VG Düsseldorf, Urteil vom 28.08.2023 - 35 K 3126/22
Fundstelle
openJur 2023, 10191
Rkr: AmtlSlg:
Tenor
1
Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
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Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
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Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in
Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in
gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Der Beklagte wurde am 00.00.0000 in L geboren. Die Großeltern, die Mutter und ein Onkel waren Spätaussiedler aus
Schlesien. Die Eltern heirateten jung und trennten sich kurz nach der Geburt des Beklagten. Bis zu seinem siebten
Geburtstag lebte er als Einzelkind bei seiner alleinerziehenden Mutter im großelterlichen Haus. Anschließend heiratete
seine Mutter den späteren Stiefvater. Das katholisch geprägte Familienleben wird vom Beklagten als gut und liebevoll
bezeichnet. Nach der Erstkommunion wurde der Beklagte Messdiener und trat den katholischen Pfadfindern bei. Nach
Erlangung des Hauptschulabschlusses 10 B im Jahre 1988 wechselte er zunächst für ein Jahr auf die Berufsfachschule
für Z in L und begann schließlich eine Ausbildung zum XXXX, die er 0000 erfolgreich abschloss. Im Jahr 0000
absolvierte er den Wehrdienst und arbeitete anschließend wieder im Ausbildungsbetrieb. Im März 1995 bewarb er sich
um eine Stelle als Justizhelfer im einfachen Dienst des Amtsgerichts L und wurde zum 1. Mai 1995 als vollbeschäftigter
Arbeiter als Justizaushelfer zunächst befristet und ab dem 1. Februar 1996 unbefristet eingestellt.
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Bei einem mit dem Beklagten aufgrund des Besitzes einer Gaspistole geführten anlassbezogenen Mitarbeitergespräch
im Sommer 2000 berichtete der Beklagte der Geschäftsleitung des Amtsgerichts L, während der Bundeswehrzeit einen
Suizidversuch unternommen zu haben.
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Der Beklagte bewarb sich unter dem 15. Mai 2002 um die Übernahme in den Justizwachtmeisterdienst. Das Gutachten
des Gesundheitsamtes des B-Kreises vom 9. September 2004 stellte fest, dass der Beklagte für die Einstellung in den
Justizwachtmeisterdienst und für den Einsatz im Sicherheits-, Sitzungs-, Vorführ- und Ordnungsdienst im
Beamtenverhältnis auf Probe sowie für die spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gesundheitlich
geeignet sei.
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Ausweislich des Bescheides des Präsidenten des Oberlandesgerichts C vom 6. Dezember 2004 erwarb der Beklagte
die Befähigung für die Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes mit der Note "befriedigend". Am 6. Dezember 2004
wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Justizoberwachtmeister zur Anstellung ernannt.
Zugleich wurde er gemäß § 55 Landesbeamtengesetz zur Verfassungstreue und über seine beamtenrechtlichen
Pflichten belehrt. Durch Urkunde vom 20. Mai 2005 wurde er am 10. Juni 2005 zum Justizoberwachtmeister ernannt,
durch Urkunde vom 24. Juni 2005 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Durch Urkunde
vom 10. November 2006 wurde er am 11. Dezember 2006 zum Justizhauptwachtmeister ernannt. Seit dem 1. Juli 2016
führt er aufgrund des Dienstrechtsmodernisierungsgesetzes für das Land NRW die Amtsbezeichnung
Justizoberwachtmeister.
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Nachdem der Beklagte durch viele Krankheitstage aufgefallen und zwischenzeitlich nur eingeschränkt dienstfähig war,
wurden im Rahmen des Betrieblichen Wiedereingliederungsmanagements vermehrt seit Juni 2016 Gespräche mit dem
Beklagten zur Ermittlung der Ursachen der gehäuft aufgetretenen Erkrankungen geführt. Zuletzt konnte durch ein
amtsärztliches Gutachten des B-Kreises vom 15. Juni 2018 festgestellt werden, dass die Dienstfähigkeit
wiederhergestellt war und die Aufgaben im Wachtmeisterdienst wieder uneingeschränkt wahrgenommen werden
konnten. Eine Schwerbehinderung liegt nicht vor.
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Der Beklagte lebt mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen im Jahre 0000 geborenen Zwillingssöhnen in L. Eines der
Kinder wurde mit einer Fehlbildung, einer XXXX, bei der die XXXX unterbrochen ist, geboren. Diese Erkrankung machte
insgesamt 72 operative Eingriffe bei achtmonatigem stationärem Krankenhausaufenthalt erforderlich. Die Familie lebt in
einer kleinen Drei-Zimmer-Wohnung, deren Zustand von den Durchsuchungsbeamten als desolat bezeichnet und
aufgrund dessen auch von Seiten der Polizei eine entsprechende Mitteilung an das örtliche Jugendamt veranlasst
wurde. Anhaltspunkte für eine rechtsradikale Gesinnung, wie beispielsweise Flaggen, Büsten etc. fanden die
Polizeibeamten indes nicht vor, jedoch erlaubnisfreie Gas- und Schreckschusswaffen.
Seine Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen wurden zuletzt vom Direktor des Amtsgerichts L am 19. März 2019