21.700 DM eine weitere Kapitalentschädigung von 18.220 DM zu zahlen. Das beklagte Land
hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen. Die Revision ist begründet. 1. Rechtlich
unangreifbar hat das Berufungsgericht das Durchschnittseinkommen des Klägers in der Zeit
vor der Verfolgung auf monatlich nicht höher als 500 RM geschätzt, den Kläger, der seit
dem Jahre 1923 als selbständiger Kaufmann tätig gewesen ist, nicht mehr als am Anfang
einer selbständigen Berufstätigkeit stehend angesehen und ihn in die vergleichbare
Beamtengruppe des gehobenen Dienstes eingereiht. Die Revision erhebt auch insoweit keine
Einwendungen. 2. Das Berufungsgericht hat es abgelehnt, bei der Prüfung der Frage, wann
der Kläger eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt hatte, die durch die
Einkommensteuerunterlagen ausgewiesenen Einkünfte auf die beiden Eheleute aufzuteilen.
Der nach §12 Abs. 3 3. DV-BEG gebotenen Umrechnung des in den USA erzielten
Einkommens hat das Berufungsgericht für die Zeit bis 1948 den amtlichen Devisenkurs und
für die Folgezeit ein Kaufkraftverhältnis von 1 US-Dollar = 3 DM zugrundegelegt. Es hat der
Ermittlung der Kaufkraft unter Ablehnung der von Professor Dr. Dr. H durchgeführten
Untersuchungen die vom Statistischem Bundesamt früher veröffentlichten Mittelwerte
zwischen dem deutschen und dem ausländischen Wägungsschema zugrundegelegt und diese
Werte uneingeschränkt als die maßgebenden Kaufkraftrichtzahlen verwendet. Auf Grund
dieser Erwägungen ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, daß das
Einkommen des Klägers bereits am 1. Januar 1947 den vergleichbaren Dienstbezügen eines
Beamten des gehobenen Dienstes entsprochen hat. Es hat jedoch mit Rücksicht auf
das Absinken der Einkünfte im Jahre 1949 (1947: 3.526 Dollar; 1948: 3.616 Dollar; 1949:
1.805 Dollar; 1950: 4.235 Dollar) erst für die Zeit ab 1. Januar 1950 die Nachhaltigkeit
der wiedererlangten Lebensgrundlage bejaht und demgemäß das Ende des
Entschädigungszeitraums (§75 BEG) auf den 31. Dezember 1949 festgesetzt. 3. Die Angriffe
der Revision gegen diese rechtliche Würdigung sind begründet. a) Der erkennende Senat hat
im Urteil vom 28. Oktober 1960 - IV ZR 75/60 -, RzW 1961, 121 Nr. 18, ausgesprochen, daß
bei Ehegatten eine einfache Zusammenrechnung der beiderseitigen Erwerbseinkünfte zu
unangemessenen Ergebnissen führen kann und deshalb dem Sinn der gesetzlichen Regelung
widerspricht. Die Frage, wie ein von den Eheleuten in einem gemeinsamen Unternehmen
erzieltes Erwerbseinkommen zwischen ihnen aufzuteilen ist, hat der Senat in
dieser Entscheidung offengelassen. Der Senat hat jedoch im Urteil vom 14. Juli 1960 - IV ZR
69/60 -, RzW 1960, 513 Nr. 23, ausgeführt, daß unter Umständen dem einzelnen Verfolgten
das Einkommen, das er als Betriebsinhaber unter Mithilfe seiner Ehefrau erwirbt, in vollem
Umfang zuzurechnen ist. Der Senat hat dies für den Fall bejaht, daß der Verfolgte ein