- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
1958 gewährte ihm die Behörde 10.000 DM Kapitalentschädigung für Berufsschaden nach §§154,
155 BEG und stellte fest, daß ihm ein Rentenwahlrecht nicht zustehe. Im Mai 1966 meldete der
Kläger den Anspruch unter Berufung auf die Änderung des §4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG durch Art. I Nr. 2
BEG-SchlußG wieder an. Die Behörde setzte die Kapitalentschädigung auf 32.409 DM fast; das
Rentenwahlrecht sprach sie dem Kläger erneut ab.
Der Kläger begehrt die Rente unter Zugrundelegung einer erhöhten Kapitalentschädigung.
Das Landgericht hat des Rentenwahlrecht bejaht, weil der Kläger im Zeitpunkt der landgerichtlichen
Entscheidung 65 Jahre alt war (§94 BEG). Es hat ihm 35.693 DM Rentenrückstände und 892 DM
laufende Rente ab 1. August 1968 zuerkannt.
Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht das Rentenwahlrecht verneint, weil der
Kläger 1958, im Zeitpunkt der früheren Entscheidung über seinen Berufsschadensanspruch, die
Voraussetzungen des §94 BEG nicht erfüllt habe (Art. III Nr. 2 Abs. 4 BEG-SchlußG). Den
Entschädigungszeitraum für die Berechnung der Kapitalentschädigung hat es bis zum 31. Dezember
1959 erstreckt und dem Kläger weitere 3.390 DM zugesprochen.
Mit der Revision erstrebt der Kläger weiterhin die Rente. Der Beklagte bittet um Zurückweisung des
Rechtsmittels.
Mit Recht behandelt der Berufungsrichter den Neuantrag des Klägers auf Entschädigung für
Berufsschaden nach Art. III Nr. 2 BEG SchlußG.
Als Verfolgter aus den Vertreibungsgebieten hatte der Kläger wegen der Verdrängung aus seiner
Erwerbsstellung Anspruch auf den Festbetrag der Kapitalentschädigung von 10.000 DM (§155
BEG). Da er aus Danzig ausgewandert und durch Art. I Nr. 2 BEG-SchlußG in den Kreis der voll
Entschädigungsberechtigten einbezogen worden ist, steht ihm jedoch die nach §§92, 75, 76 BEG
berechnete, 10.000 DM übersteigende Kapitalentschädigung zu.
Der Kläger hätte nach früherem Recht anstelle der Kapitalentschädigung die Rente beanspruchen
können, wenn er die tatsächlichen Voraussetzungen der Rentenwahl erfüllte (§156 BEG). Der
Anspruch wäre auf den festen Monatsbetrag von 200 DM beschränkt gewesen. Aufgrund der
Änderungen in Art. I BEG-SchlußG hätte ihm jedoch als voll Entschädigungsberechtigtem unter den
gleichen tatsächlichen Voraussetzungen (§94 BEG) eine nach §93 BEG, §33 der 3. DV-BEG
errechnete höhere Rente zugestanden. Daß er die tatsächlichen Voraussetzungen der Rentenwahl
inzwischen erfüllt, beruht auf Zeitablauf, nicht auf einer Rechtsänderung.
Rechtlich kamen demnach für den Kläger als Verfolgten aus den Vertreibungsgebieten
Entschädigungsleistungen gleicher Art in Betracht, wie er sie jetzt als Auswanderer aus D.
beansprucht. Hinsichtlich der Kapitalentschädigung ist eine Begrenzung der Höhe entfallen. Auch
die Rente wäre niedriger gewesen; außerdem war ihre Anpassung im Sinne des §166 b BEG n.F.
nicht vorgesehen. Beide Veränderungen durch Art. I BEG-SchlußG betreffen gleichfalls die Höhe der
Entschädigung.
Es handelte sich also bei beiden hier in Frage stehenden Arten der Entschädigung für
Berufsschaden um eine Beschränkung des Umfangs im Sinne von §149 BEG. Die Änderungen in
Art. I BEG-SchlußG bewirken für den Kläger nur eine Erhöhung des Anspruchs. Bei dieser Sachlage
kommt eine Überleitung der Anspruchsregelung nach Art. III Nr. 1 BEG-SchlußG nicht in Betracht.
Auch wenn man das Unterscheidungsmerkmal, das die Art und Weise der Überleitung bestimmt,
darin sieht, ob durch Art. I BEG-SchlußG ein einzelner Anspruch auf Entschädigung erstmalig
begründet (Art. III Nr. 1 Abs. 1 S. 2) oder ein in der Person des Berechtigten schon bestehender
Anspruch erweitert wird (Art. III Nr. 2 Abs. 1), handelt es sich im Streitfall eindeutig um einen
"weitergehenden" Anspruch.
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6/7/2022