und noch nicht zugunsten der Kläger festgesetzt war. In diese umfassende Prüfung ist das
Landgericht eingetreten. Es hat den Beklagten im wesentliche nach dem Klagantrag verurteilt, den
gegenüber den Klägern ergangenen Bescheid vom 8. Oktober 1968 aufgehoben und die aufgrund
dieses Bescheids erbrachten Leistungen angerechnet. Das Berufungsgericht hätte auf das
Rechtsmittel des Beklagten entscheiden müssen, ob den Klägern die vom Landgericht zuerkannte
Entschädigung zusteht. Dieser Mangel führt jedoch nicht zur Aufhebung des Berufungsurteils; denn
die Revision kann unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Erfolg haben (§209 Abs. 1 BEG, §§561
Abs. 1 Satz 1, 563 ZPO).
Nach Auffassung des Berufungsgerichts begründet der Bescheid vom 19. Juli 1967 keine
Leistungspflicht des Beklagten gegenüber den Klägern. Erst die Bekanntgabe lasse den Bescheid
zur Entstehung gelangen; bis dahin sei er nur Entwurf. Die Bekanntgabe werde im
Entschädigungsverfahren durch Zustellung bewirkt. Im Zeitpunkt der Zustellung am 17. August
1967 habe der Bescheid keine rechtlichen Wirkungen entfalten können, da die Mutter der Kläger
bereits am 3. August 1967 verstorben sei. Nur dann könne ein Bescheid, der nach dem Tod des
Berechtigten ergehe und dem Bevollmächtigten zugestellt werde, eine materielle Wirksamkeit
hervorrufen, wenn die zuerkannte Leistung vererblich sei. Das sei hier jedoch nicht der Fall.
Deshalb sei die Festsetzung der Entschädigungsleistung gegenstandslos. Art. V Nr. 2 Abs. 2 BEGSchlußG lasse den Anspruch des Verfolgten nicht auf seine Erben übergehen, sondern schaffe einen
originären Anspruch der Begünstigten. Das ergebe der Wortlaut und die Entstehungsgeschichte
dieser Bestimmung.
Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Kläger aus ihrer Erbenstellung keine Rechte herleiten
können, trifft zu. Art. V Nr. 2 Abs. 1 BEG-SchlußG bestimmt, daß der Anspruch auf Beihilfe nicht
vererblich ist. Der Wortlaut der Vorschrift ist eindeutig und nicht auslegungsfähig. Er entspricht
dem der §§26 Abs. 1, 39 Abs. 1, 140 Abs. 2, 5, 163 Abs. 2 Satz 1 BEG, die eine Rechtsnachfolge
von Todes wegen für bestimmte Ansprüche oder Anspruchsteile ausschließen. Art. V Nr. 2 Abs. 2
BEG-SchlußG hat für den überlebenden Ehegatten des Verfolgten oder, wenn auch der Ehegatte
nicht mehr lebt, für die Kinder des Verfolgten einen originären Anspruch begründet, sofern der
Verfolgte nach Verkündung des BEG-SchlußG verstorben ist. Der Wortlaut auch dieser Bestimmung
ist klar und nicht im Sinne einer erbrechtlichen Regelung auslegungsfähig. Die Fassung des Art. V
Nr. 2 BEG-SchlußG erlaubt den Schluß, daß der Gesetzgeber im Interesse einer schnellen
Abwicklung der Beihilfeverfahren die Prüfung der Erbberechtigung nach ausländischem Recht
vermeiden und deshalb den von der gesetzlichen oder testamentarischen Erbfolge unabhängigen
Anspruch des Ehegatten oder der Kinder des Verfolgten begründen, aber gleichzeitig auch eine
Vererbung des selbständigen Anspruchs der Hinterbliebenen unterbinden wollte.
Diese Regelung räumt nicht die Möglichkeit aus, daß die Kläger als Kinder der Verfolgten einen
Anspruch auf den ihnen im Bescheid vom 8. Oktober 1968 verweigerten Steigerungsbetrag erlangt
haben. Gemäß Art. V Nr. 2 Abs. 2 BEG-SchlußG steht dann, wenn der Berechtigte nach Verkündung
des BEG-SchlußG verstorben ist, der Anspruch auf Beihilfe nach Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 seinem
Ehegatten und im Falle dessen Todes den Kindern des Verfolgten zu. Danach erwächst den
Hinterbliebenen der Anspruch, wenn und soweit der Verfolgte die Voraussetzungen der Nr. 1 Abs. 1
Satz 1 a.a.O. und der für die Höhe der Beihilfe maßgebenden Nr. 1 Abs. 6 und 10 a bis d a.a.O.
erfüllt hatte; in der Person des Verfolgten müssen die gesetzlichen Tatbestände verwirklicht sein,
aus denen sich die Ansprüche der Hinterbliebenen auf den Grundbetrag und die Steigerungsbeträge
ergeben. Nach Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative a.a.O. erhält der Verfolgte eine Beihilfe, der eine
nachhaltige Minderung der Erwerbsfähigkeit im Zeitpunkt der Entscheidung um mindestens 80 v.H.
nachweist. Gemäß Nr. 1 Abs. 10 a 2. Alternative a.a.O. wird ein einfacher Steigerungsbetrag
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4/8/2023