe als auch gegenüber 32 weiteren Personen zahlreiche Beiträge mit volksverhetzenden, ausländerfeindlichen, rassistischen, menschenverachtenden, rechtsextremen und auf die Verherrlichung bzw. Verharmlosung des Nationalsozialismus abzielenden Inhalten versendet. 329 2) Der Beklagte hat gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten nach §34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verstoßen und hierdurch ein schweres Dienstvergehen im Sinne von § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG). 330 Ein Beamter ist im Interesse der Akzeptanz und der Legitimation staatlichen Handelns verpflichtet, bereits den Schein der Identifikation mit einem dem freiheitlichen Rechtsstaat diametral entgegengesetzten Gedankengut und mit Vereinigungen zu vermeiden, die sich zu einem solchen Gedankengut bekennen. Schon das zurechenbare Setzen eines solchen Scheins stellt eine disziplinarrechtlich bedeutsame Dienstpflichtverletzung dar. Dies ist ohne Verstoß gegen die verfassungsrechtlich verbürgte Unschuldsvermutung anzunehmen, wenn das den "bösen Schein" begründende (außerdienstliche) Verhalten (in besonderer Weise) geeignet ist, die Akzeptanz oder Legitimation staatlichen Handelns (in bedeutsamer Weise) zu beeinträchtigen. Pflichtwidrig handelt also auch der Beamte, der zwar kein Gegner der freiheitlichdemokratischen Grundordnung ist, durch konkretes Handeln aber diesen Rechtsschein hervorruft. 331 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Mai 2001 - 1 DB 15/01 -, juris, und vom 16. Juli 2012 -2 B 16/12 -, juris, Rn. 10 ff.; OVG NRW, Urteil vom 30. März 2022 - 3d A 1571/21.O -, Seite 20 des Urteilsabdrucks; Urteil vom 20. Mai 2015 - 3d A 756/13.O -, Seite 20 des Urteilsabdrucks; Bayerischer VGH, Beschluss vom 28. April 2014 - 16b DC 12.2380 -, juris, Rn. 16; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. April 2014 - OVG 81 D 2/12 -, juris Rn. 33; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4. August 1995 - 3 A 11324/95 -, juris Rn. 44. 332 Ein Verstoß gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten außerhalb des Dienstes liegt mithin vor, wenn der Beamte den Eindruck erweckt, sich mit der freiheitlichdemokratischen Grundordnung entgegenstehendem Gedankengut zu identifizieren. 333 Einen solchen Rechtsschein hat der Beklagte gesetzt, weil er selbst 30 Beiträge mit volksverhetzendem, ausländerfeindlichem, rassistischem, menschenverachtendem und den Nationalsozialismus verherrlichendem bzw. verharmlosendem Gedankengut in die WhatsApp-Chat-Gruppe "XXXXX" verschickt hat. 334 Vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 25. März 2021 - 6 B 2055/20 -, juris, Rn. 29, und vom 5. Juni 2015 -6 B 326/15 -, juris, Rn. 17 ff. 335 Es kommt hinzu, dass der Beklagte darüber hinaus 78 Beiträge solchen Inhalts an 32 verschiedene Personen versendet hat, wobei 14 dieser Personen Bezüge zur Justiz in Nordrhein-Westfalen aufwiesen. Der Beklagte hat durch das Weiterleiten dafür gesorgt, dass Beiträge mit solchem Gedankengut weitere Verbreitung - teils sogar innerhalb der Justiz - finden. Die Disziplinarkammer hat dabei im Blick, dass der Beklagte insbesondere mit dem Versenden solcher Beiträge an Rechtsanwälte die Gefahr eines für die Justiz verheerenden Ansehensverlusts in Kauf genommen hat. Zudem kannte er bis auf drei Personen die anderen Mitglieder der Gruppe nicht und konnte somit nicht darauf vertrauen, dass die von ihm geposteten Beiträge nicht auch außerhalb der Gruppe weitergeleitet werden und sie damit eine weitere Verbreitung erfahren. Schließlich hat der Beklagte einen Rechtsschein, sich mit der freiheitlichdemokratischen Grundordnung

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