blieben erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen mit der Begründung, die nachträglichen Ermi lungen hä en ergeben, daß der Kläger im Jahre 1946 nicht eingebürgert worden sei. Damit en alle der tatsächliche Umstand, auf Grund dessen die Behörden beschlossen hä en, er habe sich in Polen zum deutschen Volkstum bekannt. Es könne auch nicht festgestellt werden, daß sich der Kläger auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt habe. Der Kläger sei unglaubwürdig. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde, die der Kläger auf alle drei in § 132 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Zulassungsgründe stützt. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Verfahren des Oberverwaltungsgerichts leidet nicht an dem vom Kläger gerügten Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Kläger sieht einen Verfahrensmangel darin, daß er in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht entgegen seinem Antrag nicht die Berufungsanträge stellen und begründen konnte, ehe das Oberverwaltungsgericht den Beweisbeschluß verkündet ha e, den Kläger als Partei zu den Widersprüchen in seiner bisherigen Sachdarstellung zu vernehmen. Darin liegt kein Verfahrensmangel. Nach § 96 Abs. 1 Satz 1 VwGO erhebt das Gericht Beweis in der mündlichen Verhandlung. Den Ablauf der mündlichen Verhandlung bes mmt gemäß § 103 Abs. 1 VwGO der Vorsitzende oder gegebenenfalls das Gericht, soweit der Ablauf nicht rechtlich festgelegt ist. In § 103 Abs. 2 VwGO ist dazu vorgesehen, daß nach Aufruf der Sache der Vorsitzende oder der Berichtersta er den wesentlichen Inhalt der Akten vorträgt. Dadurch wird der Sach- und Streitsto nebst den Anträgen der Beteiligten in die mündliche Verhandlung eingeführt. Der weitere Gang der mündlichen Verhandlung unterliegt der Prozeßleitung des Vorsitzenden oder gegebenenfalls des Gerichts. Denn die Regelung in § 103 Abs. 3 VwGO hat entgegen der Ansicht des Klägers nicht den Sinn, zwingend, die zeitliche Reihenfolge der in der mündlichen Verhandlung vorzunehmenden Prozeßhandlungen festzulegen. Sie will nur sicherstellen, daß die dort genannten Prozeßhandlungen nicht unterbleiben. Das ergibt schon ein Blick auf § 104 VwGO. Verfahrensrecht dient dazu, die Wahrheit so wirksam, so fair, aber auch so zweckmäßig wie möglich aufzudecken. Mit keinem dieser Gebote wäre es vereinbar, etwa anzunehmen, daß die in § 104 Abs. 1 und 2 VwGO vorgesehene Erörterung des Streitsto es zwingend erst nach dem in § 103 Abs. 3 VwGO vorgesehenen Plädoyer der Beteiligten sta inde und darnach, wie in § 104 Abs. 3 Satz 1 VwGO vorgesehen, die mündliche Verhandlung geschlossen werde. Mit einem solchen Verfahren wäre den Interessen der Beteiligten nicht gedient, die zu den in der Erörterung der Streitsache hervorgetretenen Gesichtspunkten zusammenfassend Stellung nehmen müssen. Damit wäre auch nicht die erstrebte Konzentra on der mündlichen Verhandlung erreicht. Einerseits wäre manches, was vor der Erörterung der ti ttf ff ti tt tt tf tt ff tt tt Streitsache im Plädoyer vorgebracht worden wäre, nach der Erörterung entbehrlich. Andererseits

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