18
Nach weiterer Auswertung der gesicherten Daten des Mobiltelefons des Beklagten wurde das Disziplinarverfahren mit
Verfügung vom 16. Juli 2021 ausgedehnt. Es wurde gegen den Beklagten der Vorwurf erhoben, Mitglied einer
WhatsApp-Gruppe mit dem Namen "XXXXX" gewesen zu sein, in der neben Unmengen pornographischer Inhalte auch
Beiträge mit ausländerfeindlichen, rassistischen, menschenverachtenden und rechtsextremen Inhalten sowie auf die
Verherrlichung des Nationalsozialismus abzielender Beiträge gepostet worden waren. Ferner wurde ihm vorgeworfen, in
einer weiteren Gruppe mit drei weiteren Teilnehmern als auch an insgesamt 32 weitere Einzelkontakte im bedeutenden
Umfang Beiträge mit den vorbezeichneten Inhalten gepostet bzw. versandt zu haben. Durch das Posten dieser Beiträge
mit ausländerfeindlichen, rassistischen, menschenverachtenden, rechtsextremen und den Nationalsozialismus
verherrlichenden Inhalten bestehe der Verdacht eines Verstoßes gegen die beamtenrechtlichen Grundpflichten nach §
47 Abs. 1 BeamtStG i.V.m. § 33 BeamtStG.
19
Unter dem 16. Juli 2021 berichtete der Direktor des Amtsgerichts, dass aufgrund der neuen Erkenntnisse, die Inhalt der
Ausdehnungsverfügung waren, eine vorläufige Dienstenthebung gemäß § 38 LDG NRW bzw. ein Verbot der Führung
der Dienstgeschäfte gemäß § 39 BeamtStG angezeigt sein dürfte. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt,
dass der Beklagte durch die Mitgliedschaft in der Chatgruppe "XXXXX" sowie das Posten bzw. Befürworten ("liken") von
Beiträgen
mit
ausländerfeindlichen,
rassistischen,
menschenverachtenden,
rechtsextremen
und
den
Nationalsozialismus verherrlichenden Inhalten in sämtlichen Chats bzw. Chatgruppen eine verfassungsfeindliche
Gesinnung zu erkennen gegeben und sich daher eines schwerwiegenden Dienstvergehens im Sinne des § 47 Abs. 1
BeamtStG i.V.m. § 33 BeamtStG hinreichend verdächtig gemacht habe. Darüber hinaus zeige die Tatsache, dass der
Beamte nicht nur an Kollegen der Wachtmeisterei, sondern auch an Rechtsanwälte, Rechtspfleger und
Geschäftsstellenbeamte Beiträge mit den oben genannten Inhalten gesendet habe, dass seine Gesinnung schon
Auswirkungen auf den Dienstbetrieb habe. Hierbei sei auch zu bedenken, dass ein Verbleib des Beklagten das
Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen nachhaltig beeinträchtige.
20
Der Beklagte wurde mit Verfügung der Präsidentin des Oberlandesgerichts C vom 26. Juli 2021 zu einem
beabsichtigten Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 39 BeamtStG angehört. Zur Begründung wurde dort
im Wesentlichen ausgeführt, dass das Verhalten des Beklagten in den Chatgruppen bzw. in Einzelchats erhebliche
Zweifel an der charakterlichen Eignung für das ihm übertragene Amt wecke. Die Erkenntnisse aus dem
Disziplinarverfahren ließen den Rückschluss auf eine ausländerfeindliche, rassistische, den Nationalsozialismus
verherrlichende und damit verfassungsfeindliche Gesinnung zu, die bereits gefestigt zu sein scheine. Dies lasse die
weitere Beschäftigung des Beklagten nicht länger zu. Vielmehr sei jeglicher dienstliche Kontakt zwischen dem
Beklagten und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Amtsgerichts L zu vermeiden. Eine weitere Dienstausübung
bis zur abschließenden Klärung und Entscheidung könne dem Dienstherrn nach Abwägung beiderseitiger Interessen
nicht mehr zugemutet werden.
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Am 22. September 2021 wurden sodann in Beisein des Beklagten und seines Bevollmächtigten die Zeugen
Rechtsanwalt A aus G und der Beamte JHW S und am 23. September 2021 die Zeugen Rechtsanwalt F aus D sowie
die Beamten JOW M und JOW N angehört.
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Mit Verfügung vom 22. September 2021 verbot die Präsidentin des Oberlandesgerichts C - unter Wiederholung der
bereits in der Anhörungsverfügung dargestellten Gründe -dem Beklagten gemäß § 39 BeamtStG die Führung der
Dienstgeschäfte und ordnete die sofortige Vollziehung der Verbotsverfügung an. Die Verfügung wurde dem Beklagten
am 28. September 2021 zugestellt.
23
Der Beklagte wurde auf eigenen Wunsch am 6. Oktober 2021 im Beisein seines Bevollmächtigten persönlich angehört.
Zudem nahm der Bevollmächtigte des Beklagten mit Schreiben vom 15. Oktober 2021 Stellung.
24
Der von der Ermittlungsführerin gefertigte Ermittlungsbericht vom 15. November 2021 wurde dem Beklagten am 24.
November 2021 und dem Bevollmächtigten des Beklagten am 6. Dezember 2021 zugestellt. Der Beklagte nahm über
seinen Bevollmächtigten am 18. Januar 2022 zu dem Ermittlungsbericht Stellung.
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Der Direktor des Amtsgerichts L und der Präsident des Landgerichts R legten mit Berichten vom 7. Februar bzw. 10.
Februar 2022 dar, ihre Disziplinargewalt für nicht ausreichend zu erachten und baten um Übernahme
zuständigkeitshalber. Mit Verfügung vom 17. Februar 2022 wurde die Sache seitens des Präsidenten des
Oberlandesgerichts übernommen; dem Beamten und seinem Bevollmächtigten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme
eingeräumt.
26
Die Gleichstellungsbeauftragte wurde umfassend beteiligt.
Dem Antrag des Beklagten vom 4. März 2022 entsprechend wurde der Bezirkspersonalrat bei dem Oberlandesgericht