Legionäre in die Familienwohnung eingedrungen. Ihr Ehemann habe fliehen können. Er habe sich am 25. Januar 1941 aus Verzweiflung über die Verfolgung seiner Familienangehörigen selbst getötet. Sie selbst und ihr Sohn seien bis zum Ende des Aufstandes festgehalten worden. Die dabei erlittenen Mißhandlungen, ihre Angst sowie Aufregung und Trauer wegen des Todes des Ehemannes hätten sie nervlich erschüttert. Davon habe sie sich nie mehr ganz erholt. Dazu seien noch die weiteren Jahre der Verfolgung gekommen. Ihr Sohn habe Zwangsarbeit leisten müssen. Das Bauholzlager sei "romanisiert" worden. Bis zur Befreiung habe keine Erwerbsmöglichkeit bestanden. Die Entschädigungsbehörde lehnte den Beihilfeantrag ab, weil die Klägerin weder durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen noch durch von der nationalsozialistischen deutschen Regierung veranlaßte Maßnahmen geschädigt worden und deshalb nicht Verfolgte sei. Das Landgericht wies die Klage ab. Im Berufungsrechtszug trug die Klägerin vor, sie habe in Bukarest unter der Bedrohung gelebt, nach Transnistrien deportiert zu werden. Deshalb müsse sie als Verfolgte angesehen werden. Das Berufungsgericht folgte dem nicht. Es wies ihre Berufung zurück. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Beihilfeanspruch weiter. Der Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht vertreten. Die Revision ist nicht begründet. Anspruch auf Beihilfe hat nach Art. V Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG nur ein Verfolgter, ferner die Witwe eines und der Witwer einer Verfolgten. Verfolgter ist, wer aus den Gründen des §1 BEG von nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen im Sinne des §2 BEG getroffen worden ist und hierdurch Schaden an einem der in §1 Abs. 1 BEG bezeichneten Rechtsgüter erlitten hat. Gemäß §2 BEG wird nur für deutsches Staatsunrecht Entschädigung geleistet. Maßnahmen ausländischer, vom deutschen Reich nicht abhängiger Staaten lösen grundsätzlich selbst dann keine Entschädigungsansprüche aus, wenn sie durch deutsche Dienststellen veranlaßt waren (BGH RzW 1968, 121; 1971, 208 Nr. 5). Sie stellen keine nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen dar. Von diesem Grundsatz macht das Gesetz eine Ausnahme: Nach §43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG besteht Anspruch auf Entschädigung für Freiheitsschaden, wenn ein ausländischer Staat unter Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze die Freiheit entzogen hat und die Regierung des ausländischen Staates von der nationalsozialistischen deutschen Regierung zu der Freiheitsentziehung veranlaßt worden ist; bei den von der Regierung Rumäniens aus Gründen der Rasse vorgenommenen Freiheitsentziehungen gilt der 6. April 1941 als Zeitpunkt für den Beginn der deutschen Veranlassung. Eine derartige ausländische Freiheitsentziehung kann, wie aus Art. IV Nr. 1 Abs. 3 BEG-SchlußG zu entnehmen ist, auch zur Entschädigung durch sie entstandener Schäden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit führen (BGH RzW 1968, 121). 1. Der Berufungsrichter stellt fest, die Inhaftierung der Klägerin und ihrer Angehörigen durch die Eiserne Garde und der Freitod ihres Ehemannes im Januar 1941 stünden in keinem Zusammenhang mit nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen. Die Revision erhebt keine gemäß §209 Abs. 1 BEG in Verbindung mit §554 Abs. 3 Nr. 2 b ZPO ausgeführte Rüge gegen das Verfahren des Berufungsgerichts, das zu dieser tatsächlichen Feststellung geführt hat. Die Feststellung ist für das Revisionsgericht bindend (§209 Abs. 1 BEG; §561 Abs. 2 ZPO). Da das Gesetz in §43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG für Januar 1941 noch keine Veranlassung der Freiheitsentziehung durch die nationalsozialistische Regierung annimmt, ist die Klägerin wegen der Ereignisse dieses Monats nicht Verfolgte im Sinne des BEG. Der dagegen von der Revision unter Hinweis auf die Entscheidung BGH RzW 1967, 212 Nr. 9 geführte Angriff geht fehl. In jenem Urteil hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, seelische Schäden könnten verfolgungsbedingt sein, wenn sie durch Umstände (dort: Verkehrsunfall im http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1973-N-31374801 2 von 4 4/8/2023

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