Legionäre in die Familienwohnung eingedrungen. Ihr Ehemann habe fliehen können. Er habe sich
am 25. Januar 1941 aus Verzweiflung über die Verfolgung seiner Familienangehörigen selbst
getötet. Sie selbst und ihr Sohn seien bis zum Ende des Aufstandes festgehalten worden. Die dabei
erlittenen Mißhandlungen, ihre Angst sowie Aufregung und Trauer wegen des Todes des Ehemannes
hätten sie nervlich erschüttert. Davon habe sie sich nie mehr ganz erholt. Dazu seien noch die
weiteren Jahre der Verfolgung gekommen. Ihr Sohn habe Zwangsarbeit leisten müssen. Das
Bauholzlager sei "romanisiert" worden. Bis zur Befreiung habe keine Erwerbsmöglichkeit bestanden.
Die Entschädigungsbehörde lehnte den Beihilfeantrag ab, weil die Klägerin weder durch
nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen noch durch von der nationalsozialistischen deutschen
Regierung veranlaßte Maßnahmen geschädigt worden und deshalb nicht Verfolgte sei. Das
Landgericht wies die Klage ab. Im Berufungsrechtszug trug die Klägerin vor, sie habe in Bukarest
unter der Bedrohung gelebt, nach Transnistrien deportiert zu werden. Deshalb müsse sie als
Verfolgte angesehen werden. Das Berufungsgericht folgte dem nicht. Es wies ihre Berufung zurück.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Beihilfeanspruch weiter. Der Beklagte ist im
Revisionsverfahren nicht vertreten.
Die Revision ist nicht begründet.
Anspruch auf Beihilfe hat nach Art. V Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG nur ein Verfolgter, ferner die Witwe
eines und der Witwer einer Verfolgten. Verfolgter ist, wer aus den Gründen des §1 BEG von
nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen im Sinne des §2 BEG getroffen worden ist und hierdurch
Schaden an einem der in §1 Abs. 1 BEG bezeichneten Rechtsgüter erlitten hat. Gemäß §2 BEG wird
nur für deutsches Staatsunrecht Entschädigung geleistet. Maßnahmen ausländischer, vom
deutschen Reich nicht abhängiger Staaten lösen grundsätzlich selbst dann keine
Entschädigungsansprüche aus, wenn sie durch deutsche Dienststellen veranlaßt waren (BGH RzW
1968, 121; 1971, 208 Nr. 5). Sie stellen keine nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen dar. Von
diesem Grundsatz macht das Gesetz eine Ausnahme: Nach §43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG besteht
Anspruch auf Entschädigung für Freiheitsschaden, wenn ein ausländischer Staat unter Mißachtung
rechtsstaatlicher Grundsätze die Freiheit entzogen hat und die Regierung des ausländischen Staates
von der nationalsozialistischen deutschen Regierung zu der Freiheitsentziehung veranlaßt worden
ist; bei den von der Regierung Rumäniens aus Gründen der Rasse vorgenommenen
Freiheitsentziehungen gilt der 6. April 1941 als Zeitpunkt für den Beginn der deutschen
Veranlassung. Eine derartige ausländische Freiheitsentziehung kann, wie aus Art. IV Nr. 1 Abs. 3
BEG-SchlußG zu entnehmen ist, auch zur Entschädigung durch sie entstandener Schäden an Leben
sowie an Körper oder Gesundheit führen (BGH RzW 1968, 121).
1.
Der Berufungsrichter stellt fest, die Inhaftierung der Klägerin und ihrer Angehörigen durch die
Eiserne Garde und der Freitod ihres Ehemannes im Januar 1941 stünden in keinem Zusammenhang
mit nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen. Die Revision erhebt keine gemäß §209 Abs. 1 BEG
in Verbindung mit §554 Abs. 3 Nr. 2 b ZPO ausgeführte Rüge gegen das Verfahren des
Berufungsgerichts, das zu dieser tatsächlichen Feststellung geführt hat. Die Feststellung ist für das
Revisionsgericht bindend (§209 Abs. 1 BEG; §561 Abs. 2 ZPO). Da das Gesetz in §43 Abs. 1 Satz 2
Nr. 2 BEG für Januar 1941 noch keine Veranlassung der Freiheitsentziehung durch die
nationalsozialistische Regierung annimmt, ist die Klägerin wegen der Ereignisse dieses Monats nicht
Verfolgte im Sinne des BEG.
Der dagegen von der Revision unter Hinweis auf die Entscheidung BGH RzW 1967, 212 Nr. 9
geführte Angriff geht fehl. In jenem Urteil hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, seelische
Schäden könnten verfolgungsbedingt sein, wenn sie durch Umstände (dort: Verkehrsunfall im
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1973-N-31374801
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4/8/2023