Titel: BVerwG: Beschluss vom 30.11.1971 - VIII B 9.71
Normenke en: § 132 Abs. 2 VwGO § 103 Abs. 2 VwGO § 103 Abs. 3 VwGO § 104 VwGO § 18 BVFG
vorgehend: OVG Münster, Entscheidung vom 27.11.1970 - XI A 320/69
Rechtskra : rechtskrä ig
Verfahrensrecht
Nichtzulassungsbeschwerde Auslegung des § 103 Abs. 3 VwGO
Vertriebenenrecht
Einziehung eines Vertriebenenausweises
Änderung der tatsächlichen Voraussetzungen im Hinblick auf Indiztatsachen
Text1
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. November 1971 durch den
Senatspräsidenten Dr. Baring und die Bundesrichter Dr. Raschke und Türke beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung, der Revision im Urteil des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Wes alen vom 27. November 1970 wird
zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des
Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt. Die Beteiligten
streiten um die Einziehung des dem Kläger erteilten Vertriebenenausweises A. Der Kläger gehört
der jüdischen Glaubensgemeinscha an. Er erhielt den Vertriebenenausweis A unter anderem
deswegen, weil er dargelegt ha e, er sei im Jahre 1946 durch Einbürgerung deutscher
Staatsangehöriger geworden. Er ha e auch einen deutschen Reisepaß. Die Behörde schloß daraus,
daß er sich in seiner Heimat in Polen zum deutschen Volkstum bekannt habe. Im Jahre 1967 hob
der Beklagte seinen Bescheid über die Erteilung des Vertriebenenausweises A auf, erklärte diesen
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Vertriebenenausweis für ungül g und ordnete dessen Einziehung an. Widerspruch und Klage