Rentenwahlrechts in dem Bescheid der Entschädigungsbehörde nicht anfechten wolle. Es besteht auch kein Anhalt für die Annahme, sie habe die verfahrensrechtliche Möglichkeit, von der Klage auf höhere Kapitalentschädigung zum Rentenanspruch überzugehen, mißbraucht. Mit Recht hat das Berufungsgericht den Rentenanspruch der Klägerin ab 1. November 1965 auch als begründet angesehen. Die Klägerin hat die Rente rechtzeicg (§96 BEG) gewählt. Die ihr zustehende Kapitalentschädigung war noch nicht unanfechtbar oder rechtskrädig festgesetzt. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Klägerin jedenfalls seit 1. November 1965 in ihrem Beruf nicht mehr als 50 vom Hundert arbeitsfähig. Die Rentenwahlvoraussetzungen des §94 BEG sind damit erfüllt. Gegen die Festsetzung der Mindestrente des §95 Abs. 2 BEG ohne Kürzung nach Abs. 3 a.a.O. bestehen ebenfalls keine Bedenken. 5

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