müßte manches wiederholt werden. Deshalb ist es eine Frage der Prozeßleitung, in welcher Reihenfolge die in § 103 Abs. 3 und § 104 Abs. 1 und 2 VwGO vorgesehenen Prozeßhahdlungen einander folgen. Ebenso liegt es im Verhältnis der in der mündlichen Verhandlung durchzuführenden Beweisaufnahme nach § 96 Abs. 1 Satz 1 VwGO zum Plädoyer nach § 103 Abs. 3 VwGO. Ob die Beteiligten nach dem Aktenvortrag nach § 103 Abs. 3 VwGO ihre Anträge stellen und begründen sollen oder ob zuvor die Beweisaufnahme durchgeführt wird, entscheidet entgegen der Ansicht des Klägers das dafür zuständige Organ (§ 103 Abs. 1 VwGO; § 98 VwGO in Verbindung mit § 450 Abs. 1 ZPO) nach seinem prozeßleitenden Ermessen. Eine P icht entsprechend § 103 Abs. 3 VwGO, an den Aktenvortrag immer die Antragstellung und Begründung der Anträge anzuschließen, besteht nicht (Eyermann-Fröhler, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Au ., RdNr. 7 zu § 103). Weder der Vorsitzende noch das Oberverwaltungsgericht haben im vorliegenden Fall bei der Prozeßleitung Ermessensfehler begangen. Die Rechtmäßigkeit einer prozeßleitenden Maßnahme ist nach den gegebenen prozessualen Verhältnissen zu beurteilen. Abstrakte prozessuale Möglichkeiten, wie sie der Kläger zur Begründung seiner Ansicht anführt, müssen unberücksich gt bleiben. Es lag entgegen der Ansicht des Klägers gerade in seinem Interesse, die Anträge erst nach der Beweisaufnahme zu stellen und zu begründen. Denn dadurch war es ihm möglich, das Ergebnis der Beweisaufnahme in sein Plädoyer einzubeziehen, ohne sich wiederholen zu müssen. Nach der hier gegebenen Sachlage war es ausgeschlossen, daß sich die Parteivernehmung erübrigt hä e, wenn der Kläger zuvor seine Anträge gestellt und begründet hä e. Auch eine anderwei ge Erledigung des Rechtsstreits war nicht zu erwarten. Entgegen der Ansicht des Klägers liegt auch kein Verfahrensmangel darin, daß das Gericht den während der Vernehmung des Klägers als Partei gestellten Antrag, sofort plädieren zu dürfen, zurückgewiesen hat; denn das Verfahren befand sich in diesem Augenblick im Stadium der Beweiserhebung, während der nicht plädiert wird. Die Erörterung dieser prozessualen Frage verleiht der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Denn die Entscheidung ergibt sich unmi elbar aus § 103 Abs. 3, § 96 Abs. 1 Satz 1, § 104 Abs. 1 und 2 VwGO einerseits und § 103 Abs. 1 VwGO andererseits. Das angefochtene Urteil weicht weder von dem Urteil des Senats vom 29. Oktober 1959 - BVerwG VIII C 163.59 - (BVerwGE 9, 273) noch von dem vom 6. Dezember 1962 - BVerwG VIII C 75.61- (DVBl. 1963, 405 = ZLA. 1963, 240) ab (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). In dem Urteil BVerwG VIII C 163.59 hat der Senat entschieden, der Vertriebenen- oder Flüchtlingsausweis sei nicht einzuziehen, wenn die Behörde bei seiner Erteilung die ihr bekannten Tatsachen lediglich unrich g gewürdigt oder die rechtlichen Voraussetzungen irrtümlich bejaht habe. Der hier gegebene Sachverhalt liegt anders. Hier hat die Behörde neue Tatsachen festgestellt. Sie hat ti tt ti tt fl fl tt ti nämlich nach den bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO)

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