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Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 18. Januar 2022 habe der Beklagte sich zu dem Ermittlungsbericht vom 15.
November 2021 geäußert. Die Stellungnahme richte sich gegen das im Wege der Beweiswürdigung gefundene
Ergebnis, wonach bei dem Beklagten eine verfestigte ausländerfeindliche, rassistische, den Nationalsozialismus
verherrlichende und damit verfassungsfeindliche Gesinnung zu erkennen sei. Insbesondere führe der Beklagte aus, der
Ermittlungsbericht lasse eine Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit - vor allem derjenigen Umstände außerhalb der
Chats - vermissen. Schließlich habe der Beklagte mehrere Beweisanträge gestellt. Die Beweiswürdigung führe zu
folgendem Ergebnis:
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Die Zeugen Rechtsanwalt A und Rechtsanwalt F hätten übereinstimmend bekundet, den Beklagten stets als
zuvorkommenden, höflich und korrekt auftretenden Wachtmeister wahrgenommen zu haben. Eine ausländerfeindliche
bzw. verfassungsfeindliche Gesinnung sei niemals wahrgenommen worden. Im Hinblick auf die übersandten WhatsAppNachrichten sei es so, dass der Beklagte zuweilen sehr viele Bilder auf einmal geschickt habe, was auch als lästig
empfunden worden sei. Aufgrund der Vielzahl habe man aber das ein oder andere Bild auch ungesehen sofort gelöscht.
Beanstandenswerte Beiträge seien ihnen nicht aufgefallen, sonst hätte man sich distanziert. Es habe niemals privaten
Kontakt gegeben, man habe sich aber im Gerichtsgebäude durchaus auch über nicht dienstliches wie beispielsweise
Sportereignisse, Familienfeiern oder ähnliches unterhalten.
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In seiner Eigenschaft als stellvertretender Leiter der Wachtmeisterei und als ein WhatsApp-Kontakt des Beklagten sei
JHW S, dem eine mündliche Missbilligung erteilt worden sei, vernommen worden. Dieser habe bekundet, von dem
Beklagten oft eine Vielzahl von Beiträgen bekommen und den Beklagten auch schon mit der Bitte angesprochen zu
haben, dies zu unterlassen. Der Zeuge habe den Beklagten als insofern unbelehrbar bezeichnet. Er habe ihn daraufhin
auch geblockt. An ausländerfeindliche oder verfassungsfeindliche Gespräche könne er sich nicht erinnern, auch nicht
daran, ob sich andere Wachtmeister bei ihm beschwert hätten. In der Wachtmeisterei seien die WhatsApp-Gruppe und
auch die Tatsache der Disziplinarverfahren gegen den Beklagten und gegen die beiden anderen Kollegen nunmehr
bekannt.
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Der ebenfalls vernommene Zeuge JOW N, gegen den ebenfalls wegen der Teilnahme an der WhatsApp-Gruppe ein
Disziplinarverfahren geführt worden sei, habe ausgeführt, dass die Gruppe nicht zum Austausch rechtsradikalen
Gedankenguts gegründet worden sei, sondern überwiegend um "Driss" auszutauschen. Wenn ihm aber beispielsweise
"Hakenkreuzbilder" oder solche von Adolf Hitler aufgefallen seien, habe man dies durchaus in der Wachtmeisterei
diskutiert. Er habe sich auch direkt an den stellvertretenden Leiter der Wachtmeisterei gewandt, wenn ihm kritische
Bilder aufgefallen seien, womit er in seinen Augen damals seiner Pflicht genüge getan habe. Dieser habe ihm geraten,
den Beklagten zu blocken. Er habe den Beklagten auch mal auf die Unmengen der von ihm versandten Fotos
angesprochen, was nicht nur von ihm, sondern auch vom Kollegen M als lästig empfunden worden sei. Zur Reaktion
der Kollegen in der Wachtmeisterei befragt, habe der Zeuge erklärt, dass einige nur den Kopf geschüttelt hätten, andere
gar nicht verwundert gewesen seien, dass der Beklagte solche "kritischen" Beiträge gepostet habe. Der Zeuge habe
weiterhin ausgeführt, dass der Beklagte Tendenzen habe, die störten. Auch habe er immer mit der Bildzeitung unter
dem Arm auf ausländerfeindliche oder ausländerkritische Themen hingewiesen. Das sei schon sein Ding gewesen. Der
Zeuge, der selber die AfD als im Bundestag vertretene Partei unkritisch sehe, habe ferner ausgeführt, sich mit dem
Beklagten des Öfteren über politische Ansichten unterhalten zu haben. Es habe aber keinen Sinn, dem Beklagten zu
widersprechen, da dann folgende ausufernde Diskussionen zu nichts führen würden. Der Beklagte sei insofern als
unbelehrbar erlebt worden. So richtig ernst würde der Kollege in der Wachtmeisterei ohnehin nicht genommen werden.
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Der Zeuge JOW M, gegen den ebenfalls wegen der Teilnahme an der WhatsApp-Gruppe ein Disziplinarverfahren
geführt worden sei, habe geschildert, dass er zweimal für einen kurzen Zeitraum der Gruppe, die von Herrn E gegründet
worden sei, angehört habe. Er habe sie zweimal vor allem wegen des Inhalts der Posts wieder verlassen. Sie seien zum
Teil extrem ausländerfeindlich, den Nationalsozialismus verherrlichend, aber auch gewaltverherrlichend gewesen. Dabei
habe er auch Beiträge einbezogen, die er von dem Beklagten direkt geschickt bekommen habe. Er habe ihn darauf
mehrfach, auch gelegentlich lauter im Ton und teils auch im Beisein von Kollegen angesprochen. Hingegen könne er
nicht sagen, wo der Beklagte politisch stehe, bzw. nicht mit Sicherheit sagen, dass er ihn dem rechtsradikalen Flügel
zuordnen würde. Der Zeuge habe sich insbesondere an den sog. Passierschein erinnern können, der nach Aussage
des Zeugen in der Wachtmeisterei schon insofern für Verärgerung gesorgt habe, als der Beklagte zu jener Zeit
krankgeschrieben gewesen sei. Der coronabedingte Lockdown habe zur allgemeinen Verunsicherung geführt und die
arbeitenden Wachtmeister seien mit Bescheinigungen ausgestattet worden, um im Falle einer Ausgangssperre zum
Dienstort gelangen zu können. Den Beklagten habe der Zeuge als unbelehrbar und auf Kritik trotzig reagierend
beschrieben.
Die Ermittlungen zur Sache beruhten zunächst auf der Auswertung des Chatverlaufs der Gruppe "XXXXX" sowie der