ermi elt, daß der Kläger im Jahre 1946 nicht eingebürgert worden war, wie sie ursprünglich
entsprechend seinen Angaben angenommen ha e. Die Einbürgerung und deren Unterbleiben gilt
in diesem Zusammenhang als Tatsache. Durch diese neu ermi elte Tatsache en iel die Grundlage
für den Tatsachenschluß, weil der Kläger bereits 1946 eingebürgert worden sei, habe er sich in
seiner polnischen Heimat zum deutschen Volkstum bekannt. Der Senat hat allerdings in seinem
Urteil BVerwG VIII C 75.61 entschieden, § 18 BVFG umfasse nur die Fälle, in denen die im
Bundesvertriebenengesetz geregelten materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Ausstellung
eines Ausweises fälschlich angenommen worden seien. Bei Fehlern im Verwaltungsverfahren seien
die allgemeinen Grundsätze über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte anzuwenden.
Das angefochtene Urteil weicht nicht von dieser Entscheidung ab. Im Falle des Klägers beruht die
fehlerha e Ausstellung des Vertriebenenausweises A nicht auf einem Mangel des
Verwaltungsverfahrens, sondern auf einer Änderung der tatsächlichen Grundlagen einer im
Bundesvertriebenengesetz geregelten materiellrechtlichen Voraussetzung für die Ausstellung
dieses Ausweises. Der Kläger genießt daher gegenüber der Einziehung des Ausweises keinen
Vertrauensschutz. Deshalb ist seine Beschwerde zurückzuweisen, ohne daß es darauf ankommt,
inwieweit die Neufassung des § 18 BVFG durch § 6 des Zwanzigsten Gesetzes zur Änderung des
Lastenausgleichsgesetzes vom 15. Juli 1968 (BGBl. I S. 806) die Möglichkeiten, zu Unrecht erteilte
Ausweise einzuziehen, erweitert hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die
Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren aus § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung
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mit § 74 BVerwGG.