Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er seine Klage weiterverfolgt. Er rügt, das Landgericht habe die Erlangung des Besitzes der Beklagten nicht festgestellt. Die Beklagte habe nicht vorgetragen, seit wann sie mit ihrem Ehemann verheiratet gewesen sei. Ihre Angaben könne er nur mit Nichtwissen bestreiten und habe er mit Nichtwissen bestritten. Zudem habe das Landgericht ihm kein rechtliches Gehör zu der wegen § 1007 BGB entscheidenden Frage gegeben, wann die Beklagte Besitz erlangt habe. Den für § 1007 BGB maßgeblichen Besitz an dem Bild habe die Beklagte erst im Jahr 2013 erlangt. Zuvor habe die Beklagte keinen Mitbesitz gehabt. Bei dem Gemälde habe es sich nicht um gewöhnlichen Hausrat gehandelt, sondern um einen persönlichen Gegenstand ihres Ehemannes. Das Landgericht habe übersehen, dass die genauen Umstände des Erwerbs in der Familie der Beklagten nach Treu und Glauben für deren Berechtigung zur Erhebung der Verjährungseinrede durchaus relevant seien. Zu den Erwerbsumständen habe die Beklagte aber widersprüchliche Angaben gemacht. Die Einrede der Verjährung greife nicht. Die Einrede der Verjährung sei bei "Raubkunst" im Wege einer teleologischen Reduktion der Verjährungsvorschriften nicht statthaft. Dies ergebe sich aus den Ereignissen des Holocaust. Da Mord nicht verjähre, müsse dies auch für die im Zusammenhang mit der Ermordung des Eigentümers erfolgte Entziehung seiner Kunstschätze gelten. Dies müsse umso mehr gelten, wenn der gegenwärtige Besitzer seit der NS-Diktatur im Besitz des Bildes sei. Dieser Besitzer sei nicht in gleicher Weise schutzwürdig wie ein gutgläubiger Erwerber nach dem zweiten Weltkrieg. Die Erhebung der Verjährungseinrede sei auch treuwidrig. Die Treuwidrigkeit liege in einem - nach Behauptung des Klägers - unberechtigten Besitz. Dieser sei der Familie der Beklagten jahrzehntelang bekannt gewesen. Die Familie habe seit Jahrzehnten positiv gewusst oder wissen müssen, dass der Erwerb durch den Schwiegervater der Beklagten nicht rechtmäßig gewesen sei. Die Beklagte habe die Einrede gezielt herbeigeführt. Dies sei rechtsmissbräuchlich. Es sei untragbar, wenn eine rechtswidrige Vermögenslage durch Einrede der Verjährung perpetuiert werde. Entgegen der Auffassung des Landgerichts habe die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16. März 2012 - V ZR 27/10 - Bedeutung für den vorliegenden Fall. Hier wie dort sei der Vermögensgegenstand verfolgungsbedingt entzogen worden und verschollen gewesen. Für eine Treuwidrigkeit der Einrede der Verjährung sprächen auch die weiteren - im Einzelnen von dem Kläger auf Seite 10 ff. der Berufungsbegründung genannten - Umstände. Schließlich sei eine Ersitzung nicht denkbar. Weder der Schwiegervater der Beklagten noch seine Rechtsnachfolger hätten gutgläubigen Eigenbesitz begründen können. Bei einem Erwerb während der NS-Diktatur in den Jahren 1941 oder 1942 und eigener Verfolgung der Familie der Beklagten hätten konkrete Verdachtsmomente vorgelegen, und es hätten weitere Nachforschungen zur Rechtmäßigkeit des Erwerbes angestellt werden müssen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn das Gemälde Blumenstrauss (Goldregen, Calla und Iris) von Hermann Max Pechstein, Öl auf Leinwand, 117 x 90 cm, signiert und datiert unten rechts HM Pechstein 1918, im Werkverzeichnis von Aya Soika aufgenommen unter Nr. 1918/8, herauszugeben. - Seite 3 von 11 -

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