blieben erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen mit der
Begründung, die nachträglichen Ermi lungen hä en ergeben, daß der Kläger im Jahre 1946 nicht
eingebürgert worden sei. Damit en alle der tatsächliche Umstand, auf Grund dessen die Behörden
beschlossen hä en, er habe sich in Polen zum deutschen Volkstum bekannt. Es könne auch nicht
festgestellt werden, daß sich der Kläger auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt habe.
Der Kläger sei unglaubwürdig. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.
Dagegen richtet sich die Beschwerde, die der Kläger auf alle drei in § 132 Abs. 2 VwGO
vorgesehenen Zulassungsgründe stützt. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Verfahren
des Oberverwaltungsgerichts leidet nicht an dem vom Kläger gerügten Verfahrensmangel (§ 132
Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Kläger sieht einen Verfahrensmangel darin, daß er in der mündlichen
Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht entgegen seinem Antrag nicht die Berufungsanträge
stellen und begründen konnte, ehe das Oberverwaltungsgericht den Beweisbeschluß verkündet
ha e, den Kläger als Partei zu den Widersprüchen in seiner bisherigen Sachdarstellung zu
vernehmen. Darin liegt kein Verfahrensmangel. Nach § 96 Abs. 1 Satz 1 VwGO erhebt das Gericht
Beweis in der mündlichen Verhandlung. Den Ablauf der mündlichen Verhandlung bes mmt gemäß
§ 103 Abs. 1 VwGO der Vorsitzende oder gegebenenfalls das Gericht, soweit der Ablauf nicht
rechtlich festgelegt ist. In § 103 Abs. 2 VwGO ist dazu vorgesehen, daß nach Aufruf der Sache der
Vorsitzende oder der Berichtersta er den wesentlichen Inhalt der Akten vorträgt. Dadurch wird
der Sach- und Streitsto nebst den Anträgen der Beteiligten in die mündliche Verhandlung
eingeführt. Der weitere Gang der mündlichen Verhandlung unterliegt der Prozeßleitung des
Vorsitzenden oder gegebenenfalls des Gerichts. Denn die Regelung in § 103 Abs. 3 VwGO hat
entgegen der Ansicht des Klägers nicht den Sinn, zwingend, die zeitliche Reihenfolge der in der
mündlichen Verhandlung vorzunehmenden Prozeßhandlungen festzulegen. Sie will nur
sicherstellen, daß die dort genannten Prozeßhandlungen nicht unterbleiben. Das ergibt schon ein
Blick auf § 104 VwGO. Verfahrensrecht dient dazu, die Wahrheit so wirksam, so fair, aber auch so
zweckmäßig wie möglich aufzudecken. Mit keinem dieser Gebote wäre es vereinbar, etwa
anzunehmen, daß die in § 104 Abs. 1 und 2 VwGO vorgesehene Erörterung des Streitsto es
zwingend erst nach dem in § 103 Abs. 3 VwGO vorgesehenen Plädoyer der Beteiligten sta inde
und darnach, wie in § 104 Abs. 3 Satz 1 VwGO vorgesehen, die mündliche Verhandlung
geschlossen werde. Mit einem solchen Verfahren wäre den Interessen der Beteiligten nicht
gedient, die zu den in der Erörterung der Streitsache hervorgetretenen Gesichtspunkten
zusammenfassend Stellung nehmen müssen. Damit wäre auch nicht die erstrebte Konzentra on
der mündlichen Verhandlung erreicht. Einerseits wäre manches, was vor der Erörterung der
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Streitsache im Plädoyer vorgebracht worden wäre, nach der Erörterung entbehrlich. Andererseits