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Seine Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen wurden zuletzt vom Direktor des Amtsgerichts L am 19. März 2019
(Beurteilungszeitraum 01.06.2016 - 28.02.2019) mit einer Gesamtnote "vollbefriedigend (10 Punkte)" beurteilt.
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Der Beklagte ist - abgesehen von den hier in Rede stehenden Vorwürfen - straf- und disziplinarrechtlich nicht
vorbelastet.
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Der Direktor des Amtsgerichts L leitete mit Verfügung vom 8. Mai 2020 ein Disziplinarverfahren ein. Dem Beklagten
wurde vorgeworfen, fremdenfeindliche Inhalte sowie nationalsozialistisches Gedankengut verbreitet und Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen (§ 86a StGB) verwendet und Volksverhetzung (§ 130 StGB) begangen zu haben.
Anlass und Hintergrund war eine schriftliche Eingabe eines Dr. T - Integrationsbeauftragter - vom 13. April 2020 an die
Präsidentin des Oberlandesgerichts C, in der der Absender Screenshots verschiedener Chatnachrichten übermittelte.
Diese Nachrichten wiesen Zeitstempel aus dem Zeitraum vom 18. Januar 2020 bis 7. April 2020 auf, und als Absender
war eine Telefonnummer angegeben, die dem Beklagten zugeordnet werden konnte. Aufgrund dessen wurde dem
Beklagten vorgeworfen, sich nicht zur freiheitlich demokratischen Grundordnung zu bekennen (§ 33 Abs. 1 Satz 3
BeamtStG) sowie die Mäßigungspflicht (§ 33 Abs. 2 BeamtStG) und die Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Abs. 1 Satz 3
BeamtStG) verletzt zu haben.
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Die Präsidentin des Oberlandesgerichts C stellte wegen des Inhalts der Nachrichten unter dem 5. Mai 2020
Strafanzeige. Um die strafrechtlichen Ermittlungen nicht zu gefährden, wurde gemäß § 20 Abs. 1 LDG NRW zunächst
von der Unterrichtung des Beklagten über die Einleitung des Disziplinarverfahrens abgesehen. Ein von der
Staatsanwaltschaft R in dem dort geführten Verfahren 000 Js 000/00 beantragter Durchsuchungsbeschluss wurde vom
Amtsgericht R am 23. Juni 2020 erlassen. Die Durchsuchung erfolgte am 4. August 2020. Hierbei wurde u.a. das
Mobiltelefon des Beklagten beschlagnahmt. Am selben Tag fand auf Wunsch des Beklagten ein persönliches Gespräch
mit dem Direktor des Amtsgerichts im Beisein des Geschäftsleiters statt. Durch Verfügung des Direktors des
Amtsgerichts L vom selben Tage wurde dem Beklagten sodann das bereits eingeleitete Disziplinarverfahren bekannt
gegeben und das Disziplinarverfahren im Hinblick auf das Strafverfahren nach § 22 Abs. 2 LDG NRW ausgesetzt.
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Die Staatsanwaltschaft R teilte mit Verfügung vom 21. Dezember 2020 ihre Absicht mit, das Verfahren gemäß § 170
StPO einzustellen. Nach dem Stand der staatsanwaltlichen Ermittlungen rührten die inkriminierten Chatnachrichten aus
einer 18 Mitglieder umfassenden geschlossenen WhatsApp-Gruppe her, die unter dem Namen "XXXXX" geführt wurde
und der der Beklagte angehörte. Wegen Äußerungen in dieser Gruppe wurde von der Staatsanwaltschaft R eine
Strafbarkeit verneint, da die Voraussetzung einer öffentlichen Äußerung oder einer Verbreitung nicht gesehen wurden.
Nach Einsichtnahme in die Ermittlungsakte zeigte sich, dass bereits der Chat dieser WhatsApp-Gruppe nur in Teilen,
zudem weitere Chatnachrichten bzw. -gruppen überhaupt nicht ausgewertet worden waren.
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Die weitere Auswertung führte zunächst zu folgenden Erkenntnissen: Insgesamt waren in der WhatsApp-Gruppe
"XXXXX" 18 Telefonnummern festzustellen, von denen eine bis heute nicht einer Person zugeordnet werden konnte und
zwei Nummern der gleichen Person zuzuordnen waren, so dass 16 Mitglieder der Gruppe bekannt geworden sind,
wobei es sich um 14 Beamte und zwei Justizbeschäftigte verschiedener Gerichte und Staatsanwaltschaften in C und
Umgebung handelte (AG L, LG C, LAG C, VG C, StA C, FG C). Gegen alle in den Zuständigkeitsbereich des
Oberlandesgerichts C fallende Beamte wurden Disziplinarverfahren eingeleitet, die - mit Ausnahme des Beklagten und
eines weiteren Beamten - zwischenzeitlich ihren Abschluss gefunden haben. Dabei wurden nach einem Stufensystem jeweils im Kontext des Einzelfalles - niederschwellige Disziplinarmaßnahmen bis hin zur Geldbuße verhängt.
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Unter dem 2. März 2021 berichtete der Direktor des Amtsgerichts L gegenüber dem Präsidenten des Landgerichts R
zur Frage der vorläufigen Dienstenthebung des Beklagten nach § 38 LDG NRW und des Verbots der Führung der
Dienstgeschäfte nach § 39 BeamtStG, dass die Voraussetzungen für eine vorläufige Dienstenthebung bzw. für ein
Verbot der Führung der Dienstgeschäfte zum damaligen Zeitpunkt als nicht gegeben erachtet wurden. Der Präsident
des Landgerichts R, der diese Einschätzung teilte, berichtete entsprechend an die Präsidentin des Oberlandesgerichts.
Zu vorläufigen Maßnahmen kam es seinerzeit nicht.
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Mit Verfügung vom 5. Juli 2021 wurde das Disziplinarverfahren nach § 22 Abs. 1 Satz 3 LDG NRW fortgesetzt. Die
Staatsanwaltschaft hatte die dort seinerzeit abgeschlossene Auswertung und die gesicherten Daten des Mobiltelefons
des Beklagten übersandt. Ferner hatten Anhörungen weiterer beim Amtsgericht L beschäftigter Beamter, nämlich des
JOW M am 19. Mai 2021 und des JOW N am 9. Juni 2021, die ihrerseits Mitglieder der in Rede stehenden WhatsAppGruppe waren und gegen die ebenfalls - mittlerweile abgeschlossene - Disziplinarverfahren geführt wurden, Hinweise
dahingehend ergeben, dass der Beklagte in weiteren Chats beanstandungswürdige Posts versandt haben könnte.
Beide Beamte wurden im späteren Verlauf des Disziplinarverfahrens als Zeugen vernommen.
Nach weiterer Auswertung der gesicherten Daten des Mobiltelefons des Beklagten wurde das Disziplinarverfahren mit