316 Disziplinarmaßnahmen setzen allerdings ein konkretes Dienstvergehen voraus. Dieses besteht nicht bereits in der "mangelnden Gewähr" dafür, dass der Beamte jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintreten werde, sondern erst in der nachgewiesenen Verletzung jener Amtspflicht. Das bloße Haben einer Überzeugung und die bloße Mitteilung, dass man diese habe, reichen für die Annahme einer Verletzung der dem Beamten auferlegten Treuepflicht grundsätzlich nicht aus. Ein Dienstvergehen besteht insoweit erst, wenn der Beamte aus seiner politischen Überzeugung Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, für die Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten, für den Umgang mit seinen Mitarbeitern oder für politische Aktivitäten im Sinne seiner politischen Überzeugung zieht. 317 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 -, juris, Rn. 45; OVG NRW, Urteil vom 21. April 2021 -3d A 1595/20.BDG -, juris, Rn. 98 ff. 318 Ggf. ist festzustellen, ob eine Gesamtschau der vorgeworfenen Handlungen und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbilds des Beklagten eine innere Abkehr von den Fundamentalprinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung eindeutig erkennen lässt. 319 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2001 - 1 DB 15/01 -, juris, Rn. 18 ff.; OVG NRW, Urteil vom 21. April 2021 - 3d A 1595/20.BDG -, juris, Rn. 100 ff. 320 Der Begriff der "freiheitlich demokratischen Grundordnung" konzentriert sich auf wenige, zentrale Grundprinzipien, die für den freiheitlichen Verfassungsstaat schlechthin unentbehrlich sind. Ausgangspunkt für die Bestimmung des Begriffsinhalts ist danach die Würde des Menschen und das Demokratieprinzip, für das die Möglichkeit gleichberechtigter Teilnahme aller am politischen Willensbildungsprozess sowie die Rückbindung der Ausübung von Staatsgewalt an das Volk maßgeblich ist. Schließlich erfasst der Begriff den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit. 321 Vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, juris, Rn. 535; BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2022 -2 WD 4/21 -, juris, Rn. 42; Urteil vom 18. Juni 2020 - 2 WD 17/19 -, juris, Rn. 37. 322 Demgegenüber kommt es nicht darauf an, ob die politische Überzeugung des Beklagten einen Einfluss auf die Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten im Übrigen hatte und es nicht zu konkreten Beanstandungen seiner Dienstausübung gekommen ist. Die Treueverpflichtung des Beamten auf die Verfassungsordnung stellt ein personenbezogenes Eignungsmerkmal dar und betrifft das dienstliche wie das außerdienstliche Verhalten des Beamten gleichermaßen. 323 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 - 2 C 25/17 -, juris, Rn. 85; OVG NRW, Urteil vom 21. April 2021 -3d A 1595/20.BDG -, juris, Rn. 102 ff. 324 Ausgehend von diesen Maßstäben konnte die Disziplinarkammer in einer Gesamtschau der vorgeworfenen Handlungen und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbilds des Beklagten nicht die Überzeugung (§ 108 VwGO) gewinnen, dass der Beklagte sich von den Fundamentalprinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bereits abgewendet hat. 325 Die Disziplinarkammer hat insoweit allerdings die zahlreichen menschenverachtenden Beiträge des Beklagten in den Blick genommen, in denen insbesondere Migranten ihr "Menschsein" und damit ihre Menschenwürde abgesprochen wird. Zu berücksichtigen sind auch die zahlreichen volksverhetzenden und damit ebenfalls die Menschenwürde verletzenden Beiträge des Beklagten. Zudem verunglimpfen die vom Beklagten versandten Videos (C.I.1.4 lfd. Nr. 1 und C.I.1.4 lfd. Nr. 4) Menschen, die in Deutschland Zuflucht gesucht haben, auf besonders verächtliche Weise. Auch deutet der unter C.I.1.5 (vgl. Anlage 6) dargestellte Kettenbrief aufgrund der Nennung des Begriffs "Sieg Heil" und der massenhaften Darstellung von Hakenkreuzen auf eine Verherrlichung des Nationalsozialismus gerichtete Weltanschauung hin. Schließlich sind insbesondere die Posts zu C.I.1.3 lfd. Nr. 66 und 67 zu würdigen, in denen ausdrücklich zum gewaltsamen Umsturz und zur Tötung der Mitglieder der (demokratisch legitimierten) Regierung aufgerufen wird. 326 Es bestehen insoweit zwar erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte sich jedenfalls teilweise von Fundamentalprinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung abgewendet hat. Die Disziplinarkammer konnte indes nicht die Überzeugung gewinnen, dass der Beklagte über das Posten der genannten Beiträge hinaus den Boden der freiheitlich demokratischen Grundordnung vollständig verlassen hätte. Auf die zwischen den Beteiligten erörterte Frage einer "gefestigten verfassungsfeindlichen Gesinnung" kommt es nicht

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