deren Lauf mit der Entstehung des Herausgabeanspruchs gegenüber der Beklagten im Jahr 1967 begonnen hätte. Der Herausgabeanspruch wäre schon im Jahr 1967 entstanden, als der Schwiegervater der Beklagten ihrem Ehemann das Gemälde zur Einweihung der neuen Wohnung schenkte. Denn mit der Schenkung erlangte die Beklagte gleichzeitig Mitbesitz neben ihren Ehemann an dem Gemälde, und Mitbesitz genügt für einen Herausgabeanspruch nach § 1007 BGB. Der Lauf der Verjährung wäre mithin im Jahr 1997 vollendet gewesen. (2) Die Berufung macht ohne Erfolg geltend, dass die Feststellungen des Landgerichts zum Zeitpunkt des Besitzerwerbs der Beklagten unvollständig seien. Der Senat hat die Feststellung des Landgerichts als unstreitig, dass im Jahr 1967 B seinem Sohn das Gemälde schenkte, nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Der Kläger hat nicht mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag geltend gemacht, dass die vom Landgericht mit Tatbestandswirkung (§ 314 ZPO) getroffene Feststellung unrichtig sei. Anhaltspunkte, die Anlass für Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung geben könnten, sind auch nicht ersichtlich. Der Kläger hat den Vortrag der Beklagten in der Klageerwiderung, ihr Ehemann habe das Gemälde "ca. 1967", "um das Jahr 1967", "1967" geschenkt erhalten und "seit 1967 im gutgläubigen Eigenbesitz gehabt", nicht bestritten. Soweit nunmehr die Berufung den Vortrag der Beklagten mit Nichtwissen bestreitet, handelt es sich um neuen Vortrag erstmals in der Berufungsinstanz, der wegen § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO nicht zuzulassen ist. Das erst jetzt gehaltene Bestreiten der Berufung mit Nichtwissen ist auch nicht nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zulässig. Ein Verfahrensmangel im ersten Rechtszug ist nicht gegeben. Der Kläger hatte ausreichend Gelegenheit, zu der Frage Stellung zu nehmen, wann die Beklagte gemäß § 1007 BGB Besitz erlangt hat. Der Kläger hat selbst mit Schriftsatz vom 26. November 2015 darauf hingewiesen, dass die Beklagte als Rechtsnachfolgerin des Erwerbers das Datum des Besitzerwerbs zu beweisen habe. Die maßgebliche Fragestellung hat der Kläger mithin selbst aufgeworfen. Es ist deshalb nicht zu erkennen, dass sein Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt worden wäre, zumal die Beklagte schon in der Klageerwiderung darauf hingewiesen hatte, dass die 30jährige Verjährung im Jahr 1997 endete. (3) Die Einwände der Berufung gegen die Feststellung des Landgerichts verfangen auch im Übrigen nicht. Ehegatten sind unabhängig von Eigentum und Güterstand Mitbesitzer der gemeinsam benutzten beweglichen Sachen und Räume. Dies ist entgegen der von der Berufung vertretenen Ansicht nicht eine Folge der Pflicht zur Einräumung von Mitbesitz an den Gegenständen des ehelichen Haushalts, sondern der faktischen, mit Besitzwillen einhergehenden Mitbenutzung (Staudinger/Gutzeit, BGB (Neubearbeitung 2012), § 866, Rn. 10 - juris). Mit der schenkweisen Überlassung an ihren Ehemann übte auch die Beklagte die tatsächliche Sachherrschaft im Sinne des § 854 Abs. 1 BGB über das Gemälde gemeinschaftlich mit ihrem Ehemann aus (§ 866 BGB), weil sich das Gemälde von nun an in der gemeinsamen Ehewohnung befand und gemeinsam von den Eheleuten seinem Zweck entsprechend genutzt wurde. Dieser Zweckbestimmung entsprach es, dass Anlass der Schenkung gerade der Umzug der Eheleute in eine größere Wohnung gewesen war. Deswegen hatte der Ehemann der Beklagten von vornherein keinen Alleinbesitz. Für seinen alleinigen persönlichen Gebrauch war das Ölgemälde nicht bestimmt. Fehl geht daher auch der Hinweis der Berufung, aus dem Umstand, dass bis zum Ableben des Ehemannes der Beklagten ausschließlich mit ihm über die Rückgabe des Bildes - Seite 7 von 11 -

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