Titel: BVerwG: Beschluss vom 30.11.1971 - VIII B 9.71 Normenke en: § 132 Abs. 2 VwGO § 103 Abs. 2 VwGO § 103 Abs. 3 VwGO § 104 VwGO § 18 BVFG vorgehend: OVG Münster, Entscheidung vom 27.11.1970 - XI A 320/69 Rechtskra : rechtskrä ig Verfahrensrecht Nichtzulassungsbeschwerde Auslegung des § 103 Abs. 3 VwGO Vertriebenenrecht Einziehung eines Vertriebenenausweises Änderung der tatsächlichen Voraussetzungen im Hinblick auf Indiztatsachen Text1 hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. November 1971 durch den Senatspräsidenten Dr. Baring und die Bundesrichter Dr. Raschke und Türke beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung, der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Wes alen vom 27. November 1970 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt. Die Beteiligten streiten um die Einziehung des dem Kläger erteilten Vertriebenenausweises A. Der Kläger gehört der jüdischen Glaubensgemeinscha an. Er erhielt den Vertriebenenausweis A unter anderem deswegen, weil er dargelegt ha e, er sei im Jahre 1946 durch Einbürgerung deutscher Staatsangehöriger geworden. Er ha e auch einen deutschen Reisepaß. Die Behörde schloß daraus, daß er sich in seiner Heimat in Polen zum deutschen Volkstum bekannt habe. Im Jahre 1967 hob der Beklagte seinen Bescheid über die Erteilung des Vertriebenenausweises A auf, erklärte diesen tf ft tt ti tt ft tt ft Vertriebenenausweis für ungül g und ordnete dessen Einziehung an. Widerspruch und Klage

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