Beklagte hat dies damit begründet, dass dies vor dem Hintergrund der vom Sohn des
Künstlers geplanten Herausgabe eines Werkverzeichnisses geschah, um das Werk für
die Herausgabe des Werkverzeichnisses anzumelden. Wie sich aus dem Briefwechsel ergibt, war tatsächlich ein "Werkverzeichnis der Ölgemälde" in Vorbereitung. Zu diesem
Zeitpunkt wäre zwar ein Herausgabeanspruch nach § 985 BGB verjährt gewesen, nicht
aber ein Herausgabeanspruch nach § 1007 BGB.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige
Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO
nicht vorliegen.
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