nationalsozialistischen Deutschland) ausgelöst worden seien, die keine Verfolgungsmaßnahmen gewesen seien, von dem Betroffenen jedoch unter den gegebenen Verhältnissen als solche hätten angesehen werden können. Jene Entscheidung ist mit dem feststehenden schweren nationalsozialistischen Verfolgungsdruck begründet worden. Für die entschädigungsrechtliche Bedeutung der Unterscheidung von nationalsozialistischen und ausländischen, dem Deutschen Reich nicht zurechenbaren Gewaltmaßnahmen ist ihr nichts zu entnehmen. 2. Die spätere "Romanisierung" des Bauholzlagers sowie die sonst von der Klägerin angegebenen Benachteiligungen und Schädigungen sind - nach der ebenfalls nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsrichters - kein dem nationalsozialistischen Deutschen Reich zuzurechnendes Staatsunrecht, sondern Verfolgungsmaßnahmen des in seiner innenpolitischen Willensbildung freien, souveränen Staates Rumänien. 3. Die von der Klägerin behauptete dauernde Furcht vor der Deportation, also vor einer Freiheitsentziehung durch den rumänischen Staat, die gemäß §43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG ab 6. April 1941 als durch die nationalsozialistische deutsche Regierung veranlaßt gelten müßte, hat nach der gleichfalls im Ergebnis zutreffenden Beurteilung des Berufungsrichters keinen Entschädigungsanspruch ausgelöst. Der Bundesgerichtshof hat aus Gründen der Gerechtigkeit und Billigkeit den nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen (§2 BEG) die Drohung mit derartigen Gewaltmaßnahmen gleichgestellt, wenn der Bedrohte sich einem bevorstehenden Zugriff des Verfolgers entzogen und dabei Schaden auf sich genommen oder sich Schaden zugefügt hat (RzW 1968, 62 Nr. 6; 1969, 17). Damit wird die Selbstschädigung bei oder infolge der Flucht vor nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen der Schädigung durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen gleichgestellt. In der RzW 1970, 542 Nr. 9 veröffentlichten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof diese Rechtsprechung erweitert und ausgesprochen, Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit habe auch ein Verfolgter, der aus Furcht vor einer drohenden Freiheitsentziehung durch einen ausländischen Staat im Sinne des §43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG zur Flucht bestimmt worden ist und dadurch Schaden an seiner Gesundheit erlitten hat. Es liegt nahe, daraus mit dem Landgericht Frankenthal/Pfalz (RzW 1971, 442) den Schluß zu ziehen, daß dann auch die allein durch die Furcht vor einer solchen Freiheitsentziehung verursachten Gesundheitsschäden zu entschädigen seien. Der Senat hält aber an seiner Entscheidung RzW 1970, 542 Nr. 9 nicht mehr fest. Die Angleichung nach Art. IV Nr. 1 Abs. 3 BEG-SchlußG setzt nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Bestimmung immer voraus, daß es zu einer Freiheitsentziehung im Sinne des §43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG gekommen ist. Über die der Zulässigkeit des Angleichungsantrags nach Art. III Nr. 1 Abs. 3 BEG-SchlußG gezogenen Grenzen hinaus begründen Gesundheitsschaden, die durch eine Freiheitsentziehung im Sinne des §43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG verursacht worden sind, den Anspruch nach §§28 ff BEG auch dann, wenn sie erst später als 8 Monate nach der Freiheitsentziehung aufgetreten sind. Die Gleichstellung der ausländischen Freiheitsentziehung mit der nationalsozialistischen Gewaltmaßnahme im Sinne des §2 BEG auch in anderen Beziehungen würde jedoch Art. IV Nr. 1 Abs. 3 BEG-SchlußG widersprechen. Die deutsch veranlaßte ausländische Freiheitsentziehung ist keine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme (§2 BEG). Sie begründet nur kraft der Sonderbestimmung des §43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG einen Anspruch auf Entschädigung für Freiheitsschaden und nach Art. IV Nr. 1 Abs. 3 BEG-SchlußG auch Ansprüche auf Entschädigung für durch sie verursachte Lebens- und Gesundheitsschaden (BGH RzW 1971, 208). Deswegen gelten die zu §2 BEG entwickelten Grundsätze für die Entschädigung von Schäden, die http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1973-N-31374801 3 von 4 4/8/2023

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