Bescheid über die Kapitalentschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen ein
Rentenwahlrecht des Antragstellers nicht verneinen, wenn dieser die Rente noch nicht
verlangte (BGH RzW 1961, 228; 1962, 272; 1963, 123; 1965, 270, 519 Nr. 23; 1968, 461). Der
danach unzulässige Ausspruch der Behörde, daß ein Rentenwahlrecht nicht bestehe, konnte
jedoch unanfechtbar und damit verbindlich werden. Um dies zu verhindern, mußte der
Antragsteller rechtzeicg Klage erheben. Nicht erforderlich war eine Klage auf Zahlung der
Rente oder auch nur auf Feststellung des Rentenwahlrechts. Es genügte eine Klage, die
darauf gerichtet war, den Ausspruch, ein Rentenwahlrecht bestehe nicht, wegen seiner
verfahrensrechtlichen Unzulässigkeit aufzuheben. Der Kläger mußte dies nicht ausdrücklich
beantragen. Die auf eine höhere Kapitalentschädigung gerichtete Klage wandte sich in der
Regel auch gegen die Verneinung des Rentenwahlrechts. Diese wurde mit einem Urteil
hinfällig, das sie nicht bestäcgte und erst die endgülcge Höhe der Kapitalentschädigung
feststellte (BGH RzW 1968, 461). Gemäß §199 Abs. 2 Satz 1 BEG n.F. hat die
Entschädigungsbehörde in ihrem die Kapitalentschädigung festsetzenden Bescheid zugleich
auch das Fehlen eines Rentenwahlrechts festzustellen. Dies gilt auch dann, wenn der
Antragsteller die Rente noch nicht gewählt hat (Satz 2 a.a.O.). Die in dem Bescheid
enthaltene Feststellung, daß ein Rentenwahlrecht nicht bestehe, kann jetzt nicht mehr mit
einer Klage angefochten werden, die nur die Aupebung dieser Feststellung wegen
verfahrensrechtlicher Unzulässigkeit zum Ziel hat. Der Antragsteller, der die Feststellung für
unrichcg hält und sich die Möglichkeit der Rentenwahl erhalten will, muß vielmehr eine
Entscheidung über das Bestehen des Wahlrechts herbeiführen, indem er auf Feststellung
seines Rentenwahlrechts klagt (vgl. §199 Abs. 2 Satz 3 BEG) oder die Rente wählt und
Leistungsklage erhebt. Damit wird erreicht, daß Behörde und Gericht in einem Verfahren
sowohl über die Kapitalentschädigung als auch über das Rentenwahlrecht entscheiden.
Ausgeschlossen ist eine Audeilung des Verfahrens wegen der Entschädigung für Schaden im
beruflichen Fortkommen in der Weise, daß zunächst nur über die Kapitalentschädigung und
erst danach in einem neuen, wieder bei der Entschädigungsbehörde beginnenden Verfahren
über das Rentenwahlrecht entschieden wird. Dies wollte der Gesetzgeber mit dem neuen
Absatz 2 des §199 BEG erreichen und damit auch einem Hineinwachsen in die Rente
entgegenwirken, wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Begründung des
Regierungsentwurfs (Bundestagsdrucksache IV/1550 zu Nr. 94) zutreffend dargelegt hat.
Anhaltspunkte für weitergehende Einschränkungen der Rechte der Verfolgten, insbesondere
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