268 Darüber hinaus hat der Beklagte - neben der oben bereits aufgeführten Gruppe "XXXXX" - 32 Einzelkontakte über WhatsApp unterhalten, in die Nachrichten mit volksverhetzendem, nationalsozialistischem, rassistischem oder ausländerfeindlichem oder auf die Verherrlichung bzw. Verharmlosung des Nationalsozialismus gerichtetem Gedankengut von und teilweise an den Beklagten übermittelt wurden. In Bezug auf diese Einzelkontakte haben 14 Personen - im weitesten Sinne - Kontakt zur Justiz (vgl. die im Tatbestand aufgeführten Tabellen). Wegen des Inhalts dieser Posts wird auf Anlage 4 zur Disziplinarklageschrift Bezug genommen, in der auch die Zeitpunkte der Versendung und die Adressaten aufgeführt sind. Exemplarisch sei ausgeführt: 269 Der Beklagte verschickte am 27. September 2018 um 11.02:15 Uhr eine Bilddatei, mit einem in einer SS-Uniform gekleideten Skelett vom Rang eines SS-Obersturmführers und der Aufschrift: "Ich scheiß auf deinen Allah, du dreckiger Parasit" an drei Kontakte. 270 Das Amtsgericht L hat dies strafrechtlich als Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und Volksverhetzung gewürdigt (Strafbefehl vom 10. Oktober 2022 - 000 Cs 000/00 -). Es hat ausgeführt, die Nachricht sei geeignet, Menschen muslimischen Glaubens böswillig verächtlich zu machen. Die verwendete Symbolik, insbesondere der Umstand, dass das abgebildete Skelett erkennbar eine SS-Uniform trage, verdeutliche seine Identifizierung mit der NS-Rassenideologie. Das Verbreiten der Nachricht sei geeignet, das Sicherheitsgefühl von Menschen muslimischen Glaubens zu beeinträchtigen und daher den öffentlichen Frieden zu stören. 271 Die vom Beklagten verschickten Beiträge haben zudem einen ausländerfeindlichen, rassistischen, menschenverachtenden und den Nationalsozialismus verherrlichenden bzw. verharmlosenden Inhalt. Es wird beispielhaft auf die Beiträge unter C.I.1.2 lfd. Nr. 1-18, 20, 21, 23-30 verwiesen. Besonders in den Blick zu nehmen sind dabei u.a. die Posts unter Bild C.I.1.2 lfd. Nr. 5, auf dem eine farbige Frau mit einer Landmine im Mund zu sehen ist, C.I.1.3 lfd. Nr. 4 ("Islamistisches Windspiel"), der als besonders menschenverachtend einzustufen ist, sowie die Posts unter C.I.1.3 lfd. Nr. 27 (Polizist verhindert Einschreiten bei Vergewaltigung durch ausländisch aussehende Männer), Nr. 28 (schwarze Puppen "müssen raus"), und Nr. 46 (Kinder benutzen farbige Menschen als Reittiere). Die weiteren vom Beklagten versandten Videos (C.I.1.4 lfd. Nr. 1 und C.I.1.4 lfd. Nr. 4) sind ausländerfeindlich und verunglimpfen Menschen, die in Deutschland Zuflucht gesucht haben, auf besonders verächtliche Weise. 272 Das besondere Maß an Menschenverachtung zeigt sich auch in den Posts vom 27. November 2019 - 00000000XX0000.jpg ("Sie schwört, sie hat seit Jahren keine mehr aufs Maul bekommen"), vom 23. Juni 2020 - 00000000XX0000.jpg ("Schiffe versenken") und dem Beitrag vom 28. Juli 2020 - 00000000-XX0000.jpg (zweigeteiltes Bild, oben ein um Hilfe winkender dunkelhäutiger Mann im Wasser, unten zwei Herren, augenscheinlich auf einer Yacht, das Victory-Zeichen zeigend). Nicht zuletzt seien die Beiträge unter C.I.1.3 lfd. Nr. 37 und 38 herausgestellt ("Black Friday Sale"; Zielen mit einer Schusswaffe auf ein dunkelhäutiges Kind "wenn beim grillen die Kohle abhaut"). 273 Ein Beitrag hat einen antisemitischen Inhalt, so etwa der unter C.I.1.3 lfd. Nr. 7 beschriebene Post. 274 Daneben zeigt sich die Verherrlichung bzw. Verharmlosung des Nationalsozialismus in Posts, in denen die Ideologie des Nationalsozialismus zu Lösungen für Situationen der Gegenwart herangezogen wird (vgl. C.I.1.2 lfd. Nr. 8 (Nazi Nafri Vergleich), lfd. Nr. 19 (Hitler als derjenige, der die Einwanderung in den Griff bekommt) und lfd. Nr. 22 (Passierschein des Führerhauptquartiers). Gleiches zeigt sich auch in den Beiträgen zu C.I.1.3 lfd. Nr. 21, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 3539, 40, 44, 49 und 78 (Darstellung des Hakenkreuzes), lfd. Nr. 1, 3, 5, 8, 10, 15, 16, 17, 23, 26, 45, 47, 51 und 77 (Bezug zur bzw. Darstellung der Person Adolf Hitlers) und lfd. Nr. 22, 41 (Darstellung des Hitlergrußes). Das Amtsgericht L hat das Versenden von 16 Beiträgen strafrechtlich als Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a StGB) gewürdigt. 275 Zahlreiche der in der Anlage 4 aufgeführten 78 Posts verherrlichten bzw. verharmlosen den Nationalsozialismus, z.B. in der sich oftmals wiederholenden Abbildung des Hakenkreuzes oder der Darstellung der Person Adolf Hitlers. Nur beispielhaft sei auf die Beiträge zu C.I.1.3 lfd. Nr. 4 ("islamistisches Windspiel"), lfd. Nr. 7 ("wir heizen nur mit Holz"), lfd. Nr. 16 (Thomas Müller - für meinen Führer), lfd. Nr. 22 (Hitlergruß - eine Armlänge Abstand), lfd. Nr. 23 (Hallo Wien Hitler grüßt mit Hitlergruß), lfd. Nr. 27 (Polizist verhindert Einschreiten bei Vergewaltigung durch ausländisch aussehende Männer), lfd. Nr. 28 (schwarze Puppen "müssen raus"), bei lfd. Nr. 29 bis 35, 39 und 40 die verschiedenen Abbildungen des Hakenkreuzes, lfd. Nr. 46 (Kinder benutzen farbige Menschen als Reittiere) und lfd. Nr. 51 (Loveparade 1933 - Hitler vor Truppenparade) verwiesen. 276 Besonders deutlich wird die positive Darstellung des Nationalsozialismus auch in dem unter C.I.1.4 lfd. Nr. 2 beschriebenen Video (Hitler streckt den Arm zum sog. Hitlergruß und marschierende Soldaten werden gezeigt) sowie dem unter C.I.1.4 lfd. Nr. 3 dargestellten Video (Darstellung zahlreicher "Filmtitel" mit antisemitischen und den Nationalsozialismus verherrlichenden Bezügen). Eine "lustige Kritik an den Nazis oder auch an Adolf Hitler" sieht die Disziplinarkammer nicht im Ansatz.

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