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Die Ermittlungen zur Sache beruhten zunächst auf der Auswertung des Chatverlaufs der Gruppe "XXXXX" sowie der
weiteren von dem Beklagten geführten Einzelchats, wie sie sich auf dem am 3. August 2020 beschlagnahmten
Mobiltelefon des Beklagten darstellten. Ferner sei durch die Zeugen A, F, S, N und M bestätigt worden, dass der
Beklagte - teils in erheblichem Umfang - Bilder u.ä. über WhatsApp verschickt habe, wobei der Zeuge N diese als
kritisch, der Zeuge M die Bilder als z.T. extrem ausländerfeindlich, den Nationalsozialismus verherrlichend und auch
gewaltverherrlichend dargestellt habe.
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Die Ermittlungen zur Sache beruhten außerdem auf den Stellungnahmen des Beklagten, denen hinsichtlich des
objektiven Geschehens in vollem Umfang habe gefolgt werden können. Der Beklagte habe weder seine Beteiligung an
der Chatgruppe noch seine Chats mit den weiteren Einzelkontakten, schließlich auch nicht die dort von ihm geposteten
Beiträge in Abrede gestellt. In subjektiver Hinsicht habe den Stellungnahmen des Beklagten insoweit gefolgt werden
können, als er eingeräumt habe, zumindest zahlreiche der Beiträge in der Chatgruppe "XXXXX" sowie des JHW E in
dem sog. Zweierchat wahrgenommen zu haben. So habe er eingeräumt, "allzu Kritisches oder Geschmackloses" - so es
ihm aufgefallen sei - gelöscht zu haben. Daran ändere auch nichts seine Einlassung, er habe vieles im Block verschickt
und gar nicht im Einzelnen wahrgenommen.
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Der Einlassung des Beklagten habe jedoch nicht gefolgt werden können, als er bei sich eine ausländerfeindliche,
rassistische und den Nationalsozialismus verherrlichende Gesinnung in Abrede stelle.
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Unerheblich sei insoweit, dass die Zeugen A, F und S keine ausländer- und/ oder verfassungsfeindliche Gesinnung bei
dem Beklagten festgestellt haben wollen, dies zeige nur, dass der Beklagte in der Lage sei, gegenüber einzelnen
Gesprächs- bzw. Chatpartnern differenziert zu agieren. Demgegenüber habe der Zeuge N den Beklagten als an
ausländerfeindlichen und ausländerkritischen Themen Interessierten wahrgenommen und der Zeuge M habe
ausgeführt, dass er den Beklagten zum rechtsradikalen Flügel zählen würde. Die beiden Letzteren hätten den Beklagten
übereinstimmend als unbelehrbar dargestellt.
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Der Beklagte sei über einen Zeitraum von fast zwei Jahren, und zwar in der Zeit vom 9. September 2018 bis zum 3.
August 2020, durchgängig Mitglied geschlossener WhatsApp-Chats gewesen, in denen jeweils eine Vielzahl von
Beiträgen
mit
ausländerfeindlichen,
rassistischen,
menschenverachtenden,
rechtsextremen
und
den
Nationalsozialismus verherrlichenden Inhalten gepostet worden sei.
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Dabei habe sich der Beklagte auch nicht auf die Rolle eines passiven Mitglieds beschränkt. Vielmehr habe er selbst und
kontinuierlich eine Vielzahl von Beiträgen mit derartigen Inhalten gepostet, wie sie zuvor unter C.I.1.2, 1.3, 1.4, 1.5 und
1.6 dargestellt seien.
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Soweit der Beklagte in seiner mündlichen Anhörung davon gesprochen habe, dass sich das Posten kritischer Bilder
"hoch geschaukelt" habe und man sich gleichsam in einen Überbietungswettbewerb begeben habe, lasse der Verlauf
aller Chats gerade nicht den Eindruck zu, dass im Sinne einer von Enthemmung geprägten Dynamik die geposteten
Beiträge erst mit der Zeit schlimmer, also weg von den rein geschmacklosen vermeintlich witzigen und/oder
pornographischen Inhalten hin zu den hier beanstandeten Inhalten, geworden seien, müsse in den Blick genommen
werden, dass die Beiträge des Beklagten über die gesamte Zeitdauer der Mitgliedschaft in allen Chatgruppen und
Zweierchats immer wieder Kennzeichen, Motive und Symbole des Nationalsozialismus aufgriffen und verherrlichend
darstellten. In den Blick zu nehmen sei unter anderem die wiederholte und regelmäßige Darstellung von Abbildungen
Hitlers, des Hakenkreuzes in verschiedenen Variationen und des "Führergrußes".
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Die Behauptungen des Beklagten in der Stellungnahme vom 15. Oktober 2021, es habe sich um eine Art "Schwarzer
Humor" gehandelt, oder auch, es sei um eine Verhöhnung des oder gar eine Kritik an dem Nationalsozialismus
gegangen, vermöchten ebenso nicht zu überzeugen. Die geposteten Beiträge stellten vielmehr unmissverständlich den
Ausdruck einer rechtsradikalen Gesinnung dar. Eine Gesamtbetrachtung dieser Beiträge mit den weiteren teils offen
ausländerfeindlichen, teils die Bundesregierung für den Umgang mit den Flüchtlingen kritisierenden Posts lasse einzig
die Schlussfolgerung einer solchen Gesinnung zu. Soweit der Beklagte diese Gesinnung abstreite, sei dies als bloße
Schutzbehauptung zu werten. Im Übrigen möge zugestanden werden, dass es innerhalb der Gruppe einen gewissen
Überbietungswettbewerb an Geschmacklosigkeiten und eine damit einhergehende Desensibilisierung gegeben habe.
Dies erkläre aber nicht, warum der Beklagte gerade auch in Einzelkontakten massiv und eindeutig dem
verfassungsfeindlichen Lager zuzuordnende Posts versandt habe.
Ebenso vermöge die Darstellung in der Stellungnahme des Beklagten vom 15. Oktober 2021, wonach das Posten der